Aber so wirklich hilft uns das Schubladisieren in diesem Fall nicht.
Um für 2015 eine gemeinsame Steuererklarung zu machen, damit ich nachträglich für das ganze Jahr 2015 Steuerklasse III statt I habe und damit Geld erstattet bekomme, muss sie eben ihr Einkommen (vor Steuern) in China nachweisen. Das gilt auch für null Einkommen.
Zitat:
"Will ein Steuerpflichtiger das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG in anderer Form nachweisen, hat die „Ersatzbescheinigung“ die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 5 EStG zu erfüllen. Zum einen muss sie Angaben zur Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte enthalten. Zum anderen müssen diese Angaben von der zuständigen ausländischen Steuerbehörde bestätigt sein. Die Angaben sind durch den Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige behauptet, überhaupt keine Einkünfte erzielt zu haben."
Sprich: Ohne Nachweis keine gemeinsame Veranlagung möglich und damit keine Steuererstattung
Das Geld hätte sich für uns schon gelohnt
Dann heißt es wohl auf einen gnädigen Sachbearbeiter (gibt es so jmd.?) zu hoffen, der die Angaben vielleicht auch so akzeptiert.
