Seite 1 von 1

Chinesisches Visum für deutsche Stieftochter

Verfasst: 07.03.2012, 20:42
von Expattinger
Hallo Zusammen,

bekomme ich für folgende Konstelation ein Visum für mich und meine Familie:

Aufenthalt: 3 Jahre
Meine Frau Doppelstaatsbürgerschaft deutsch und amerikanisch
Ihre Tochter (meine Stieftochter) 5 Jahre deutsch

Ich werde für drei Jahre von Deutschland als Expat nach Shenyang gehen.
Für meine Frau und mich ist es sicher kein Thema ein Visum zu beanragen.
Bei meiner Stieftochter bin ich mir nicht sicher.
Konnte hierzu bis jetzt noch keine Infos finden.
Wer kennt sich aus?
Freue mich über hielfreiche Infos.
Vielen Dank im Voraus.

Beste Grüße

Re: Chinesisches Visum für deutsche Stieftochter

Verfasst: 07.03.2012, 20:57
von Aremonus
Eure Tochter wird doch bestimmt eine Bildungseinrichtung besuchen und hat wohl nicht das Bedürfnis, einer Arbeit nachzugehen? Dann würde ich auf jeden Fall bereits die Papiere der Bildungseinrichtung mitnehmen und notfalls ein Bildungsvisum für die Tochter beantragen. Die Jungs auf der Botschaft sind da stets sehr hilfsbereit.

Re: Chinesisches Visum für deutsche Stieftochter

Verfasst: 07.03.2012, 21:41
von quant
nicht so eilig, es wurde noch kein Alter gepostet ;-) Auch wenn uns das nichts angeht.

Re: Chinesisches Visum für deutsche Stieftochter

Verfasst: 07.03.2012, 21:49
von Expattinger
Danke für Eure bisherigen Beiträge.

Ja richtig 5 Jahre ist meine Stieftochter.

Re: Chinesisches Visum für deutsche Stieftochter

Verfasst: 07.03.2012, 21:50
von AngelofMoon
Bevor Ihr Euch den Kopf darüber zerbrecht, sollte erst einmal geklärt sein ob der Leibliche Vater noch ein Sorgerecht, bzw. wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Wenn der Leibliche Vater Unterhalt zahlt und ein Besuchsrecht hat muss dieses berücksichtigt werden.
Wie geschrieben sollte dieses erst einmal geklärt sein.

Re: Chinesisches Visum für deutsche Stieftochter

Verfasst: 08.03.2012, 00:28
von edmund27
AngelofMoon hat geschrieben:Bevor Ihr Euch den Kopf darüber zerbrecht, sollte erst einmal geklärt sein ob der Leibliche Vater noch ein Sorgerecht, bzw. wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Wenn der Leibliche Vater Unterhalt zahlt und ein Besuchsrecht hat muss dieses berücksichtigt werden.
Wie geschrieben sollte dieses erst einmal geklärt sein.
Das muss ich dir voll zustimmen. Ich kenne so einen Fall in meinem Bekanntenkreis. Der Kindsvater hat das blockiert. Das Kind muste in Deutschland bleiben. Allerdings hatten hier beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht.