Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Ich will hier mit diesem Beitrag keine Diskussion anregen, sondern nur eine Information weiter geben. Der Sprachtest als Voraussetzung für das Visum zur Familienzusammenführung ist rechtswidrig. In einer Stellungnahme stellt die EU-Kommission fest: Sprachtests dürften die Zusammenführung von Familien nicht verhindern. Das Ganze ist auf der Webseite WWW.migazin.de nach zu lesen. Für mich bedeutet das ich werde dieses Jahr das Familienzusammenführungsvisum beantragen ohne Sprachtest. Sollte man mir das Visum verweigern werde ich beim Verwaltungsgericht klagen. Und so wie die europäische Gesetzeslage ist werde ich Recht bekommen. Einer muss ja mal den Anfang machen, sonst ändert sich in diesem Land nichts.
Würden die Menschen verstehen, wie unser Geldsystem funktioniert, hätten wir eine Revolution – und zwar schon morgen früh. ( Henry Ford )
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Dir ist klar das eine Gerichtliche Entscheidung bis zum EuGH ca. 3 Jahre dauern kann.
Wenn Du für Deine Frau klagen (remonstrieren) möchtest, brauchst Du eine entsprechende Vollmacht von Ihr.
Ohne eine Vollmacht kann nur Deine Frau klagen (remonstrieren).
Da wäre eine entsprechende Petition schneller, aber diese sollte schriftlich erfolgen und mitunterzeichnet sein.
Für die Mitunterzeichnung braucht man aber einige 1000 Unterschriften aus der Bevölkerung.
Um aber die Gesellschaft zur Mitzeichnung zu bewegen muss man Ihnen die Auswirkungen des Gesetzes näher bringen, dieses würde am besten gehen wenn man damit an die Öffentlichkeit geht.
Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass der größte Teil der Bevölkerung von den Gesetzlichen Bestimmungen beim Ehegattennachzug nichts weiss.
Das liegt daran das es nur eine kleine Minderheit betrifft und somit für die meisten nicht von Interresse ist, da sie davon ja nicht betroffen sind.
Wenn Du für Deine Frau klagen (remonstrieren) möchtest, brauchst Du eine entsprechende Vollmacht von Ihr.
Ohne eine Vollmacht kann nur Deine Frau klagen (remonstrieren).
Da wäre eine entsprechende Petition schneller, aber diese sollte schriftlich erfolgen und mitunterzeichnet sein.
Für die Mitunterzeichnung braucht man aber einige 1000 Unterschriften aus der Bevölkerung.
Um aber die Gesellschaft zur Mitzeichnung zu bewegen muss man Ihnen die Auswirkungen des Gesetzes näher bringen, dieses würde am besten gehen wenn man damit an die Öffentlichkeit geht.
Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass der größte Teil der Bevölkerung von den Gesetzlichen Bestimmungen beim Ehegattennachzug nichts weiss.
Das liegt daran das es nur eine kleine Minderheit betrifft und somit für die meisten nicht von Interresse ist, da sie davon ja nicht betroffen sind.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Das stimmt nur ein wenig was du sagst. Eine Petition ist uninteressant. Die Entscheidung des EUG wird schneller gehen. Weil im Anschluss des Verfahrends von den Niederlanden die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat gegen alle Länder die diese Praxis anwenden. Und klagen kann ich selbst nicht meine Frau. Die Frau in den Niederlanden hat auch geklagt und es ging um die Kinder. Es ist alles sehr genau auf der Seite, die ich angegeben habe , zu lesen. Ich habe kein Problem mit rechtlichen Sachen. Schließlich bin ich aus zwei Abmahnverfahren bei Ebay als Sieger hervorgegangen. Eine Ändereung der deutschen Gesetze sind da auch nicht mehr nötig. Als Beispiel ist das Arbeiten französicher Schornsteinfeger in Deutschland. Nach deutschem Recht illegal, nach EU-Recht legal. Ich bin EU-Bürger und fordere nur mein Recht. Wenn ich zur Botschaft gehe, dann lege ich die Entscheidung der EU-Komission vor. Da bin ich mal gespannt wie die reagieren. Ich kann nur jedem der sich mit dieser Angelegenheit befaßt die angebene Webseite genau zu lesen.AngelofMoon hat geschrieben:Dir ist klar das eine Gerichtliche Entscheidung bis zum EuGH ca. 3 Jahre dauern kann.
Wenn Du für Deine Frau klagen (remonstrieren) möchtest, brauchst Du eine entsprechende Vollmacht von Ihr.
Ohne eine Vollmacht kann nur Deine Frau klagen (remonstrieren).
Da wäre eine entsprechende Petition schneller, aber diese sollte schriftlich erfolgen und mitunterzeichnet sein.
Für die Mitunterzeichnung braucht man aber einige 1000 Unterschriften aus der Bevölkerung.
Um aber die Gesellschaft zur Mitzeichnung zu bewegen muss man Ihnen die Auswirkungen des Gesetzes näher bringen, dieses würde am besten gehen wenn man damit an die Öffentlichkeit geht.
Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass der größte Teil der Bevölkerung von den Gesetzlichen Bestimmungen beim Ehegattennachzug nichts weiss.
Das liegt daran das es nur eine kleine Minderheit betrifft und somit für die meisten nicht von Interresse ist, da sie davon ja nicht betroffen sind.
Würden die Menschen verstehen, wie unser Geldsystem funktioniert, hätten wir eine Revolution – und zwar schon morgen früh. ( Henry Ford )
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Es ist in diesen oder den anderen Fall der Niederlande nie zu einen Urteil gekommen.edmund27 hat geschrieben:Verfahrends von den Niederlanden
Die Europäische Kommisson hat aber eine Stellungnahme dazu bezogen:
http://www.migrationsrecht.net/nachrich ... 686eg.html
Auszug aus dem Schriftverkehr mit der Deutschen Auslandsvertretung:
Ich habe aber eine entsprechende Vollmacht und diese wurde beim Visums-Antrag mit eingereicht, nur die Deutsche Auslandsvertretung hat diese übersehen. Die Remonstration läuft noch und kann bis zu 3 Monaten dauern. Sollte dann das Visum weiter verweigert werden, wird eine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin eingereicht.Sehr geehrter Herr XXXXX,
wenn Ihre Ehefrau gegen den Ablehnungsbescheid remonstrieren möchte, so muss zunächst eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht Ihrer Ehefrau beigelegt werden, indem Sie als Ehemann verfahrensberechtigt in allen Belangen zu den Visumverfahren Ihrer Ehefrau sind. Diese eigenhändig von Ihrer Ehefrau unterzeichnete Vollmacht muss per Fax an die Botschaft gesandt werden. Zu dem muss Ihre E-Mail als Schreiben nochmal eigenhändig unterschrieben von Ihnen und Ihrer Ehefrau an die Botschaft Peking per Fax geschickt werden.
Erst wenn diese beiden Unterlagen per Fax bei uns eingegangen sind, kann die Remonstration bearbeitet werden.
Aufnahme eines Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin dauert zur Zeit ca. 1 Jahr.
http://www.rechtstipps.net/pub/464/able ... ation.htmledmund27 hat geschrieben:Und klagen kann ich selbst nicht meine Frau.
Lese Dir das mal genau durch, was für die Remonstration zählt, zählt auch bei einer Klage.
Was Du unabhängig selber machen könntest wäre eine Verfassungsklage gegen das Aufenthaltsgesetz, da dieses nichts mit dem Visums-Verfahren Deiner Frau zu tun hätte.
Die Reise kannst Du dir sparen, es ist keine Entscheidung sondern eine Stellungnahme.Ich bin EU-Bürger und fordere nur mein Recht. Wenn ich zur Botschaft gehe, dann lege ich die Entscheidung der EU-Komission vor. Da bin ich mal gespannt wie die reagieren.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
AngelofMoon hat geschrieben:Es ist in diesen oder den anderen Fall der Niederlande nie zu einen Urteil gekommen.edmund27 hat geschrieben:Verfahrends von den Niederlanden
Die Europäische Kommisson hat aber eine Stellungnahme dazu bezogen:
http://www.migrationsrecht.net/nachrich ... 686eg.html
Auszug aus dem Schriftverkehr mit der Deutschen Auslandsvertretung:Ich habe aber eine entsprechende Vollmacht und diese wurde beim Visums-Antrag mit eingereicht, nur die Deutsche Auslandsvertretung hat diese übersehen. Die Remonstration läuft noch und kann bis zu 3 Monaten dauern. Sollte dann das Visum weiter verweigert werden, wird eine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin eingereicht.Sehr geehrter Herr XXXXX,
wenn Ihre Ehefrau gegen den Ablehnungsbescheid remonstrieren möchte, so muss zunächst eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht Ihrer Ehefrau beigelegt werden, indem Sie als Ehemann verfahrensberechtigt in allen Belangen zu den Visumverfahren Ihrer Ehefrau sind. Diese eigenhändig von Ihrer Ehefrau unterzeichnete Vollmacht muss per Fax an die Botschaft gesandt werden. Zu dem muss Ihre E-Mail als Schreiben nochmal eigenhändig unterschrieben von Ihnen und Ihrer Ehefrau an die Botschaft Peking per Fax geschickt werden.
