Grufti hat geschrieben:Nicht nur eine falsche Wertangabe, sondern auch die Angabe einer falschen Zolltarifnummer bzw eine Anmeldung einer Ware, die nicht dem wahren Inhalt einer Sendung entspricht, ist strenggenommen eine "Steuerhinterziehung", egal ob jetzt dabei Zoll anfällt oder nicht.
Ich hatte vor nicht allzulanger Zeit durch die Firma, bei der in arbeite, eine dementsprechende fast 2 stündige Schulung erhalten, die von einem Rechtsanwalt, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat, gehalten hatte
Grufti,
Deine Beiträge zu Zollfragen sind immer interessant und informativ, so auch hier. Aber: Der Anwalt, der Euch die Sachen erklärt hat, hat offenbar - wohl der Einfachheit halber - versäumt, auch ein paar Grundlagen des Strafrechts, vor allem der Tatbestandslehre, zu erläutern. Das geschah wohl einfachheitshalber, damit Ihr stets auf der sicheren Seite seid, vor allem weil Fehler zu finanziellen Konsequenzen führen können, auch ohne strafbares Handeln.
Grundvoraussetzung des möglichen Vorliegens einer strafbaren Handlung ist die Rechtswidrigkeit. Und nur diese ist von dem von Dir beschriebenen zweifellos erfüllt. Unkorrekte Angaben, seien sie vorsätzlich, fahrlässig, oder auch durch von den Beteiligten nicht zu vertretende Umstände auf zoll- oder steuerrelevantes Material geraten, verletzen eine Rechtsnorm, nämlich dass die Angaben richtig und vollständig sein müssen. Wenn diese Rechtsnorm erfüllt ist, kann die Zoll- oder Steuerdeklaration nie einen Hinterziehungstatbestand erfüllen, und wenn sie vom Teufel selbst käme und voller finsterster Absichten abgeschickt worden wäre.
Für die Strafbarkeit massgeblich ist aber erstens, dass der rechtswidrige Umstand einen Straftatbestand erfüllt, der in einem Gesetz explizit dargelegt ist. Das ist das Prinzip "nulla poena sine lege stricta", keine Strafe ohne Gesetz, das ist ein Grundpfeiler eines rechtsstaatlichen Strafrechts. Selbst rechtswidriges Handeln bleibt straflos, wenn es kein Gesetz dagegen gibt - das heisst nicht, dass es keine zivilrechtlichen Konsequenzen geben kann.
Zweitens ist unbedingt erforderlich, dass die Strafrechtsnorm entweder vorsätzlich verletzt wird oder die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist. Eine fahrlässige Steuerhinterziehung gibt es aber nicht. In dem von Dir beschriebenen Fall mangelte es klar am Vorsatz. Und der Vorsatz muss bewiesen werden, denn im Strafrecht (nicht im Zivilrecht) gilt die Regel "in dubio pro reo", im Zweifel für den Angeklagten.
Ich möchte noch einmal eindringlich darauf hinweisen, dass die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren ein Grundpfeiler der rechtsstaatlichen Ordnung sind. Mangelnder Respekt davor ist ein Grundübel, das Hauptursache der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in weniger entwickelten Gesellschaften ist. Beklemmenderweise fehlt dieser Respekt aber auch in den westlichen Gesellschaften weitgehend: vom Fernsehkrimi, in dem regelmässig rechtsstaatlich inakzeptable Verhaltensweisen von Ermittlern und Vertretern des Justizsystems verbreitet werden bis zur Boulevardpresse mit ihrer ständigen unterschwelligen oder gar offenen Mob- und Lynchpropaganda und dem in alle Bereiche der Gesellschaft reichenden Stammtischdenken. Das hat sich hier auch in einigen Beiträgen wieder einmal manifestiert.
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