Aufenthalserlaubnis/Verlängerung

In diesem Forum können alle Fragen rund um Familienangelegenheiten, z.B. Heirat, Geburt, Scheidung, damit verbundene Visumsfragen und andere bürokratische und sonstige Hürden besprochen werden.
Antworten
Benutzeravatar
CH1
Forumexperte
Forumexperte
Beiträge: 261
Registriert: 14.01.2012, 20:07
Wohnort: ....schland

Aufenthalserlaubnis/Verlängerung

Beitrag von CH1 »

...meine chin. Frau ist jetzt seit 2 Jahren und 10 Monaten in Deutschland.
Erste Aufenthaltserlaubnis wurde für 1 Jahr ausgestellt, die Verlängerung folgte dann für 2 Jahre.
Da das demnächst wieder ausläuft braucht meine Frau ne neue Verlängerung.
(Sie hat vor 2 Monaten den Integrationskurs, B1 usw. komplett mit Zertifikat abgeschlossen. Wir haben eine kleine Tochter.)

Ich möchte vermeiden das uns das Ausländeramt über den Tisch zieht.
Wie geht das weiter, welche Rechte hat sie bezüglich Aufenthaltsstatus.
Es gibt doch sicherlich eine gesetzl. Grundlage und nicht nur individuelle Regelungen je nach Amt.
Benutzeravatar
Sachse28
VIP
VIP
Beiträge: 2240
Registriert: 09.09.2009, 23:16

Re: Aufenthalserlaubnis/Verlängerung

Beitrag von Sachse28 »

Vorsicht! Kann Spuren von Ironie enthalten.
qpr
Old China Hand
Old China Hand
Beiträge: 831
Registriert: 04.09.2015, 18:07
Danksagung erhalten: 3 Mal

Re: Aufenthalserlaubnis/Verlängerung

Beitrag von qpr »

Deine Frau hat einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind.
Ansonsten wird die AE für 1 Jahr verlängert.

Ich gehe mal davon aus, daß sie eine AE nach § 28 hat.
2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Da deine Frau vor dem 05.09.2013 eine AE hatte, gilt für sie weiterhin die alte Version des AufenthG, d.h. sie bräuchte nur A1 für eine NE.

§ 104 Punkt 8
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
steph
Old China Hand
Old China Hand
Beiträge: 570
Registriert: 09.10.2011, 19:14
Danksagung erhalten: 1 Mal

Re: Aufenthalserlaubnis/Verlängerung

Beitrag von steph »

OK... ich habe diesen thread zum Thema Aufenthaltserlaubnis/Niderlassungserlaubnis gefunden...(ähnlich wie ein aktueller thread "Dauer der Aufenthaltsgenehmigung")
Sieht ja so aus, als wenn man demnach echt nur A1 braucht (bei einer Aufenthaltsgenehmigung die vor dem 05.09.13 erteilt wurde... dannach wohl dann aber B1...
d.h., wenn die Vorraussetzungen für eine NE erfüllt sind, ist alles OK, wenn diese nicht erfüllt sind... dann wird die AE verlängert?!, für wie lange?!... also kann man theoret. "ständig" die Verlängerung einer AE beantragen, oder kommt die ABH irgendwann und sagt: Schluss, Vorraussetzungen für eine NE müssen erfüllt sein, sonst "droht Abschiebung"? (oder so ähnlich?!)
Und gilt eine Niederlssungserlaubnis "ewig" (also bis zum Lebensende)
Benutzeravatar
lilalisa
Stammgast
Stammgast
Beiträge: 110
Registriert: 26.07.2012, 09:25

Re: Aufenthalserlaubnis/Verlängerung

Beitrag von lilalisa »

Deine Frau hat in dem Fall den Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis. Wenn sie will und du damit einverstanden bist, auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Im letzteren Fall ist der Einbürgerungstest noch abzulegen.
Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste