Hallo milktea,
soweit Deine Informationen hier korrekt sind, hat Dir die ABH Unsinn erzählt. Die entsprechenden Gesetzestexte:
Aufenthaltsgesetz - AufenthG § 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Aufenthaltsgesetz - AufenthG § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
Das "soll abweichend erteilt werden" bedeutet, dass nur in explizit begründeten Ausnahmefällen ein Versagen der AE aufgrund fehlender Sicherung des LU möglich ist. Solche Fälle können (aber müssen nicht) vorliegen zB. dann, wenn der deutsche Partner auch die Staatsbürgerschaft des anderen Landes hat (doppelte Staatsbürgerschaft), die Partner ihren Lebensmittelpunkt bislang zusammen im Ausland hatten oder sonstwie der deutsche Partner vorwiegend im Heimatland des nichtdeutschen Partners verwurzelt ist. Grundvorraussetzung für einen solchen Ausnahmefall ist, dass es den Partnern möglich ist, im Heimatland des nichtdeutschen Partners dauerhaft eine Ehe zu führen. Da jedoch China meines Wissens nach keine langfristigen Aufenthaltstitel allein aufgrund einer Ehe mit einem Chinesen ausgibt, ist diese Grundvorraussetzung schon regelmaessig nicht erfuellt, weshalb dieser Punkt hier irrelevant ist.
Der Aufenthaltstitel durch eine Ehe mit einer Deutschen ist für Deinen Mann sehr sinnvoll zu beantragen bereits VOR Ende des Studiums, da eine AE nach §28 im Gegensatz zu einer AE nach §16 (4) (also nach Ende des Studiums zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche) keine Einschränkungen hinsichtlich möglicher Arbeitsplätze hat. Die Arbeitserlaubnis nach AE nach §16 (4) hingegen ist beschränkt auf "angemessene Arbeitsplätze", also solche, die dem Studienabschluss Deines Mannes entsprechen.
Konkret: sollte Dein Mann nach Ende des Studiums erstmal keinen passenden Arbeitsplatz finden, so darf er mit einer AE nach §28 sich auch erstmal an der Kasse bei Aldi Geld verdienen, bei einer AE nach §16(4) hingegen darf er nur als Wasserwirtschafter (oder wie sich das nennt) und als nichts anderes arbeiten. Daher: möglichst bald umschreiben lassen.
Bei weiteren Fragen sei Dir auch das Forum von info4alien empfohlen, da schreiben die Experten (Mitarbeiter von Ausländerbehörden).
PS: könnte es sein, dass Ihr und die ABH aneinander vorbeigeredet habt? Für eine Niederlassungserlaubnis (also unbefristet) ist in der Tat die Sicherstellung des LU erforderlich. Aber solange das nicht gegeben ist, könnt Ihr regelmaessig die AE verlängern, vermutlich wird die typisch auf 2 oder 3 Jahre erteilt, eine Wiedererteilung ist bei Fortbestand der Ehe nie ein Problem. Wenn dann irgendwann in Zukunft der LU aus Eurem gemeinsamen Einkommen gesichert ist, kann die NE beantragt werden, vielleicht auch gleich eine Einbürgerung (wenn gewünscht), sofern die notwendigen Jahre dann schon voll sind.