Eine einfache "Faustregel" ist mir nicht bekannt, Ist auch abhängig von der Region und größe des Unternehmens. Eventuell findest Du in "Expat-Foren" mehr Infos, die es so ziemlich für jede CN Großstadt gibt.
Ich gehe davon aus, dass Deine Firma Erfahrung mit der Entsendung von Personal nach China hat. Daher ist die erste Adresse für steuerliche Beratung das zuständige Personalbüro oder ein Steuerberater. Wie belrain bereits darauf hingewiesen hat, ist maßgebend, wie Deine Firma die Entsendung regelt. Es macht auf jeden Fall Sinn, ein CN-Konto für Deine persönlichen Belange in China zu haben.
www.steuerberater-empfehlung.de hat geschrieben:
●Wann muss man als Deutscher sein Einkommen in China versteuern?
Für Angestellte gilt die 183-Tage-Regel. Wenn man sich innerhalb eines Kalenderjahres länger als 183 Tage in China aufhält, hat man die Steuern in China zu zahlen. Weniger als 30 Auslandstage (einmalig) bzw. weniger als 90 Tage (mehrmalig) werden auch mitgezählt. Der Tag der Einreise wird mitgezählt, Tag der Ausreise aber nicht. Vor 2006 wurden Auslandstage einfach von den Aufenthaltstagen abgezogen.
Selbständige zahlen in China Steuern, wenn sie ihre Tätigkeiten in einer festen Betriebsstätte in China ausüben.
●Muss man das gesamte Einkommen in China versteuern?
Nein. Es geht nur um das Einkommen, das man während des China-Aufenthalts bezieht.
●Muss man das in China versteuerte Einkommen noch mal in Deutschland versteuern?
Nein. Man muss allerdings eine entsprechende Bescheinigung der chinesischen Finanzbehörden beim deutschen Finanzamt vorlegen.
●Welchen Freibetrag hat man als Ausländer pro Monat?
Für Angestellte beträgt der Freibetrag 4800RMB. Vor 2006 waren es 4000RMB. Für Freiberufler beträgt der Freibetrag 20% vom Einkommen.
●Meine Einkommen werden in Euro bezahlt, welcher Kurs gilt dann?
Es wird der letzte Kurs der chinesischen Zentralbank vom jeweiligen Jahr bzw. letzten Monat genommen. Wenn man im Jahr 2007 die Steuererklärung für 2006 macht, soll man den letzten Kurs von 2006 nehmen. Der letzte Kurs im Jahr 2006 war: 1€ = 10.2665RMB.
●Was kann man außer Freibeträgen noch absetzen?
1. Die meisten Lohnabzüge wie Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung; 2. Wohnungsmiete/Hotelkosten; 3. Automiete/Taxikosten; 4. Umzugskosten; 5. Flugtickets; 6. Verpflegungen; 7. Kosten der Sprachausbildung; 8. Schulkosten der Kinder; 9. Sonstige zulässige Kosten ●Welche Steuersätze gelten bei Angestellten?
Einkommen(RMB) Steuersätze Minuszahl Unter 500 5% 0 500-2000 10% 25 2000-5000 15% 125 5000-20000 20% 375 20000-40000 25% 1375 40000-60000 30% 3375 60000-80000 35% 6375 80000-100000 40% 10375 Über 100000 45% 15375 Einkommen = Bruttoeinkommen – Freibetrag - absetzbare Beträge
Das Einkommen wird stufenweise wie folgt versteuert: Auf die ersten 500 RMB wird ein Steuersatz von 5% angewendet, bei Einkommen zwischen 500 und 2000RMB liegt der Steuersatz bei 10% usw. Die Minuszahl dient der schnelleren Berechnung.
Beispiel: Bruttoeinkommen 3400€, bezahlte Versicherungen 680€, Miete 4000RMB, dann beträgt das zu versteuernde Einkommen (3400-680) X 10,2665 – 4800 –4000 = 19124.88RMB
Zu zahlende Steuern: 19124.88 X 20% - 375 = 3449.98 RMB.
●Welche Steuersätze gelten bei Freiberuflern?