Erst wenn diese beiden Unterlagen per Fax bei uns eingegangen sind, kann die Remonstration bearbeitet werden.
Aufnahme eines Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin dauert zur Zeit ca. 1 Jahr.
http://www.rechtstipps.net/pub/464/able ... ation.htmledmund27 hat geschrieben:Und klagen kann ich selbst nicht meine Frau.
Lese Dir das mal genau durch, was für die Remonstration zählt, zählt auch bei einer Klage.
Was Du unabhängig selber machen könntest wäre eine Verfassungsklage gegen das Aufenthaltsgesetz, da dieses nichts mit dem Visums-Verfahren Deiner Frau zu tun hätte.
Die Reise kannst Du dir sparen, es ist keine Entscheidung sondern eine Stellungnahme.Ich bin EU-Bürger und fordere nur mein Recht. Wenn ich zur Botschaft gehe, dann lege ich die Entscheidung der EU-Komission vor. Da bin ich mal gespannt wie die reagieren.
Du hast nur in einigen Punkten recht. Was das Aufenthaltsgesetz an geht dort steht immer nur was von einem Ausländer der seinen Ehepartner nachziehen lassen will. Wo steht in diesem Gesetz , etwas über einen Deutschen , der seine ausländische Partnerin nachziehen lassen will. Ich reise trotzdem zur Botschaft.
Dass es in Europa nicht zu einer Entscheidung gekommen ist, stimmt. Die EU-Kommission hat den Sprachtest für rechtswidrig erklärt, damit ist der Sprachtest vom Tisch. Dies ist genau nach zu lesen. Gleichzeitig wurde ein Verfahren eingeleitet gegen alle Länder die diese Praxis anwenden. Ich glaube nicht das der EUG laufend Klagen von Bürgern annehmen wird, Ich denke es wird bald eine grundsatzentscheidung fallen. Jedenfalls fliege ich zur Botschaft und bin bei der Beantragungg dabei. Es gibt ja auch eine Härtefall Lösung.
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ElStudente
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Sehr sinnvoll. Ich weiß auch nicht, warum man Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erteilen sollte, wenn sie die Landessprache nicht sprechen. Und sich mal 2 Jahre auf seinen Arsch zu setzen und zu lernen (15-20h pro Woche reichen da schon vollkommen aus) ist nun wirklich nicht zu viel verlangt, wenn man hierher kommen will!qweqwe hat geschrieben:Aber der Test ist sinnvoll
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Ob der Test sinnvoll ist oder nicht, bleibt dahingestellt. Nicht jede Chinesin wohnt in Peking oder Shanghai und kann deshalb dort einfach einen Deutschkurs besuchen. Wer in der Pampa wohnt hat schlechte Karten.ElStudente hat geschrieben:Sehr sinnvoll. Ich weiß auch nicht, warum man Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erteilen sollte, wenn sie die Landessprache nicht sprechen. Und sich mal 2 Jahre auf seinen Arsch zu setzen und zu lernen (15-20h pro Woche reichen da schon vollkommen aus) ist nun wirklich nicht zu viel verlangt, wenn man hierher kommen will!qweqwe hat geschrieben:Aber der Test ist sinnvoll
Außerdem finde ich es diskriminierend, daß diese Regelung nur für Ausländer gilt, die ein Visum für Deutschland benötigen. Eine Japanerin oder Südkoreanerin ohne Deutschkenntnisse kommt in Deutschland genauso gut oder schlecht klar wie eine Chinesin.
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tigerprawn
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
z.B. im §28 Familiennachzug zu Deutschen, siehe http://www.gesetze-im-internet.de/aufen ... /__28.htmledmund27 hat geschrieben: Wo steht in diesem Gesetz , etwas über einen Deutschen , der seine ausländische Partnerin nachziehen lassen will.
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Edmund27 ich werde es Dir jetzt hier zum letzten mal schreiben:edmund27 hat geschrieben:Was das Aufenthaltsgesetz an geht dort steht immer nur was von einem Ausländer der seinen Ehepartner nachziehen lassen will.
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nich personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Ich habe es Dir jetzt noch extra mal makiert.§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
Die Europäische Kommission gibt nur eine Stellungnahme, nur der EuGH hätte den Sprachnachweis als rechtswidrig in seinen Urteil erklären können, da es kein Urteil gegeben hat bleibt alles beim alten.edmund27 hat geschrieben:Die EU-Kommission hat den Sprachtest für rechtswidrig erklärt, damit ist der Sprachtest vom Tisch.
Erst wenn es beim Sprachnachweis beim EuGH zu ein Urteil kommt, dass der Sprachnachweis vor dem Nachzug zum Ehepartner rechtswidrig ist.
