Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
Hallo alle,
Ausländerbehörde möchte ein Schreiben von meinem Vermierter ( Baugenossenschaft), dass meine Frau wenn sie in Deutschland ankommt, bei mir wohnen darf. Zuerst muss ich diese schriftlich zu meinem Vermiter abschicken aber ich weiss nicht wie ich dies formulieren soll. Kann jemand bitte helfen?
Es geht ungefähr so:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau xxxx wird ab Ende dieses Jahres bei mir Wohnen. Brauche eine Bescheinigung?!?! ...
Jetzt weiss ich nicht wie es weiter gehen soll. Ich brauche einfach eine Bescheinigung, dass es in Ordnung ist, dass sie bei mir wohnt.
Ausländerbehörde möchte ein Schreiben von meinem Vermierter ( Baugenossenschaft), dass meine Frau wenn sie in Deutschland ankommt, bei mir wohnen darf. Zuerst muss ich diese schriftlich zu meinem Vermiter abschicken aber ich weiss nicht wie ich dies formulieren soll. Kann jemand bitte helfen?
Es geht ungefähr so:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frau xxxx wird ab Ende dieses Jahres bei mir Wohnen. Brauche eine Bescheinigung?!?! ...
Jetzt weiss ich nicht wie es weiter gehen soll. Ich brauche einfach eine Bescheinigung, dass es in Ordnung ist, dass sie bei mir wohnt.
Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
So etwa:wudang hat geschrieben:Hallo alle,
Ausländerbehörde möchte ein Schreiben von meinem Vermierter ( Baugenossenschaft), dass meine Frau wenn sie in Deutschland ankommt, bei mir wohnen darf. Zuerst muss ich diese schriftlich zu meinem Vermiter abschicken aber ich weiss nicht wie ich dies formulieren soll. Kann jemand bitte helfen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ende dieses Jahres wird meine Frau "Familienname Vorname" zu mir nach Deutschland kommen. Die Ausländerbehörde möchte von meinem Vermieter - also von Ihnen - eine Bestätigung haben, daß meine Frau bei mir wohnen kann.
Bitte senden Sie mir eine entsprechende Bestätigung zu.
Vielen Dank im voraus
mit freundlichen Grüßen
Wudang
Gruß
Thilo
Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
Danke sehr. Manchmal habe ich wirklich keine Ahnung wie man manche Sachen formulieren kann.
Danke nochmals, Wu
Danke nochmals, Wu
Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
kein Problemwudang hat geschrieben:Danke sehr. Manchmal habe ich wirklich keine Ahnung wie man manche Sachen formulieren kann.
Danke nochmals, Wu
Liebe Grüße
Thilo
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otternase
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Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
wobei die Forderung der ABH jedoch blödsinnig ist, da der Einzug des Ehepartners (oder eines anderen durch Art 6 GG geschützten Familienmitgliedes wie zB. eines Kindes) in die von einem Partner angemietete Wohnung durch den Vermieter nicht verweigert werden darf
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Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
Bei meiner Frau reichte damals sogar ne Meldebescheinigung aus.
Aber wie schon mehrmals geschrieben wurde, ist das Procedere von BL zu BL unterschiedlich.
Als wir ein paar Monate später in eine grössere Wohnung umgezogen sind, unterschrieben wir Beide den Mietvertrag.
Als meine Frau letztes Jahr dann ihre unbefristete Niederlassungserlaubnis bekam legten wir u.a. auch den Mietvertrag bei der ABH vor.
* Hatte dazu (Erteilung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis) damals schon ausführlich etwas geschrieben.
Aber wie schon mehrmals geschrieben wurde, ist das Procedere von BL zu BL unterschiedlich.
Als wir ein paar Monate später in eine grössere Wohnung umgezogen sind, unterschrieben wir Beide den Mietvertrag.
Als meine Frau letztes Jahr dann ihre unbefristete Niederlassungserlaubnis bekam legten wir u.a. auch den Mietvertrag bei der ABH vor.
* Hatte dazu (Erteilung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis) damals schon ausführlich etwas geschrieben.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.
Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
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Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
Also ich würde der ABH mal ordentlich Bescheid geben.