Einkommen aus freiberuflichen Tätigkeiten unter 20000RMB werden mit 20% versteuert, zwischen 20000-50000RMB mit 30%, über 50000RMB mit 40%. Einige Steuerbehörden versteuern generell mit 20%.
●Ich habe mein Einkommen schon in Deutschland versteuert. Bekomme ich die gezahlten Steuern zurück?
Ja. Man bekommt unter Vorlage der chinesischen Steuerbescheide die gezahlten Steuern zurück.
●Die chinesischen Steuersätze sind zu hoch, ich zahle in Deutschland viel weniger.
Nein. Die Steuersätze sind zwar hoch, wenn man nur die Werte der Stufung mit Minuszahl betrachtet. Da es aber viele Absetzmöglichkei- ten gibt, zahlt man gewöhnlich nur 11-16% vom Einkommen an Steuern.
●Ich habe eine Freistellung von Steuerabzügen vom Finanzamt bekommen und zahle keine Steuern mehr in Deutschland. Wenn ich in China nicht kontrolliert werde, brauche ich nirgendwo meine Steuern zu zahlen?
Das ist auch falsch. Man muss bei einem Freistellungsverfahren die ausländischen Steuerbescheide vorlegen. Es kann sein, dass das Finanzamt diese Bescheide erst nach längerer Zeit anfordert. Dann muss man sämtliche Steuern mit Verzugszinsen und möglicher Strafe nachzahlen.
●Muss man auch Verzugszinsen zahlen, wenn man freiwillig Steuern bezahlt.
Ja. Innerhalb von 3 Monaten nach Ende eines Kalenderjahres muss man seine Steuern bezahlt haben. Danach muss man Verzugszinsen zahlen, die im Moment 0,0005%/Tag betragen.
●Ich habe mit meinem Arbeitgeber einen Netto-Vertrag. Meine Firma zahlt für mich aber keine Abgaben in China. Kann es dadurch Nachteile für mich geben?
Ja. Aber hauptsächlich für die Firma. Man sollte mit dem Arbeitgeber sprechen, damit sie die guten Möglichkeiten nutzen und gleichzeitig legal bleiben können.
●Wann gibt es Strafe? Wie hoch ist die Strafe?
Wenn man absichtlich keine Steuern bezahlt, muss man Strafe zahlen. Innerhalb von 2 Jahren hat man die Möglichkeit, selbst zu prüfen und nachzuzahlen (ohne Strafe). Danach muss es eine Strafe geben. Die Höhe der Strafe kann 5 mal höher als die Steuern sein. Ein Entzug der Geschäftslizenz ist auch möglich.
●Mein Arbeitgeber zahlt bei meinem Netto-Vertrag keine Steuern in China. Kann ich dann selber in China zahlen und mir die Steuern wieder in Deutschland erstatten lassen?
Ja, das ist möglich. Man muss aber sichergehen, dass der Arbeitgeber die Steuern in Deutschland bezahlt und keine Steuern in China gezahlt hat.
●In meinem Gehalt sind gewisse Zuschläge enthalten, sind die in China steuerfrei?
Zuschläge sind in China steuerfrei, wenn sie nicht an Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Mietet z.B. die Firma eine Wohnung für ihre Mitarbeiter, dann gehört die Miete nicht zum Gehalt. Erhält man die Zuschläge vom Arbeitgeber aber in Währungsform, dann muss man die Ausgaben durch gültige Belege beweisen
●Zahle ich in China höhere Abgaben als in Deutschland, wenn auch noch Verzugszinsen berechnet werden?
Da sollen Sie uns oder Ihren Steuerberater fragen und dann vergleichen.
●5-Jahres-Reglung
Nach einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren wird man mit seinem gesamten Welteinkommen, also beispielsweise auch mit Zinsein- künften oder im Ausland erzielten Mieteinnahmen in China steuer- pflichtig.
●Erklärungspflicht der ´´Superverdiener``
Ab 2006 müssen In- und Ausländer, die länger als 1 Jahr in China leben und im Jahr mehr als 120,000RMB verdienen, bei den chinesischen Steuerbehörden eine Steuererklärung einreichen, auch wenn die Einkommen schon versteuert wurden.
Steuerpflichtige, die in einem Kalenderjahr nicht ganzjährig im Land gelebt haben, müssen keine Steuererklärung abgeben.
