sweetpanda hat geschrieben:600000 abgelehnte Asylbewerber leben in Deutschland, jetzt ist es raus.
Alter Schwede! Jetzt gehts aber ab hier. Und das ziemlich platt. Wenn du schon Zahlen einfach so weitergibst, solltest du dir auch die Zeit nehmen, was sie wirklich bedeuten. Ich habe mir mal die Stunde genommen, und diese Zahlen recherchiert und auseinandergenommen.
Das Ergebnis: Nein, es gibt keine über 600.000 abgelehnte Asylbewerber, die abgeschoben werden müssten, in GER. Das ist falsch!
Nun zu den Details, Schritt für Schritt (wer sie nicht lesen möchte, da zu kompliziert, bitte weiter unter Punkt 7.)
1. Die Zahl von vom Singhammer ("über 600.000") konnte ich ansonsten nur in einigen rechten Portalen finden. Kleine Anfragen werden in der Regel als PDF auf den Webseiteb des Bundestags veröffentlicht. Dort gibt es eine Datenbank namens "Parlamentsdokumentation", wo alles veröffentlicht wird, was unsere Politiker dort alles wissen wollen. Das liegt aber vielleicht auch daran, dass diese Zahl noch nicht offiziel beantwortet wurde, bzw. noch nicht ins System eingepflegt wurde.
Hier der Link:
http://www.bundestag.de/parlamentsdokumentation
2. Ich konnte aber herausfinden, woher diese Zahl kommt. Es gibt eine ähnliche Anfrage der Linken, für das Jahr 2013 (Stichtag 31.12.). Dort taucht die Zahl 533.561 "Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag" als Antwort der Bundesregierung auf. Hört sich nach fast genau so viel an. Aber langsam, damits auch jeder versteht. Die dazugehörige konkrete Frage der Linken (Nr. 22 - nachzulesen als Bundesdrucksache hier:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/010/1801033.pdf ) lautete:
Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31. Dezember 2013 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (...)?
Antwort: Die besagten ca. 533.000 gliedern sich in:
a) 46,1% mit unbefristetem Aufenthaltsrecht
b) 39,5% mit befristetem Aufenthaltsrecht
c) 14,4% sonstiges (Duldung, kein Status gespeichert)
Weiterhin gibt die Antwort her, das diese ca. 533.000 von allen Jahren aufsummiert sind. Der Anteil hieraus für das Jahr 2013 mit 25.429 Personen angegeben.
3. Ich fragte mich danach natürlich, wie das sein kann? Ein Blick in obiges Dokument der Linken, allerdings die Frage 21 bringt etwas mehr Klarheit. Ich zitiere die Frage:
Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen bzw. subsidiären Schutzbedarfs (bitte differenzieren) wurden im Jahr 2013 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren, bei Gerichten auch die Zahlen für das Jahr 2012 nennen) ausgesprochen?
Die Antwort war (BAMF / Gerichte 2013):
a) Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16aGG: 919 / 126
b) Ausgesprochene Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I Aufenthaltsgesetz: 9996 / 2320
c) Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 II, III, V, VII Aufenthaltsgesetz: 9213 / 1567
Was? Für 2013 soll es über 25.000 abgelehnte Aslybewerbe gegebenhaben, die sich in Ger aufenthalten uund im gleichen Zeitraum nur 919 plus 126 anerkannte??? Vielleicht kommen ja an dieser Stelle die ersten auf den richtigen Blitzgedanken. zooom!
4. Weiter gehts:
Um diese beiden Antworten noch besser zu verstehen, habe ich mich mal mit der Definition der Flüchtlingseigenschaft schlaugemacht. Danke wiki!
http://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%BCch ... igenschaft. Dort gibt es ein Kapitel "Unterschiede zwischen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft". Es steht z.B. geschrieben, dass beide Begriffe nicht deckungsgleich sind.
Asylberechtigung wird definiert durch:
- Verfolgung im Heimatland in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen,
- deswegen Flucht nach Deutschland,
- deswegen Stellung eines Asylantrags in Deutschland.
Fehlt eines dieser Merkmale, gibt keine Asylberechtigung.
