wichtiger Rat ist gefragt

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whatever
Neuling
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wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von whatever »

Hallo an alle die einen guten Ratschlag für mich haben

Zum Fall:
Ich habe im April 2007 in China geheiratet.

Meine Frau und ich hatten in der darauffolgenden Woche alle Notariell beglaubigten Unterlagen und Übersetzungen im Deutschen Generalkonsulat vollständig abgegeben.
Diese Unterlagen wurden nach Deutschland zur zuständigen Ausländerbehörde gesandt.
Ich wurde im Oktober (nach sechs Monaten) in die Ausländerbehörde bestellt, meine Frau musste zur gleichen Zeit ins Deutsche Generalkonsulat . Wir haben jeweils einen sogenannten Vergleichsfragebogen ausfüllen müssen („freiwillig“) . Mein Fragebogen wurde sodann nach Guangzhou zum vergleichen geschickt.
Nun teilt mir das Generalkonsulat mit das der Antrag von meiner Frau auf ein Familienzusammenführungsvisum negativ beschieden worden ist. Zur Begründung wurde meiner Frau mitgeteilt das es einen negativ Vorbehalt von der Ausländerbehörde in Berlin gibt den ich nicht kenne und der meiner Frau auch nicht differenziert genannt wurde weil die Behörde dazu nicht verpflichtet sei. Es soll auf jeden fall nicht am Fragebogen liegen.
Ich bekomme keine Reaktion auf meine Anfrage an die Ausländerbehörde nach dem Grund.
Meine Frau und ich haben uns an alle Regeln gehalten und wir sind jetzt natürlich völlig erbost über den Umgang mit uns von Seiten der Deutschen Behörden. Wir haben jetzt acht Monate unseres Lebens mit warten verbracht um dann solch eine Antwort zubekommen, das hätte man uns auch direkt sagen können das kein Deutscher Ohne Anwalt und Gerichtsbeschluss in dreifacher Ausfertigung eine Chinesin Heiraten darf. Meine Frau hatte einen guten Job in China gekündigt weil es für uns außer frage stand das Visum zu bekommen. Meine Frau hatte Kaufkraftbereinigt ein wesentlich höheres Gehalt als ich in Deutschland , es war keine Heirat nach dem Motto arme Chinesin such gutsituierten Deutschen. Oder anders herum Deutscher sucht willige Chinesin. Es ist tatsächlich liebe.
Die ist ungefähr stand der Dinge zur Zeit.

Ich möchte noch anmerken das meine Frau und ich, dass wir uns für ein Kind entschieden haben. Da dies nicht auf Knopfdruck funktioniert und meine Frau und ich in einem Alter sind wo es bald keinen Sinn mehr macht einem Kind das leben zu schenken. Und das dies klappt wenn ich mal wieder einen x´ten Kurzbesuch in China mache ist wohl eher unwahrscheinlich. Ich brauche also eine möglichst schnelle Lösung des Problems.

Um ehrlich zu sein, ich kann gar nicht glauben was meiner Frau und mir widerfahren ist, vielleicht bin ich auch ein wenig naiv im Behördenumgang.

So nun hoffe ich ein paar Vorschläge zu hören die mich und meine Frau weiterbringen.
Ich würde gerne direkt einen Anwalt beauftragen aber ich denke das meine Frau und ich dann auch keinen Antrag mehr auf ein Touristenvisum stellen brauchen der von der gleichen Behörde bearbeitet wird.
Kennt jemand einen Erfahrenen Anwalt im Ausländerecht, am besten aus Berlin.
Wie lange kann so ein Verfahren dauern und wie viel wird es ca. Kosten?
Ich habe auch schon erwogen nach China zu ziehen aber ich denke einfache Mechaniker sind nicht das was dort gesucht wird.


Einen netten Gruß an alle die mir schreiben und mir womöglich damit helfen
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admin
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von admin »

Hallo,

ich kenne mehrere Paare, die ebenfalls in China geheiratet haben und bei denen dann alles problemlos funktionierte.

Ich kann für eine günstige erste Auskunft durch einen Anwalt die Webseite http://www.frag-einen-anwalt.de empfehlen, man bietet dort z.B. 20 Euro und ein Anwalt beantwortet für diese Gebühr dann die gestellte Frage (wenn sie nicht zu kompliziert ist - dann wird man vom Admin darauf hingewiesen, dass man mehr bieten sollte).

Ist für eine erste Nachfrage auf jeden Fall ein sehr gutes Portal und die Antworten kommen sehr schnell.

http://www.frag-einen-anwalt.de

Viele Grüße

Kim
Roger
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von Roger »

Ich habe auch eine Chinesin geheiratet, allerdings in Dänemark, das war einfacher.
Nach §28,1 Aufenthaltsgesetz hat Deine Frau Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet, sofern du deinen Wohnsitz hier hast. Allerdings werden seit diesem Jahr ausreichende Deutschkenntnisse vorausgesetzt (Zertifikat A1 vom Goethe-Institut).
Wir hatten zunächst ein Jahresvisum mit multible entrees beantragt, da ihr Pass nur noch ein Jahr Gültigkeit hatte. Damit kann man 90 Tage im halben Jahr bleiben und ein-und ausreisen wie man will. Das Visum haben wir problemlos bekommen, auch Deutschkenntnisse sind dann nicht relevant und werden nicht hinterfragt. Für deine Frau fallen auch keine Visagebühren an. Das würde ich an deiner Stelle mal so versuchen und die Aufenthaltsgenehmigung dann mit ihr zusammen hier an Ort und Stelle klären.
Viel Glück
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jd
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von jd »

whatever hat geschrieben:... Nun teilt mir das Generalkonsulat mit das der Antrag von meiner Frau auf ein Familienzusammenführungsvisum negativ beschieden worden ist. Zur Begründung wurde meiner Frau mitgeteilt das es einen negativ Vorbehalt von der Ausländerbehörde in Berlin gibt den ich nicht kenne und der meiner Frau auch nicht differenziert genannt wurde weil die Behörde dazu nicht verpflichtet sei. Es soll auf jeden fall nicht am Fragebogen liegen. ...
Hallo "whatever",

einen Thread zum Thema rund um Familienzusammenführung und Nachweis von Deutschkenntnissen gab es vor kurzer Zeit hier im Forum unter

http://forum.chinaseite.de/viewtopic.ph ... etz#p49433

Dort findest Du auch Links zum aktuellen Aufenthaltsgesetz in der "reformierten" Fassung von Ende August 2007.

Abgesehen vom China-Forum ist bei Deinem Problem das ausländerrechtliche Forum

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

sehr interessant, weil dort unter einige Admins/Forumprofis Mitarbeiter u.a. von Ausländerbehörden sind/waren.
whatever hat geschrieben:So nun hoffe ich ein paar Vorschläge zu hören die mich und meine Frau weiterbringen.
Folgt im nächsten Beitrag. Benötige aber gerade noch einen Moment...
whatever hat geschrieben:Ich würde gerne direkt einen Anwalt beauftragen aber ich denke das meine Frau und ich dann auch keinen Antrag mehr auf ein Touristenvisum stellen brauchen der von der gleichen Behörde bearbeitet wird.
Aus meiner - im Übrigen anwaltlichen - Sicht ist ein Touristenvisum nicht der richtige (Um-)Weg.
whatever hat geschrieben:Kennt jemand einen Erfahrenen Anwalt im Ausländerrecht, am besten aus Berlin.
Tja, damit scheide ich - in Freiburg im Breisgau - trotz vieler Mandate im Ausländerrecht wohl aus... :roll:

