- A ist chinesischer Staatsbürger.
- A hat bereits Bachelor-Abschluss von renommierter chinesischer Hochschule (Tsinghua) und 5 Jahre Berufserfahrung, Qualifikation für Erwerbstätigkeit (AufenthG §18b 1) ist gegeben. Qualifikation für EU Blue Card (AufenthG §18b 2) sollte auch gegeben sein.
- A möchte in Deutschland arbeiten, falls das nicht direkt klappt aber auch erst in einem Masterstudiengang studieren und danach arbeiten.
- Falls während des Studiums ein gutes Jobangebot gefunden wird möchte A lieber arbeiten und würde das Studium abbrechen wollen.
Die Dokumente, die ich im Internet dazu finde, sind etwas schwierig zu interpretieren, aber eigentlich sollte es funktionieren, denke ich. Referenzen:
AufenthG §16b: https://www.gesetze-im-internet.de/aufe ... __16b.html
AufenthG §18b: https://www.gesetze-im-internet.de/aufe ... __18b.html
Tabelle Spurwechsel sagt dass Wechsel von §16b in §18b1 und §18b2 möglich (grün) ist. Sehr aktuell von April 2022. Allerdings ist das keine Regierungsquelle, sondern ein Dritt-Verein.
Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln und Aufenthaltszwecken in Deutschland sagt in der Tabelle auf Seite 29 für den Wechsel von Ausbildung I: Studium (§16) zu Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a* AufenthG) allerdings, dass ein Abschluss in Deutschland vorausgesetzt sei: "Ja (Voraussetzung: Abschluss des Hochschulstudiums in Deutschland)". Für Wechsel zur Blue Card sagt es "Ja (Voraussetzung: abgeschlossenes und anerkanntes Hochschulstudium)", also keine Erwähnung von Deutschland. Das Dokument ist offiziell vom BAMF, aber auch alt (2016).
Kennt sich jemand damit aus oder hat positive/negative Erfahrungen gemacht?