happyfuture hat geschrieben:Ist demnach ein Jahresvisum Typ L multiple entries, no limit each stay einer Aufenthaltsgenehmigung gleichzusetzen bzw. was sind die Unterschiede?
Zur 1. Frage: M.E. ja.
Zur 2. Frage: Vielleicht, dass man die Verlängerung evtl. auf dem selben Formular (der Aufenthaltsgenehmigung) bekommt.
* Wie ist das bei einer "Verlängerung" des L-Visums?
Wobei im zweiten Link u.a. steht, dass man nach 6 Monaten die Aufenthaltsgenehmigung bis zu 2 Jahre verlängern lassen kann (also 6 Monate + 18 Monate).
Heisst das jetzt, dass diese Aufenthaltsgenehmigung (wenn man sie denn nach 6 Monaten nicht verlängern lässt), eben nur diese 6 Monate gilt? Bleibt man trotzdem länger - gibts ne Strafzahlung? Kann man nachträglich noch verlängern?
Noch ne andere Frage:
Bei der Aufzählung der Berechtigten sind u.a. auch Auslands-Chinesen aufgeführt, die über 18 Jahre alt sind und nach China kommen, um ihre Eltern zu pflegen.
Wieso brauchen Auslands-Chinesen ne Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie nach China einreisen?
Meine Frau lebt in Deutschland, ist nach wie vor chin. Staatsbürgerin und hat bei unserer Chinareise nachweislich weder ein Visum noch sonst irgendwas (ausser ihren Reisepass) gebraucht.
Für mich macht dieser Passus nur dann Sinn, wenn mit Auslands-Chinesen die gemeint sind, die inzwischen eine andere Staatsbürgerschaft angenommen haben.