Guangzhou hat geschrieben:Ich bezweifle auch, dass es illegal ist wenn das Kind beide Paesse hat - bei Ausreise aus China ueber ein Drittland gibt es auch keine Probleme die chin. Staatsbuergerschaft zu verlieren, das machen viele Leute so.
Und warum werden dann diese Klimzüge (Ausreise über ein Drittland) gemacht?
Nee, legal ist anders - eben nicht nach illegalen Schlupflöchern suchen.
* Analogie dazu: Steuerflucht aus Deutschland gen z.B. Schweiz.
Ist auch illegal und wird trotzdem praktiziert.
Guangzhou hat geschrieben:In D ist es legal in China nicht ganz aber ganz ehrlich es interessiert die einen feuchten Kehricht was mein Kind fuer Ausweise im Ausland hat.
Bin jetzt zu faul zum Suchen aber es gab hier im Forum einen Fall, wo dieses "nicht existente" Problem, zu eben diesen geführt hatte - mit vielen unerfreulichen Folgen.
Guangzhou hat geschrieben:Hier kollidieren zwei Landesgesetze und solange mein Kind ausserhalb Chinas mit dem deutschen Pass ist ist es legal.
Stimmt so leider nicht.
Allein die Tatsache, dass ein Pass vorsätzlich verschiegen wird, weil Du ja die Problematik kennst, zeigt doch klar, dass diese Praxis zwar möglich ist - diese aber an der Illegalität dieses Vorgehens nichts ändert.
* Beide Pässe zu haben ist lt. bilateralem Abkommen nicht möglich und daher illegal.
Welche Rückschlüsse man aus dieser Tatsache für sein eigenes Verhalten zieht, bleibt jedem selbst überlassen.
Wir brauchen jedenfalls nicht immer aufpassen, welcher Pass denn nun grade versteckt bzw. Vorgezeigt werden soll.
Guangzhou hat geschrieben:Also den Pass am besten garnicht nach China mitnehmen sondern in einem anderen Land ueber das man ausreist hinterlegen. Dann gibt es keine Probleme mit chin. Gesetzen denn im Ausland gelten chin. Gesetze nicht.
Und gerade um diese Probleme gar nicht erst aufkommem zu lassen, plädiere ich für die legale Variante.
Spart im worst Case einfach ne Menge Nerven, Zeit und Geld.
Guangzhou hat geschrieben:Ausserdem gibt es meines Wissens die Wahlmoeglichkeit - das Kind ist lt. Gesetz bei der Geburt Deutscher es mus bis zum 23. Lebensjahr festgestellt werden : § 4 (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Nur ist das ein deutsches Gesetz und für die chinesische Juztiz da nicht relevant.
Da gilt: Die bei der Geburt erworbene Staatsangehörigkeit zählt - und nur die.
* Mein Chinesisch ist leider noch immer nicht gut genug, um da mit Original-Quellen aufzuwarten.
Aber die Tatsache als solche ist (lt. Aussagen und Gesprächen - auf englisch - mit chin. Standesbeamten) fest geschrieben.