Aufenthalserlaubnis/Verlängerung
Aufenthalserlaubnis/Verlängerung
...meine chin. Frau ist jetzt seit 2 Jahren und 10 Monaten in Deutschland.
Erste Aufenthaltserlaubnis wurde für 1 Jahr ausgestellt, die Verlängerung folgte dann für 2 Jahre.
Da das demnächst wieder ausläuft braucht meine Frau ne neue Verlängerung.
(Sie hat vor 2 Monaten den Integrationskurs, B1 usw. komplett mit Zertifikat abgeschlossen. Wir haben eine kleine Tochter.)
Ich möchte vermeiden das uns das Ausländeramt über den Tisch zieht.
Wie geht das weiter, welche Rechte hat sie bezüglich Aufenthaltsstatus.
Es gibt doch sicherlich eine gesetzl. Grundlage und nicht nur individuelle Regelungen je nach Amt.
Erste Aufenthaltserlaubnis wurde für 1 Jahr ausgestellt, die Verlängerung folgte dann für 2 Jahre.
Da das demnächst wieder ausläuft braucht meine Frau ne neue Verlängerung.
(Sie hat vor 2 Monaten den Integrationskurs, B1 usw. komplett mit Zertifikat abgeschlossen. Wir haben eine kleine Tochter.)
Ich möchte vermeiden das uns das Ausländeramt über den Tisch zieht.
Wie geht das weiter, welche Rechte hat sie bezüglich Aufenthaltsstatus.
Es gibt doch sicherlich eine gesetzl. Grundlage und nicht nur individuelle Regelungen je nach Amt.
Re: Aufenthalserlaubnis/Verlängerung
Deine Frau hat einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind.
Ansonsten wird die AE für 1 Jahr verlängert.
Ich gehe mal davon aus, daß sie eine AE nach § 28 hat.
§ 104 Punkt 8
Ansonsten wird die AE für 1 Jahr verlängert.
Ich gehe mal davon aus, daß sie eine AE nach § 28 hat.
Da deine Frau vor dem 05.09.2013 eine AE hatte, gilt für sie weiterhin die alte Version des AufenthG, d.h. sie bräuchte nur A1 für eine NE.2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
§ 104 Punkt 8
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
Re: Aufenthalserlaubnis/Verlängerung
OK... ich habe diesen thread zum Thema Aufenthaltserlaubnis/Niderlassungserlaubnis gefunden...(ähnlich wie ein aktueller thread "Dauer der Aufenthaltsgenehmigung")
Sieht ja so aus, als wenn man demnach echt nur A1 braucht (bei einer Aufenthaltsgenehmigung die vor dem 05.09.13 erteilt wurde... dannach wohl dann aber B1...
d.h., wenn die Vorraussetzungen für eine NE erfüllt sind, ist alles OK, wenn diese nicht erfüllt sind... dann wird die AE verlängert?!, für wie lange?!... also kann man theoret. "ständig" die Verlängerung einer AE beantragen, oder kommt die ABH irgendwann und sagt: Schluss, Vorraussetzungen für eine NE müssen erfüllt sein, sonst "droht Abschiebung"? (oder so ähnlich?!)
Und gilt eine Niederlssungserlaubnis "ewig" (also bis zum Lebensende)
Sieht ja so aus, als wenn man demnach echt nur A1 braucht (bei einer Aufenthaltsgenehmigung die vor dem 05.09.13 erteilt wurde... dannach wohl dann aber B1...
d.h., wenn die Vorraussetzungen für eine NE erfüllt sind, ist alles OK, wenn diese nicht erfüllt sind... dann wird die AE verlängert?!, für wie lange?!... also kann man theoret. "ständig" die Verlängerung einer AE beantragen, oder kommt die ABH irgendwann und sagt: Schluss, Vorraussetzungen für eine NE müssen erfüllt sein, sonst "droht Abschiebung"? (oder so ähnlich?!)
Und gilt eine Niederlssungserlaubnis "ewig" (also bis zum Lebensende)
Re: Aufenthalserlaubnis/Verlängerung
Deine Frau hat in dem Fall den Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis. Wenn sie will und du damit einverstanden bist, auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Im letzteren Fall ist der Einbürgerungstest noch abzulegen.
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