Sehr geehrter Herr xyz,
grundsätzlich sollen Einfuhrabgaben nur für solche Nichtgemeinschaftswaren erhoben werden, die endgültig im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben und dadurch dem hiesigen Wirtschaftskreislauf zugeführt werden.
Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Einfuhrabgabenerhebung i.d.R. nicht gerechtfertigt ist, wenn die eingeführten Waren nach vorübergehendem Gebrauch wieder ausgeführt werden.
Für solche Fälle wurde das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung geschaffen. Es sieht eine vollständige oder teilweise Einfuhrabgabenbefreiung für Nichtgemeinschaftswaren vor, die
zu einem bestimmten Zweck vorübergehend/befristet im Zollgebiet der EG verwendet werden,
während ihrer Verwendung nicht verändert werden sollen und
von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sind.
Zum Warenkreis, der zum Zweck der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Abgabenbefreiung zugelassen ist, zählen u.a. persönliche Gebrauchsgegenstände (wie z.B. tragbare Personal Computer oder Handys).
Von einer im Drittland ansässigen Person kann persönliches Reisegepäck während des zeitlich begrenzten Aufenthaltes in Deutschland, im Rahmen des Zollverfahrens "Vorübergehende Verwendung" vorübergehend abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden.
Für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist eine Bewilligung erforderlich, die im Regelfall durch die abfertigende Zollstelle mit Annahme der Zollanmeldung erteilt wird.
Die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung kann, wenn Sie in der Europäischen Gemeinschaft nicht Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, durch die sogenannte "Willensäußerung" durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" erfolgen, wenn Sie die Voraussetzungen der "vorübergehenden Verwendung" erfüllen.
Eine Sicherheitsleistung ist bei dieser Form der Zollanmeldung nicht erforderlich.
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In den vorgenannten Fall gilt die Regelung nur, sofern die Zollstelle wegen des Artikels 579 ZK-DVO keine schriftliche Zollanmeldung verlangt. Sie ist für persönliche Gebrauchsgegenstände und für Waren zu Sportzwecken stets bei Einfuhrabgaben in Höhe von jeweils mehr als 5.000 Euro zu verlangen oder bei einem ernsthaften Risiko der Nichterfüllung von Verfahrenspflichten.
Die Zollstellen verlangen bei schriftlichen Zollanmeldungen in jedem Fall eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu erheben gewesen wäre. Bei mündlichen Zollanmeldungen kann ggf. auch eine reduzierte Sicherheitsleistung angefordert werden.
Weitere Informationen zur vorübergehenden Verwendung erhalten Sie auf unserer Webseite
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle ... _node.html
Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung wird durch die Wiederausfuhr innerhalb der vorgeschriebenen Verwendungsfrist beendet. Bei der Grenzzollstelle wird je nach Zollanmeldungsart bei der Einfuhr (durch Willensäußerung, mündlich oder schriftlich) die entsprechende Ausfuhranmeldung abgegeben. D.h. so wie Ihre Schwiegereltern die Waren bei der Einreise angemeldet haben.
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Zusammenfassend können Reisende die über keinen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verfügen, ihre anlässlich einer Reise mitgeführten persönlichen Gebrauchsgegenstände, deren Wiederausfuhr zum Zeitpunkt der Einreise schon feststeht, konkludent, durch eine andere Form der Willensäußerung anmelden, bspw. durch Passieren des "grünen Ausgangs" am Flughafen.
Die Zollstelle jedoch auch eine schriftliche (förmliche) Zollanmeldung verlangen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schöne
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden