Das ist so nicht richtig, da das Deutsche StAG geändert worden ist.mario.s hat geschrieben:Die Geburt muss auch nicht irgendwelchen Deutschen Aemtern innerhalb irgendwelcher Fristen angezeigt werden.
Ich bezweifel aber dass dieses auf dich zutrifft.
Hier der entsprechende Auszug:
Da du ja älter sein wirst als 13 Jahre und in Deutschaland geboren bist, bezieht sich dieses nicht auf dich.§ 4
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Für dein Kind wird dieses Gesetz aber dann schon später relevant sein.