●Meine Spesen werden vom Arbeitgeber in Deutschland extra bezahlt. Muss ich die bei meiner Steuererklärung auch angeben?
Ja. Spesen müssen bei einer Steuererklärung angegeben werden. Außerdem kann es sein, dass man die in Deutschland gezahlten Steuern nicht in voller Höhe zurück- bekommt, wenn man Spesen nicht angibt. Wie lange dauert es, bis ich in Deutschland meine Steuern zurückbekomme?
Normalerweise zwischen 2-4 Wochen.
●Bekomme ich die in Deutschland bezahlten Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge auch zurück?
Ja, denn Basis für die Kirchensteuern und den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer. Wenn man also keine Einkommensteuer zahlt, entfallen auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
●Bringt es Vorteile das Einkommen in China und in Deutschland zu versteuern?
Die Antwort kann man nicht generell geben, denn das ist abhängig von dem jeweils zugehörigem Einkommen. Beträgt das Einkommen in China z.B. 60.000€ und in Deutschland 30.000€, dann kann es vorteilhaft sein, in zwei Ländern zu versteuern. Ist die Relation aber z.B. 40.000€ zu 35.000€ dann kann es besser sein, nur in einem Land zu versteuern.
Sie sollten uns in jedem Fall fragen und mit uns die Einzelheiten klären, um möglichst viel bares Geld zu sparen.
●Was ist der Progressionsvorbehalt?
Im Steuerrecht Deutschlands und auch Österreichs gibt es einen Progressionsvorbehalt, der sich wie folgt auswirkt:
Durch Hinzurechnung der steuerfreien Leistungen zum zu versteuernden Einkommen ergibt sich ein höherer individueller Steuersatz, der sodann auf das eigentlich zu versteuernde Einkommen angewendet wird.
Dies gilt auch für ausländische Einkünfte,die in Deutschland nach dem DBA oder sonstigen Bestimmungen steuerfrei wären.
Ein Beispiel:
Ein Mitarbeiter hat im Jahre 2006 ein Bruttoeinkommen von insgesamt 70.000€ . Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus 62.000€ für einen 10 monatigen Einsatz in China , sowie seinem Gehalt in Deutschland für 2 Monate in Höhe von 8.000€. Die Bezüge in Höhe von 62.000€ sind gemäß DBA in China zu versteuern und in Deutschland steuerfrei. Auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen in Höhe von 8000€ abzüglich Werbungskosten,Sonderausgaben usw. wird dann der Steuersatz für 70.000€ ( 30,7%) angewendet. Ergibt sich also aus 8.000€ Bruttoeinkommen z.B. ein zu versteuerndes Einkommen von 3.000€, so sind hierf? in Deutschland noch 921€ Einkommensteuer zu zahlen.
●Beispiel: Steuerliche Beträge ermitteln. Hält sich ein Deutscher in einem Kalenderjahr über 183 Tage in China auf, so hat er seine Einkommen, die er durch diese China-Tätigkeit bezogen hat, in China zu versteuern. Nun stellt sich die Frage, wie man die Einkommen dieser China-Tätigkeit ermitteln kann. Am besten kann man mit Stundennachweisen rechnen, in vielen Fällen ist das aber nicht möglich. Dann rechnet man wie im folgenden Beispiel:
A wurde im Jahr 2006 von seinem badenwürtembergischen Arbeitgeber nach China entsendet. Vertraglich wurde festgelegt Grundgehalt 36000 Euro/Jahr, 20 Werktage Urlaub/Jahr bei 40 Stunden/Woche. Er hat im Januar und Feburar in Deutschland normal gearbeitet. Vom 01. März 2006 bis zum 31.12. 2006 arbeitete er in China. Dazwischen arbeitete er in Deutschland einmal für 1 Woche und einmal für 3 Wochen. Da das Projekt unter Zeitdruck war, musste er auf seinen Urlaub verzichten. Er hat in China immer 6 Tage per 10 Stunden gearbeitet. Auch an den gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien hat er durchgehend gearbeitet.