Ich kenne indirekt über Teilnahme an einer Anwaltsliste einen Berliner Anwaltskollegen, der sehr engagiert Ausländerrecht zu betreiben scheint. Zu seinen fachlichen Qualitäten kann ich allerdings keine Aussage treffen. Falls Du mehr wissen willst, schreib ins Forum oder per PM an mich.
whatever hat geschrieben:Wie lange kann so ein Verfahren dauern und wie viel wird es ca. Kosten?
Ich habe bisher gute Erfahrungen mit Deutschen Botschaften gemacht, was die Reaktion auf Anfragen anging, weil dies meist zügig per E-Mails abgewickelt wird. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit einem "schnellen" Verfahren. Insoweit ist meine Erfahrung eher, dass gerade Visumsangelegenheiten sich länger hinziehen. Dies liegt auch daran, dass die Ablehnung von Visumsanträgen durch eine Botschaft zum Teil nicht begründet werden muss und man lange im Ungewissen über die Hintergründe bleibt. Allerdings hat ein Anwalt die Möglichkeit, Einsicht in die Akten der zuständigen deutschen Ausländerbehörde zu nehmen und auf diesem Wege die Korrespondenz zwischen Botschaft und Ausländerbehörde zu sichten.

Zu den Kosten später etwas, wenn ich meine Unterlagen einsehen kann.

P.S.:

Von der Interneterstberatung, wie Sie der Admin erwähnte, rate ich in Deinem Fall ab. So lange Du nicht die Gründe für die Ablehnung kennst, nützen Dir theoretische Antworten zur allgemeinen Rechtslage rein gar nichts. Deshalb sind selbst 20 (oder ein paar mehr) Euro derzeit rausgeschmissenes Geld.

Eine persönliche Erstberatung bei einem Anwalt vor Ort hilft Dir definitiv mehr. Und wenn Du nur ein geringes Einkommen hast, dann lässt sich für die erste Beratung bestimmt eine angemessene, nicht allzu hohe Pauschalgebühr aushandeln.

Später mehr,

Jens David,
der jetzt erst einmal nach China telefoniert
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jd
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von jd »

whatever hat geschrieben:... Nun teilt mir das Generalkonsulat mit das der Antrag von meiner Frau auf ein Familienzusammenführungsvisum negativ beschieden worden ist. Zur Begründung wurde meiner Frau mitgeteilt das es einen negativ Vorbehalt von der Ausländerbehörde in Berlin gibt den ich nicht kenne und der meiner Frau auch nicht differenziert genannt wurde weil die Behörde dazu nicht verpflichtet sei. Es soll auf jeden Fall nicht am Fragebogen liegen. ...
Da die Begründung für die Ablehnung des Visumantrags unbekannt ist, kann zunächst nur spekuliert werden. Da also der Sachverhalt nicht feststeht, ist eine fachgerechte juristische Antwort zur richtigen Vorgehensweise noch nicht möglich. (Aus diesem Grund nützt Dir eine Anfrage bei der Internetrechtsberatung nichts. Vielmehr muss am Anfang die Einsicht in die Akten der Ausländerbehörde stehen, um den Grund für den Negativbescheid zu erfahren.)

Vorbereitend für die Auswahl (und den Besuch) des Anwalts Deines Vertrauens hilft allerdings, sich einen Überblick über die Gesetzeslage zu verschaffen. Auf den Thread mit dem Links zum aktuellen Aufenthaltsgesetz 2007 (AufenthG 2007) habe ich ja schon verwiesen.

Die Erteilung des Visums richtet sich nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes 2007 über den Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Grundsätzlich gilt § 27 Abs. 1 AufenthG 2007: Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Inhaltlich bedeutet dies, dass auch ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zwecks Familienzusammenführung besteht.

Aber: Es gibt Ausnahmen.

Zum ersten in § 27 Abs. 1a AufenthG 2007:

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem
Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.


Unter Ziffer 1 fallen die so genannten Scheinehen. Ob die Ausländerbehörde nach Auswertung der Fragebögen oder aufgrund anderer Anhaltspunkte den Verdacht schöpft, es handele sich in Eurem Fall um eine Scheinehe, kann man erst nach Einsicht in die Akten beantworten. Dir gegenüber wurde ja kommuniziert, die Gründe lägen nicht in den Fragebögen.

