Ich hatte mir mal die (für mich) relevanten Infos von Zoll.de zusammengetragen, vllt. ist das ja auch für jemanden anderen nützlich.
(1) Zoll Nomenklaturen
Mit Hilfe der Nomenklatur, einer 11-stelligen Nummer, wird die Ware identifiziert. Die Nummer setzt sich folgendermaßen zusammen:
* das Harmonisierte System (HS) = Stellen 1 bis 6 der 11-stelligen Codenummer,
* die Kombinierte Nomenklatur (KN) = Stellen 1 bis 8 der 11-stelligen Codenummer,
* den TARIC = Stellen 1 bis 10 der 11-stelligen Codenummer,
* die Codenummer = alle 11 Stellen,
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/ ... index.html" target="_blank
Man kann die Nummer online selbst bestimmen: http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do" target="_blank
(Gehe zu: "zur Einfuhr" Reiter "Einreihung" / "Warennomenklatur")
Bsp. Abendkleid:
* ABS. XI Kap. 50 bis 63: Spinnstoffe und Waren daraus
* Kap. 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
* Pos. FS[00] 6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
* FS[01] 6204 41 Kleider
* FS[02] 6204 4300 00 0 aus synthetischen Chemiefasern
Alternativ kann man auch im TARIC suchen: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dd ... sp?Lang=de" target="_blank
(Gehe zu: "Blättern")
(2) Einfuhrliste
Mit Hilfe der Nummer erhält man die Einfuhrbestimmungen anhand der Einfuhrliste. Aus der Einfuhrliste lässt sich ermitteln für welche Waren aus welchen Herkunftsländern welche Beschränkungen bei der Einfuhr bestehen. Waren mit Beschränkung (Einfuhrgenehmigung, Überwachungsdokument, Ursprungszeugnis, Ursprungserklärung, marktordungsrechtliche Beschränkungen) stehen im Teil II der Einfuhrliste. Beschränkungen sind vor der Einfuhr zu prüfen!
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/ ... index.html" target="_blank
Bsp für 6204 4300 00 0
"Übersicht Maßnahmen"
* Drittlandszoll: 12%
* Beschränkungen für BY (Weißrußland) und KP (Nordkorea)
"Übersicht Hinweise"
* VUB 1940 Textilkennzeichnung FN
* GPF _ Genehmigungspflicht siehe Fußnoten bei der Einfuhr FN
* U 001 Vorlage eines Ursprungszeugnisses erforderlich (siehe hierzu auch Punkt 6 der Bestimmungen zur Einfuhrliste im Menüpunkt Texte). Die Vorlagepflicht kann durch einen Fußnotenhinweis erweitert oder eingeschränkt sein. FN
Die Liste ist auch als PDF verfügbar: http://bundesrecht.juris.de/awg/anlage_67.html" target="_blank
(3) Ursprungsnachweis
Ob bei der Einfuhrabfertigung für die Waren eine Ursprungserklärung (UE) oder ein Ursprungszeugnis (UZ, engl. certificate of origin: c/o)vorzulegen ist, ergibt sich aus der Einfuhrliste. Die Form des UZ für Textil- und Bekleidungserzeugnisse ist vorgeschrieben und streng reglementiert. Es muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein und im Original der Zollstelle vorgelegt werden.
Befreit von der Vorlagepflicht sind:
* Muster und Proben für Handelsunternehmen der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro
* Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der EG haben,
* Textil- und Bekleidungserzeugnisse, soweit sie nicht zum Handel oder einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, bis zu 1.000 Euro
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/ ... index.html" target="_blank
Zudem sind befreit: Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden. Sie erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, wobei daran kein Zweifel bestehen darf.
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/ ... index.html" target="_blank
(4) Warenmuster
Eine Befreiung der Einfuhrabgaben kommt in Betracht, wenn es sich um ein Warenmuster handelt, über das ein Kaufgeschäft angebahnt werden soll. Zudem muss das Muster einen geringen Wert besitzen, bspw. durch erkennbare Kennzeichen auf Dauer unbrauchbar gemacht sein (z.B. Lochen).
Waren, denen eine Kennzeichnung nicht zugemutet werden kann (z.B. Bekleidung, die auf Modeschauen vorgeführt werden soll), darf den Warenwert von EUR 50 nicht überschreiten. Beförderungskosten und Einfuhrabgaben werden bei der Ermittlung der Wertgrenze nicht berücksichtigt.
Liegt der Wert der einzelnen Ware unter 50 Euro, so können bei nachgewiesenem Bedarf auch mehrere Stücke bis zur Obergrenze von 50 Euro als Höchstmenge abgabenfrei belassen werden. Diese Obergrenze gilt dann für jede einzelne Warengruppe: dazu gehören Unterschiedliche Qualitäten, Farben, Feinheitsgrade, Güteklassen oder andere handelsübliche Unterschiede, nicht jedoch Größenunterschiede.
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung in Anspruch genommen werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden. Dies erfolgt bei Warenmustern und -proben von geringem Wert in der Regel mit einer schriftlichen Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers).
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/ ... index.html" target="_blank
(5) Kleinsendungen bis 22€
Sendungen bis zu einem Wert von 22 Euro sind einfuhrabgabenfrei. Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro sind zollfrei. Maßgebend für die Feststellung der Wertgrenze ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer; Beförderungs- bzw. Portokosten bleiben bei der Bewertung außer Betracht. Die Sendung kann auch kommerzieller Art sein. Eine Sendung ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag von demselben Lieferanten an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird. Ausnahmen gelten u.a. für Alkohol, Kaffe, Parfüm.
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/ ... index.html" target="_blank
(6) Privatsendungen bis 45€
Gelegentliche Sendungen von einer Privatperson an Privatperson, mit einem Wert bis 45 Euro, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind zollfrei. Maßgebend für die Feststellung dieser Wertgrenze ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer; Beförderungs- bzw. Portokosten bleiben bei der Bewertung außer Betracht. Die Ware muß ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Weder Art noch Menge dürfen vermuten lassen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Es darf keine Bezahlung oder vergleichbares geleistet werden, damit sind z.B. Tauschsendungen ausgeschlossen. Sendungen nicht-kommerzieller Art von Privat- an Privatpersonen, die im Sinne des Zollrechts unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind in Deutschland auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Ausnahmen gelten u.a. für Alkohol, Kaffe, Parfüm.
Quelle: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/ ... index.html" target="_blank
(7) Privatsendungen: 17,5% Pauschale bis 700€
Analog zu Privatsendungen, jedoch bei Wert bis zu 700 Euro ist die Einfuhrabgabenerhebung nach pauschalierten Satz von 17,5 Prozent möglich.
Quelle: http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/b0 ... halierung/" target="_blank
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