In der Konsequenz bedeutet dies, das u.a. folgende Gruppen per Definition keine Asylberechtigung haben:
- die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (z. B. in Ländern, in denen die staatlichen Strukturen weitgehend zerstört sind, wie z. B. derzeit in Somalia)
- fehlende Kausalität in den drei Merkmalen (z. B. Flucht nach Deutschland erst nach sicherer Aufnahme in einem Drittstaat oder stark verspätete Asylantragstellung nach der Einreise),
- vor allem die sog. Nachfluchtgründe, mithin Umstände, die erst im Land der Zuflucht eingetreten sind (z. B. Regierungswechsel im Heimatland, während sich der Betroffene bereits in Deutschland aufhält, oder erstmals im Bundesgebiet entfaltete oppositionelle Tätigkeit).
Dafür, gibt es dann eben den Flüchtlingsbegriff. Mit der Zuerkennung ist ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht verbunden (siehe oben, Frage 22 der Linken). Machts es jetzt Zong?
5. Nein? Dann also weiter im Text:
Das Anerkennungsverfahren für beide Fälle (Asyl, Flüchtling) wird vom BAMF geprüft. Je nach positivem Ergebnis gibt es drei Bescheide:
a) Artikel 16 a GG: Der Antragssteller wird als Asylberechtigter anerkannt
b) § 3 Abs 1 AsylVFG: Dem Antragssteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
c) § 3 Abs AsylVFG: Spezielle Gründe (subsidiärer Schutz)
(AsylVFG = Asylverfahrensgesetz)
Alle drei Ergebnisse sind mit einer Aufenthaltsserlaubnis verbunden. Natürlich nicht, wenn alle drei Punkte negativ beschieden werden.
So, fast ist es geschafft. Ich hoffe ihr könnt mir noch folgen?
6. Auch im Aufenthaltsrecht habe ich geschaut. Dort gibt es den §60.
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/60.html. Darauf bezog sich die Frage der Linken (Nr 21). In diesem Pharagrafen ist der Bezug zu den drei möglichen positiven Ergebnissen (Asylberechtige, Flüchtlinge) hergestellt. §60 I bezieht sich auf die Flüchtlingseigenschaft und die Prüfung nach dem Asylverfahrensgesetz. §60 II bezieht sich z.B. konkret auf § 4 Abs. 1 AsylVGF. Damit ihr eine Vorstellung davon bekommt, was dort im Aufenthaltsrecht zu Flüchtlingen (also nicht Aslyberechtigen) steht, beispielhaft § 60 Abs 3 als Zitat:
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
7. Bimmelt es jetzt endlich, sweetpanda?
Fakten:
a) Deine zitierten 600.000 sind von der cicero falsch recherchiert.
b) Die Frage 22 der Linken mit den ca. 533.000 "Aufhältigen mit abgelehntem Asylantrag", bezieht sich auch
nur auf das eigentliche Asyl. Menschen, denen Asyl abgelehnt wird (2013 haben eben nur ca. 1000 Personen in GER Asyl erhalten) können trotzdem Flüchtlinge sein oder subsidiären Schutz benötigen. Da alle drei Gruppen Aufenthaltsrecht bekommen, darfst du dann erstmal 85,6% von den 533.000 abziehen.
c) Es geht noch weiter. Es bleiben also nur 14,4% Geduldeten, sprich in dem Fall ca. 77.000 Personen. Duldung kann z.B. ausgesprochen werden, um minderjährige Kinde nicht mit Gewalt von ihren Eltern zu trennen. Schon mal darüber gedacht?
Ich hoffe, in Zukunkt überprüfst auch mal selbst solche Darstellungen, bevor du falsch recherchierte Darstellungen und CDU-Politiker, die ihre eigenen Statistiken wohl nicht lesen können, einfach weiterträgst. Apropo Recherche: Das ist übrigens der Grund, weshalb die "Lügenpresse" solche Infos nicht weitergibt. Weil sie schlicht und einfach falsch sind oder Polemik seitens konservativer Gruppen.
PS: Noch etwas zur Duldung: Nein, geduldete erhalten auch kein Hartz 4 !