Sie hat überhaupt keine Rechgrundlage dafür, eine derartige Bescheinigung von dir zu verlangen.
Im Zweifelsfall mal eine Instanz höher gehen oder mit der Dienststellenleitung sprechen.
Sachen gibt's...
Sie hat überhaupt keine Rechgrundlage dafür, eine derartige Bescheinigung von dir zu verlangen.
Im Zweifelsfall mal eine Instanz höher gehen oder mit der Dienststellenleitung sprechen.
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xiăo tùzi guāi guāi, ba mén kāi kāi …
一山不容二兔 ...
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Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
Oder einfach dieses Schreiben vorlegen, denn:
Es mag zwar ärgerlich sein und keine Rechtsgrundlage dafür geben aber seine Frau braucht erst einmal eine AE und die ABH kann sich da durchaus quer stellen, wenn man gleich (wenn auch im Recht) mit der Faust auf den Tisch haut.
Ich würde da den Weg des geringsten Widerstands gehen - schont die Nerven.
* Wir hatten damals auch mehr Unterlagen vorgelegt (bzw. babei gehabt) als wir per Gesetz vorlegen mussten - so what.
Wie gesagt: Solange es nur solche Kleinigkeiten sind, macht das ruhig mit.
Das Leben ist m.E. zu kurz, um sich wirklich bei jedem Bischen durch/mit Rechtsanwälte herumzuschlagen - solange es auch anders geht.
Es mag zwar ärgerlich sein und keine Rechtsgrundlage dafür geben aber seine Frau braucht erst einmal eine AE und die ABH kann sich da durchaus quer stellen, wenn man gleich (wenn auch im Recht) mit der Faust auf den Tisch haut.
Ich würde da den Weg des geringsten Widerstands gehen - schont die Nerven.
* Wir hatten damals auch mehr Unterlagen vorgelegt (bzw. babei gehabt) als wir per Gesetz vorlegen mussten - so what.
Wie gesagt: Solange es nur solche Kleinigkeiten sind, macht das ruhig mit.
Das Leben ist m.E. zu kurz, um sich wirklich bei jedem Bischen durch/mit Rechtsanwälte herumzuschlagen - solange es auch anders geht.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.
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Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
Bist du dir da sicher?otternase hat geschrieben:wobei die Forderung der ABH jedoch blödsinnig ist, da der Einzug des Ehepartners (oder eines anderen durch Art 6 GG geschützten Familienmitgliedes wie zB. eines Kindes) in die von einem Partner angemietete Wohnung durch den Vermieter nicht verweigert werden darf
Mietvertrag geht sagen wir mal über 1 Zimmer, eher klein (z.B. im Studentenwohnheim) und der Mietvertrag besagt klar "nur eine Person, keine Untervermietung usw. usw." Ist mal nur ein Beispiel bei dem Art. 6 GG Probleme mit "in einer Nasszelle mit angeschlossener Schlafpritsche pferchen wir hier maximal eine (kleine) Person ein" bekommt. Ich wäre mir da nicht so sicher, dass ein Vermieter nicht einschränken kann, wieviel Leute maximal in ein Kellerloch passen.
Nebenbei - das ganze hört sich stark nach Schengen-Besuchsvisum an. Da hat die ABH recht wenig mit zu tun, die Forderung kommt denke ich eher von der Botschaf / dem Konsulat. Und die wollen wohl bestätigt haben wollen, dass der Wohnraum ausreicht. Da sehe ich auch nicht ganz, warum man das nun überdramatisieren soll.
Wudang, darf ich mal fragen: Wohnst du im Wohnheim oder sowas in der Art?
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otternase
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Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
ziemlich sicher:
Bei Überbelegung wäre eine Verweigerung der Erlaubnis zwar prinzipiell möglich, aber Überbelegung ist so schnell nicht gegeben, wenn man sich die Urteile dazu anschaut. Überbelegung wurde zB. einmal als Grund akzeptiert, nachdem 10 Personen in 58qm sich angesammelt hatten. "Die Richtschnur für solche Fälle: Höchstens zwei Personen sollten sich ein Zimmer teilen müssen und für jeden Bewohner im Alter von über sechs Jahren sollten mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen."
