In diesem Forum können alle Fragen rund um Familienangelegenheiten, z.B. Heirat, Geburt, Scheidung, damit verbundene Visumsfragen und andere bürokratische und sonstige Hürden besprochen werden.
Man ( nicht ich-michwillverständlicherweisekeine ) ist mit Chinesen Verheiratet
Beide habe die FZF beantragt
Sie hat A1 bestanden
Beide jetzt in Deutschland
Auf zum Auslaenderamt
1. Sie bekommt Aufenthaltserlaubnis fuer wie viele Jahre
2. Wann kann Sie eine unbefristeten Titel beantragen und bekommen
3. wann koennte sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen.
Wenn die Sonne Erkenntnis tief steht, werfen auch Zwerge lange Schatten.
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.guckt auch hier nach http://alternative.aktiv-forum.com/
Suedi, als altes Foren-Mitglied ... schonmal daran gedacht, die Su-Fu (ist nix zum Essen) zu verwenden? Es gibt 100% dazu Antworten, nur quaele ich mich jetzt nicht durch die Suchergebnisse .. dass ueberlasse ich Dir!
Ich meine sogar Info hatete gerade noch die tage von seiner Frau (um 2006 oder aehnliches berichtet). Wenn mich nicht alles taeuscht, nach der Erteilung des FZF-Visums erst fuer 1 Jahr, dann fuer 3 Jahre und anschliessend kann man evtl. die dt. Staatsbuergerschaft beantragen .... ABER ... schaue bitte nochmal selber durch, dann hast Du mehr Gewissheit.
hier kurz die zusammenfassung ,,,ich hab oft auch keine lust mich durchs forum mit der sufu zu hangeln ....
1. ...zuerst 1 Jahr , dann für 3 Jahre und dann meist unbefristet oder für 5 Jahre ,,,kann manchmal in Abhänigkeit mit dem Integrationskurs stehen ,,,ist von Ausländerbehörde zu Ausländerbehörde unterschiedlich ....
2. unbefristet , siehe oben ...meist nach 1 + 3 Jahren .....also 4 Jahren
3.
- grundsätzlich achtjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher
Aufenthalt
- unbefristetes Aufenthaltsrecht
(zum Beispiel: Niederlassungserlaubnis)
- eigenes Einkommen, d.h. grundsätzlich kein Bezug von
öffentlichen Leistungen, wie Arbeitslosengeld II
- grundsätzlich keine Vorstrafen
- Bekenntnis zu der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
- Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
(Ausnahmen im Einzelfall)
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)