Dann müsste der Gesetzgeber (Regierung) das Aufenthaltsgesetz abändern und den geforderten Sprachnachweis vor dem Ehegattennachzug aus dem Gesetz streichen.
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Habe ich doch vergessen zu schreiben.edmund27 hat geschrieben:Es gibt ja auch eine Härtefall Lösung.
Im Antwortschreiben, des Auswärtigen Amtes vom 29.12.2011
Eine allgemeine Härteklausel existiert jedoch nicht.
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
AoM: Deine Ausführungen sind löblich - aber sie kommen bei edmund nicht an, versprochen.
Lass' es ihn probieren, du hast es probiert.
Lass' es ihn probieren, du hast es probiert.
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
qweqwe hat geschrieben:Aber der Test ist sinnvoll
Euch Beiden schlage ich mal vor, das Ihr mit einen Gehalt eines normalen Verkäufers oder anderen Beruf dieser Lohnklasse dieses durch macht.ElStudente hat geschrieben:Sehr sinnvoll. Ich weiß auch nicht, warum man Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erteilen sollte, wenn sie die Landessprache nicht sprechen. Und sich mal 2 Jahre auf seinen Arsch zu setzen und zu lernen (15-20h pro Woche reichen da schon vollkommen aus) ist nun wirklich nicht zu viel verlangt, wenn man hierher kommen will!
Der Partner in einer Region lebt wo es kein Sprachkurs für Deutsch gibt, kein Internet u.s.w.
Der Partner seine Arbeit aufgeben muss um die deutsche Sprache zu erlernen und Ihr für den Unterhalt aufkommen müsst.
Da wünsche ich Euch dann viel Spaß dabei, denn Kino oder mal Bowlen b.z.w. essen gehen ist nicht mehr drinne.
Ich möchte Euch sehen, wenn Ihr immer Unternehmungen vom Freundeskreis ablehnen müsst weil Euch das nötige Kleingeld fehlt.
Die Regierung will parallel Gesellschaften abschaffen, mit dem Sprachnachweis hat sie aber nun eine neue Parallele Gesellschaft erschaffen.
Wer den Sprachnachweis hat, muss dann noch unter Ungünstigen Voraussetzungen die Visumsprozedur durch machen, ich habe schon von FZF Anträge gelesen die über ein Jahr dauern.
Dann möchte ich Euch sehen wenn Ihr 3 bis 5 Jahre oder noch länger von Euren Lebenspartner getrennt leben müsstet.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
Also prinzipiell finde ich den Erwerb von Sprachkenntnissen fuer ein Leben in Deutschland unerlaesslich und befuerworte auch, dass Sprachkenntnisse an die Aufenthaltserlaubnis geknuepft werden.
Bisher dachte ich allerdings, dass einfache Deutschkenntnisse ausreichen, so wie auf der Seite des Goethe-Instituts Peking beschrieben, da heisst es:
"Das Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1 dient nachziehenden Ehegatten als Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse, die diese für den Nachzug nach Deutschland benötigen. "
Dieser Kurs dauert nur wenige Wochen und kostet nicht die Welt.
Oder hat sich an den Anforderungen kuerzlich etwas geaendert?
Mein Mann ist Auslaender (kein Chinese), kann bisher kein Deutsch und wenn wir ueber kurz oder lang nach Deutschland ziehen wollen, dann ist er davon natuerlich auch betroffen. Wir haben uns allerdings noch nicht konkret damit beschaeftigt. Da muss ich wohl nochmal diverse Seiten googeln.
Bisher dachte ich allerdings, dass einfache Deutschkenntnisse ausreichen, so wie auf der Seite des Goethe-Instituts Peking beschrieben, da heisst es:
"Das Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1 dient nachziehenden Ehegatten als Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse, die diese für den Nachzug nach Deutschland benötigen. "
Dieser Kurs dauert nur wenige Wochen und kostet nicht die Welt.
Oder hat sich an den Anforderungen kuerzlich etwas geaendert?
Mein Mann ist Auslaender (kein Chinese), kann bisher kein Deutsch und wenn wir ueber kurz oder lang nach Deutschland ziehen wollen, dann ist er davon natuerlich auch betroffen. Wir haben uns allerdings noch nicht konkret damit beschaeftigt. Da muss ich wohl nochmal diverse Seiten googeln.
Eine Dose Schweppes Soda Water und der Tag ist gerettet
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Re: Sprachtest als Voraussetzung zur Familienzusammenführung
ich würde als Standart Bildzeitung lesen und verstehen einführen. Das ist ja wohl schon unterstes Niveau.
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