Zum zweiten in § 27 Abs. 3 AufenthG 2007:

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

Bist Du einer früheren Ehefrau, Kindern, Verwandten oder sonstigen Dritten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet? Oder beziehst Du sonst in irgendeiner Weise staatliche Hilfe finanzieller (oder anderer) Art? Auch in einem solchen Umstand könnte der Negativbescheid wurzeln.

Ich gehe davon aus, Du bist deutscher Staatsangehöriger. Dann gibt es noch zum dritten § 28 Abs. 1 AufenthG 2007:

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


Hierin verstecken sich Verweisungen auf weitere Gründe, die zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (und damit auch des Visums) führen können.

Einerseits wird auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 2007 verwiesen. Dahinter versteckt sich das Kriterium, dass der Lebensunterhalt des in Deutschland lebenden Ehegatten (hier: Dein Lebensunterhalt), gesichert sein muss. Dies kann nur anhand Deiner finanziellen Lage und Einkommenssituation überprüft werden.

Andererseits wird auf § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2007 verwiesen. Dahinter versteckt sich zum Beispiel die Vorgabe, dass der im Ausland lebende Ehegatte einfache Deutschkenntnisse nachweisen muss - eine Regelung, die ich im Falle des Familienzusammenzugs zu einer/m Deutschen für verfassungswidrig halte.

So weit, so schlecht... :?

Mehr später oder auf Nachfrage.

Jens David,
für den es Zeit wird, ins Reich der Träume zu fliehen :wink:
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von Dongguan »

Ich möchte noch anmerken das meine Frau und ich, dass wir uns für ein Kind entschieden haben. Da dies nicht auf Knopfdruck funktioniert und meine Frau und ich in einem Alter sind wo es bald keinen Sinn mehr macht einem Kind das leben zu schenken. Und das dies klappt wenn ich mal wieder einen x´ten Kurzbesuch in China mache ist wohl eher unwahrscheinlich. Ich brauche also eine möglichst schnelle Lösung des Problems.
Da ja schon jd sein Expertenwissen zum Thema Auslaenderrecht zur Verfügung gestellt hat, hier vielleicht noch ein Tipp zum Babythema. Falls es mit dem Visum wirklich noch laenger dauern sollte (was ich wirklich nicht hoffe...aber ich habe da auch so meine Erfahrungen :( ) und/oder ihr das gewuenschte Kind nicht auf natuerlichem Wege zeugen koennt, koennte ich euch noch eine Klinik in Guangzhou empfehlen, die auf kuenstliche Befruchtungen spezialisiert ist. Hierzu wuerden fuer den maennlichen Part (also deine Wenigkeit) auch Kurzaufenthalte in China ausreichen.

Aber wie gesagt, ich hoffe mit Hilfe der Tipps von jd koennt ihr das Visumproblem schnell loesen.
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Shaolin
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von Shaolin »

@jd
Mann, bist Du gut! :wink:
Hab in letzter Zeit selten so eine punktgenaue und detailierte Ausfuehrung gesehen, wirklich klasse!
* Es gibt Reis, Baby!
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jd
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von jd »

Shaolin hat geschrieben:@jd
Mann, bist Du gut! :wink:
Hab in letzter Zeit selten so eine punktgenaue und detailierte Ausfuehrung gesehen, wirklich klasse!
Hi Shaolin,

danke, danke, zu viel der Ehre... :oops:

:wink:

Jens David,
der bei so viel Lob ganz rot wird. Oder sind die roten Bäckchen etwa nur die Nachwirkung vom Fahrradfahren bei 0 Grad Celsius...??? :roll:
hydrazin
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von hydrazin »

Ja es gibt auch Leute die wissen wovon sie schreiben :lol:

Aber die einzigen beiden Möglichkeiten, die jd als Verweigerungsgrund aufgeführt waren, dass eine Scheinehe unterstellt wird, oder dass man unterstellt er koenne seinen evtuellen Unterhaltspflichten nicht nachkommen.

Beides nicht unbedingt abwegig, aber das muss doch von Seiten des amtes auch nachgewiesen werden und kann nicht einfach nach Aktenlage unterstellt werden.. Oder ist mein (nichtjuristisches) rechtsempfinden da so falsch??
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jd
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von jd »

hydrazin hat geschrieben:Ja es gibt auch Leute die wissen wovon sie schreiben :lol:
Hi Hydrazin,

noch mehr Lob. Ich fühle mich geschmeichelt. :oops: :roll: :wink:
hydrazin hat geschrieben:Aber die einzigen beiden Möglichkeiten, die jd als Verweigerungsgrund aufgeführt waren, dass eine Scheinehe unterstellt wird, oder dass man unterstellt er koenne seinen evtuellen Unterhaltspflichten nicht nachkommen.
Um genau zu sein, habe ich 5 (in Worten fünf) Möglichkeiten aufgelistet, die als Grund für einen ablehnenden Bescheid herhalten könnten, nämlich:
- sog. Scheinehe,
- sog. Zwangsehe,
- Angewiesensein des deutschen Ehegatten auf Sozialleistungen für Unterhaltszahlungen,
- nicht gesicherter Lebensunterhalt des deutschen Ehegatten,
- Nachweis einfacher Deutschkenntnisse des ausländischen Ehegatten.

Aber genug der Besserwisserei... :roll:
hydrazin hat geschrieben:Beides nicht unbedingt abwegig, aber das muss doch von Seiten des amtes auch nachgewiesen werden und kann nicht einfach nach Aktenlage unterstellt werden.. Oder ist mein (nichtjuristisches) rechtsempfinden da so falsch??
Welcher der fünf Gründe denkbar oder umgekehrt abwegig ist, kann eigentlich ohne genaue Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden. Dies wird whatever's "Anwalt des Vertrauens" mit ihm besprechen.

Aber ein Wort zum (nicht-juristischen) Rechtsempfinden.

In Bezug auf die Scheinehe hat die Rechtsprechung bisher denjenigen Ausländerbehörden, die aufgrund solch eines Verdachts Aufenthaltserlaubnisse u.ä. verweigerten, den Rücken gestärkt, indem es im Prozess die Beweislast den beiden Ehegatten auferlegt hat.

Allerdings wird an dem aktuell reformierten Aufenthaltsgesetz gerade "beklagt", dass die neue, hier sinngemäß zitierte Formulierung "wenn feststeht, dass eine Scheinehe vorliegt" eine Umkehrung der Beweislast zu Lasten der Ausländerbehörde festschreiben würde.

Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme zum damaligen Entwurf des jetzt geltenden Aufenthaltsgesetzes durch Dr. Klaus Dienelt, seines Zeichens wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverwaltungsgericht. Während er im Hinblick auf die Scheinehe beklagt, dass sich die Beweislast zu Lasten der Behörden umkehre, übt er in Bezug auf die beiden Kriterien des Nachweises eines gesicherten Lebensunterhalts (des deutschen Ehegatten) und einfacher Deutschkenntnisse (des ausländischen Ehegatten, der mit einer/m Deutschen verheiratet ist) deutliche Kritik und erhebt verfassungsrechtliche Bedenken, die ich persönlich teile.

Die Dieneltsche Stellungnahme findet sich unter http://www.bundestag.de/ausschuesse/a04 ... ahme01.pdf

Jens David,
der diese gerade ausfindig gemachte Stellungnahme sogleich an eine Deutsche Botschaft senden wird, die sich weigert, einer ausländischen Ehefrau eines Mandanten mit deutscher Staatsangehörigkeit das Familienzusammenführungsvisum zu erteilen
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von whatever »

Hallo an alle die helfen wollen und wollten, danke
und einen großen Dank an Jens David für die vielen hinweise.

Gruß von "whatever" Frank
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HK_Yan
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von HK_Yan »

Da die Begründung für die Ablehnung des Visumantrags unbekannt ist, kann zunächst nur spekuliert werden.
Ich bin wirklich kein Behoerdenspezialist, es liest sich aber so als ob ihr gar nicht zusammenlebt, und du selber auch gar nicht in China bist, und auch noch nicht dort fuer laenger gelebt hast. Die Behoerde geht daher vermutlich von einer Scheinehe aus.