Insoweit wäre eine Prüfung des zur Verfügung stehenden Wohnraums (Vorlage Mietvertrag zB.) sicher möglich und sinnvoll, nciht aber die Forderung nach Einholung der Erlaubnis des Vermieters.
Andererseits stimme ich ingo_001 zu: Weg des geringsten Widerstandes gehen und Schreiben vorlegen.
Eventuell hat man ja einen besonders gewitzten Vermieter mit dem man sich auch gut versteht, der einfach einen Verweis auf BGB 553 schickt nach dem Motto "Liebe ABH, lest einfach mal selbst im Gesetzestext nach"
PS: von einem Besuchervisum war ich jetzt nicht ausgegangen aus zwei Gründen
a) für Besucher muss sowieso keine Erlaubnis eingeholt werden, erst bei einem Zeitraum von 3 Monaten "Dauerbesuch" ist eine normale Besuchsdauer überschritten (AG FfmHöchst Urteil v. 12.01. 1995 (Az Hö 3 C 5179/94). Also mit Schengenbesuchervisum nie gegeben
b) dass ein Ehepartner ein Besuchervisum erhält, wäre eine grosse Ausnahme
Familie, die nach Art 6 GG geschützt ist (Eltern, Kinder, Ehepartner (nicht aber Lebensgefährte)) gilt als "berechtigtes Interesse", daher besteht Anspruch und ist der nach (3) der Mietvertrag irrelevant.§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
[...]
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bei Überbelegung wäre eine Verweigerung der Erlaubnis zwar prinzipiell möglich, aber Überbelegung ist so schnell nicht gegeben, wenn man sich die Urteile dazu anschaut. Überbelegung wurde zB. einmal als Grund akzeptiert, nachdem 10 Personen in 58qm sich angesammelt hatten. "Die Richtschnur für solche Fälle: Höchstens zwei Personen sollten sich ein Zimmer teilen müssen und für jeden Bewohner im Alter von über sechs Jahren sollten mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen."
Insoweit wäre eine Prüfung des zur Verfügung stehenden Wohnraums (Vorlage Mietvertrag zB.) sicher möglich und sinnvoll, nciht aber die Forderung nach Einholung der Erlaubnis des Vermieters.
Andererseits stimme ich ingo_001 zu: Weg des geringsten Widerstandes gehen und Schreiben vorlegen.
Eventuell hat man ja einen besonders gewitzten Vermieter mit dem man sich auch gut versteht, der einfach einen Verweis auf BGB 553 schickt nach dem Motto "Liebe ABH, lest einfach mal selbst im Gesetzestext nach"
PS: von einem Besuchervisum war ich jetzt nicht ausgegangen aus zwei Gründen
a) für Besucher muss sowieso keine Erlaubnis eingeholt werden, erst bei einem Zeitraum von 3 Monaten "Dauerbesuch" ist eine normale Besuchsdauer überschritten (AG FfmHöchst Urteil v. 12.01. 1995 (Az Hö 3 C 5179/94). Also mit Schengenbesuchervisum nie gegeben
b) dass ein Ehepartner ein Besuchervisum erhält, wäre eine grosse Ausnahme
Re: Schreiben an Vermieter? Bitte helfen
Ich hingegen war von einem Besuch ausgegangen und dann liegt keine Gebrauchsüberlassung vor. Somit wäre auch keine Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Zum Mindestwohnraum sagt u.a. das Hess. Wohnaufsichtsgesetz (§ 7):
Wohnungen dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 m² vorhanden ist.
Wenn Wudang also keine Studentenbude hat, sollte dies machbar sein...
Wenn's hingegen um Daueraufenthalt geht, hat die Nase den richtigen Riecher gehabt!
Zum Mindestwohnraum sagt u.a. das Hess. Wohnaufsichtsgesetz (§ 7):
Wohnungen dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 m² vorhanden ist.
Wenn Wudang also keine Studentenbude hat, sollte dies machbar sein...
Wenn's hingegen um Daueraufenthalt geht, hat die Nase den richtigen Riecher gehabt!
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一山不容二兔 ...
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