hat eine Ehefrau Anrecht auf Intensivsprachkurs ?
Re: hat eine Ehefrau Anrecht auf Intensivsprachkurs ?
Wieso macht deine Freundin in Deutschland kein Au Pair? Wenn ich recht informiert bin, bekommt sie während der Zeit ein wenig Taschengeld und hat Anrecht auf einen Sprachkurs. Das Visum gilt für 12 Monate, ihr wärt also erstmal eine gewisse Zeit zusammen und könntet alles Weitere abwägen. Die Voraussetzungen für das Au Pair Visum sind auch nicht allzu hoch gegriffen.
Ein Dummer auf Reisen, wird manchmal zum Weisen;
Ein Dummer zu Hause, bleibt sicher Banause.
W. Cowper
Ein Dummer zu Hause, bleibt sicher Banause.
W. Cowper
- VielUnterwegs
- VIP

- Beiträge: 1970
- Registriert: 06.09.2010, 00:52
- Wohnort: USA
Re: hat eine Ehefrau Anrecht auf Intensivsprachkurs ?
Er erfuellt als frisch ausgelernter Fachinformatiker die Anforderungen fuer eine chinesische Arbeitserlaubnis nicht. Diese sind u.a.:Aremonus hat geschrieben: 2)Ich möchte aber hinterfragen, ob Du so schlechte Jobaussichten in China hättest - SAP, IBM & Microsoft beispielsweise suchen immer gute Leute, die lassen einen ja schon im Studium keine Ruhe (und ich studiere noch nicht einmal Informatik!). Bewerben schadet nichts - notfalls kannst Du ja auch ein Praktikum machen.
Und warum dann nicht für ein Jahr zu einem Hungerlohn (=200 oder 300 Euro im Monat oder so) arbeiten? Ich mein, Du würdest China besser kennen lernen, hättest viel Spass und könntest Dir dennoch das nötigste zum Leben leisten - und Du hättest die Chance, mit Deiner Freundin einmal länger zusammen zu leben, bevor Du sie heiratest.![]()
- Hochschulabschluss, mindestens Bachlor
- 2 Jahre Berufserfahrung nach dem Hochschulabschluss (kann bei Master oder anderen guten Gruenden u.U. wegfallen)
Es werden Ausnahmen gemacht, z.B. fuer Managementpositionen oder Leute mit Berufserfahrung die innerhalb des Unternehmens entsandt werden. Als frisch ausgelernter Fachinformatiker sehe ich aber kaum eine Chance einen Job zu finden oder eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Leute mit Qualifikationen vergleichbar zum Fachinformatiker gibt es in China mehr als genug.
Re: hat eine Ehefrau Anrecht auf Intensivsprachkurs ?
Vorerst werde ich Berufserfahrung sammeln und dann noch ein paar Schulungen dranhängen von Zeit zu Zeit. Irgendwann könnte es dann ausserhalb von de was werden.
Ich hoffe, dass ich genügend Kohle für meine Übernahme geboten bekomme. Selbst wenn ich sie mal heirate schwebt da noch der Paragraph 18 des Ausländergesetzes als Hindernis im Weg. Wenn ich zu wenig verdiene, kann der Ehegattennachzug verweigert werden, weil ich nicht ganz für sie aufkommen kann ...
Ich hoffe, dass ich genügend Kohle für meine Übernahme geboten bekomme. Selbst wenn ich sie mal heirate schwebt da noch der Paragraph 18 des Ausländergesetzes als Hindernis im Weg. Wenn ich zu wenig verdiene, kann der Ehegattennachzug verweigert werden, weil ich nicht ganz für sie aufkommen kann ...
Re: hat eine Ehefrau Anrecht auf Intensivsprachkurs ?