Ich empfehle einen FachRA.
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jd
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von jd »

HK_Yan hat geschrieben:Ich bin wirklich kein Behoerdenspezialist, es liest sich aber so als ob ihr gar nicht zusammenlebt, und du selber auch gar nicht in China bist, und auch noch nicht dort fuer laenger gelebt hast.
Das gemeinsame Zusammenleben als Ehepaar in Deutschland steht ja gerade im Mittelpunkt des Bestrebens, ein Visum zur Familienzusammenführung zu erhalten...
HK_Yan hat geschrieben:Die Behoerde geht daher vermutlich von einer Scheinehe aus.
DAS wiederum ist - bislang - (pure) Spekulation.
HK_Yan hat geschrieben:Ich empfehle einen FachRA.
Bislang gibt es in Deutschland 18 rechtliche Fachgebiete, in denen ein RA sich per Fortbildungsmaßnahme (und Nachweis praktischer Erfahrung) mit dem Ziel spezialisieren kann, einen entsprechenden Fachanwaltstitel zu erwerben. Speziell für das Ausländerrecht gibt es einen solchen Fachanwaltstitel allerdings nicht.

Dies hat u.a. zum Hintergrund, dass das Ausländerrecht keine abgeschlossene Spezialmaterie ist, sondern neben dem Staats- und Verwaltungsrecht, dort insbesondere dem Asyl- und Ausländerrecht, auch Kenntnisse aus Rechtsgebieten wie dem Strafrecht, Sozialrecht und Internationalem Privatrecht erfordert. Ein solcher Aufgabenquerschnitt fällt aber aus dem Rahmen des derzeitigen Systems der Fachanwaltsbezeichnungen.

Es gilt daher den "guten Rat" der RA'in Weh zu beherzigen, sich zunächst telefonisch nach den Schwerpunkten des möglichen Anwalts zu erkundigen und erst dann das eigene Problem zu schildern und einen Termin zu vereinbaren. „Auch ein Blick ins Internet ist hilfreich, denn“ so Weh „wer angeblich alles macht, ist wohl kaum ein Spezialist.“

Die komplette Anmerkung der RA'in Weh zum Problem, einen auf das Ausländerrecht spezialisierten RA zu finden, ist unter http://www.openpr.de/news/100367/Moegli ... recht.html abrufbar.

Jens David,
der als Strohwitwer seine (auf Heimatbesuch in China abwesende) Frau vermisst
Roger
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von Roger »

jd hat geschrieben: Jens David,
der als Strohwitwer seine (auf Heimatbesuch in China abwesende) Frau vermisst

Da sind wir Leidensgenossen!
Aus einem Nichtzusammenleben, egal aus welchem Grund, kann eine Behörde keine Scheinehe ableiten.
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jd
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Re: wichtiger Rat ist gefragt

Beitrag von jd »

Roger hat geschrieben:
jd hat geschrieben: Jens David,
der als Strohwitwer seine (auf Heimatbesuch in China abwesende) Frau vermisst
Da sind wir Leidensgenossen!
Na, da hätte es sich ja angeboten, einen zünftigen "Strohwitwer-Abend" zu veranstalten... :wink: Aber auch wenn Deutschland im Verhältnis zu China winzig ist: die Distanz Oldenburg - Freiburg dürfte die Realisierung einer solchen Idee gewaltig erschweren... :?
Roger hat geschrieben:Aus einem Nichtzusammenleben, egal aus welchem Grund, kann eine Behörde keine Scheinehe ableiten.
*seufz* Ach, wenn ich als Jurist dieser Aussage doch uneingeschränkt zustimmen könnte, das wäre zu schön, um wahr zu sein... :(

Aber ins Detail zu gehen, das verbietet sich zumindest im Rahmen dieses speziellen Threads, denke ich, und zwar allein schon aus dem Grund, um Assoziationen mit dem Ausgangs-Posting zu vermeiden und etwaige Hypothesen nicht ins Kraut schießen zu lassen!

Jens David,
der mit seinem 50. Posting soeben die Schwelle zum Mitglied überschritten hat 8)
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