Er bekam für die China-Tätigkeit außer dem Grundgehalt noch folgende Entlohnung: 10000 Euro Auslandszulagen 11000 Euro Spesen 5000 Euro Wohnungszulage 20000 Euro Überstunden-, Wochenend - und Ferienzuschläge 5000 Euro Urlaubsgeld 5000 Euro Weihnachtsgeld
Da die Auslandszulagen, Spesen, Wohnungzulagen und Überstundenzuschläge direkt der China-Tätigkeit zuzurechnen sind, zählen sie zum China-Einkommen und sind in China zu versteuern.
Er hat in dem Jahr insgesamt 300 Tage gearbeitet, davon 52 Tage in Deutschland und 248 Tage in China. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Grundgehalt sind durch die 300 Tage zu teilen, das sind dann 36000 Euro + 5000 Euro + 5000 Euro = 46000 Euro, 46000 Euro/300 Tage X 248 Tage = 38026.67 Euro, die mit den Auslandszulagen, Spesen, Wohnungszulagen, Überstunden-, Wochenend- und Ferienzuschlägen zusammen in China zu verteuern sind.
Also sind insgesamt 84026.67 Euro in China zu versteuern und 7973.33 Euro in Deutschland.
●Beispiel: Aufenthaltstage ermitteln. Urlaub A arbeitet z.B. vom 01. Januar 2006 bis 31. Juli 2006 in China, anschließend machte er bis 31. August 2006 in China Urlaub. Danach hat er in dem Jahr nur in Deutschland gearbeitet.
In diesem Fall zählen auch die Urlaubstage im August zum China-Aufenthalt. Sein Aufenthalt in China beträgt somit 243 Tage.
●Beispiel: Aufenthaltstage ermitteln. Nach DBA wird ein deutscher Arbeitnehmer in China steuerpflichtig, wenn er sich in einem Kalenderjahr über 183 Tage in China aufhält. Wichtig hierbei ist, die Aufenthaltstage richtig zu ermitteln, denn das ist entscheidend dafür, wo man Steuern zahlt und welche Beträge wo fällig werden.
Beispiel : A arbeitet für seinen Arbeitgeber an einem Projekt in China. Er bekommt sein Gehalt wie normal von seinem Arbeitgeber in Deutschland. Vom 01. Januar 2006 bis 20. April 2006 wurde er in England eingesetzt, anschließend machte er 2 Wochen Urlaub in Deutschland und flog am 04. Mai 2006 nach China. Er blieb bis zum 31. Dezember in China, dazwischen flog er am 10. September nach Deutschland und am 24. September nach China zurück. Seine Aufenthaltstage in dem Jahr sind dann 110 Tage in England, 26 Tage in Deutschland und 229 Tage in China. Der Ausreisetag am 20. April zählt zum England-Aufenthalt, die 2 Ankunftstage 04. Mai und 24. September sowie der Ausreisetag 10. September zählen zum China-Aufenthalt. England hat allerdings wegen DBA DE/GB kein Besteuerungsrecht, somit ist A für seine Einkommen von den 136 Tagen in Deutschland steuerpflichtig und China kann die Einkommen von den 229 Tagen besteuern. Die oben genannte Zählmethode ergibt sich aus dem Steuerrecht in Deutschland, das chinesische Steuerrecht ist demgegenüber etwas anders : Die 2 Ankunftstage 04. Mai und 24. September zählen nicht zum China-Aufenthalt, der Ausreisetag 10. September zählt zum China-Aufenthalt. Die 2 Wochen Urlaub zählen auch zum China-Aufenthalt. Somit ergeben nach der chinesischen Zählmethode 240 Tage in China. Die zwei Zählmethoden sind verschieden und aus diesem Grund sollte man schon im Vorfeld mit einer von den beiden Steuerbehörden sprechen, so dass man weiß, was toleriert wird. In den meisten Fällen wird es von deutscher Seite toleriert, dass Urlaubstage, die in engem Zusammenhang mit einer China-Tätigkeit stehen, zum China-Aufenthalt gezählt werden. Wenn A in den 2 Wochen vom 10. September bis 24. September in Deutschland gearbeitet hat, könnte die chinesische Behörde die Tage als Deutschland-Aufenthalt tolerieren. Es ist bis jetzt nicht bekannt, ob die unterschiedlichen Zählmethoden Gegenstand von Verhandlungen sind.