Wenn du deutscher Staatsbürger bist, spielt die Sicherung des Lebensunterhaltes beim Ehegattennachzug keine Rolle - weil du Deutscher bist.kaioths hat geschrieben: Ich hoffe, dass ich genügend Kohle für meine Übernahme geboten bekomme. Selbst wenn ich sie mal heirate schwebt da noch der Paragraph 18 des Ausländergesetzes als Hindernis im Weg. Wenn ich zu wenig verdiene, kann der Ehegattennachzug verweigert werden, weil ich nicht ganz für sie aufkommen kann ...
Aufenthaltsgesetz § 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
- AngelofMoon
- Old China Hand

- Beiträge: 908
- Registriert: 22.05.2011, 12:29
Re: hat eine Ehefrau Anrecht auf Intensivsprachkurs ?
Ich denke das sagt mehr aus als das Aufenthaltsgesetz:
Verwaltungsvorschrift Aufenthaltsgesetz
Zu §28 Familiennachzug zu Deutschen
Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
Ist einer der Ehepartner Deutscher (vgl. Nummer 2.1.1), so ist zu beachten, dass der Artikel 6 GG (Grundgesetz) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§5 Absatz 1 Nummer 1, §2 Absatz3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß §28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei Doppelstaatlern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des §27 Absatz 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach §27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG eingreift.
Das sagt etwas mehr aus als das Aufenthaltsgesetz, vor allem was Regelausnahmen sind.
Ich kann mir aber nicht denken das bei kaioths eine der Regelausnahmen zutreffen würde, zu mindest bis jetzt noch nicht.
Was unter 27.3 in der Verwaltungsvorschrift steht dürfte kaioths auch nicht betreffen es sei denn er hätte schon einige Nachkommen für die er Unterhaltspflichtig wäre.
Am Ende müssen es kaioths und seine Freundin entscheiden was sie tun möchten.
Verwaltungsvorschrift Aufenthaltsgesetz
Zu §28 Familiennachzug zu Deutschen
Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
Ist einer der Ehepartner Deutscher (vgl. Nummer 2.1.1), so ist zu beachten, dass der Artikel 6 GG (Grundgesetz) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§5 Absatz 1 Nummer 1, §2 Absatz3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß §28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei Doppelstaatlern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des §27 Absatz 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach §27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG eingreift.
Das sagt etwas mehr aus als das Aufenthaltsgesetz, vor allem was Regelausnahmen sind.
Ich kann mir aber nicht denken das bei kaioths eine der Regelausnahmen zutreffen würde, zu mindest bis jetzt noch nicht.
Was unter 27.3 in der Verwaltungsvorschrift steht dürfte kaioths auch nicht betreffen es sei denn er hätte schon einige Nachkommen für die er Unterhaltspflichtig wäre.
Am Ende müssen es kaioths und seine Freundin entscheiden was sie tun möchten.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
Re: hat eine Ehefrau Anrecht auf Intensivsprachkurs ?
Danke- ich habe den einen Paragraphen gelesen und habe etwas vorschnell geurteilt.
Ich denke oft, dass ich vielleicht über ein vom Staat gebautes Hindernis nicht kommen werde. Gerne sieht es der deutsche Staat nicht, wenn jemand einen Partner aus einem Entwicklungsland anschleppt. Da versucht Vater Staat mit vielen Erschwernissen es zumindest einzudämmen, damit ihm nicht noch mehr auf der Tasche liegen, weil sie auf den hohen Lebensstandard scharf sind. Ich kann es irgendwo auch verstehen - Schmarrotzer sieht/ist keiner gerne.
Ich denke oft, dass ich vielleicht über ein vom Staat gebautes Hindernis nicht kommen werde. Gerne sieht es der deutsche Staat nicht, wenn jemand einen Partner aus einem Entwicklungsland anschleppt. Da versucht Vater Staat mit vielen Erschwernissen es zumindest einzudämmen, damit ihm nicht noch mehr auf der Tasche liegen, weil sie auf den hohen Lebensstandard scharf sind. Ich kann es irgendwo auch verstehen - Schmarrotzer sieht/ist keiner gerne.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Semrush [Bot] und 1 Gast

