So ist es. Übrigens ist das Erbe kein Problem, falls ein Testament vorliegt. Lt. Art.18 (3) des chinesischen Eherechts gehören Erbschaften dann einem Ehegatten, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass sie nur ihm zukommen sollen. Wenn also die Mutter den Sohn und nicht ausdrücklich auch die Ehefrau als Miterbin bestimmt hat, hat sie im Falle eines Testaments keinen Anspruch.ingo_001 hat geschrieben:Das jeweilig zur Anwendung kommende Scheidungsrecht richtet sich danach, wo das Ehepaar seinen überwiegenden Lebensmittelpunkt hat.
In Eurem Fall gilt also chinesisches Scheidungsrecht.
Dass Du "nur" Dein Hochzeitsbüchleun hast, ist in dem Fall irrelevant. Die Ehe ist gültig und ... PUNKT.
Etwas komplizierter könnte es sein, wenn nichts bestimmt war und das Erbe aufgrund des BGB als Pflichtteil zufällt. Dann könnte das eine eheliche Errungenschaft sein. Der chinesische Normalgüterstand heisst Errungenschaftsgemeinschaft und ist unserer Zugewinngemeinschaft ähnlich. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob diese wie die Zugewinngemeinschaft bei uns mit der Trennung endet. In dem Falle wäre dann auch wieder alles klar, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits getrennt gelebt wurde - und zwar nicht vorübergehend.
Aber ok, nix drüber verlauten lassen dürfte reichen. Und Scheidungen, auch vor dem Richter, sind in China viel unkomplizierter als bei uns, und im Regelfalle gibt es auch nicht so was wie nachehelichen Unterhalt. Kinder sind ja hoffentlich nicht da.
a^2
