Süd-koreanische Marine - klein aber tödlich für Piraten

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no1gizmo
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Re: Süd-koreanische Marine - klein aber tödlich für Piraten

Beitrag von no1gizmo »

robbe hat geschrieben: Tja, so ist das, wenn man vorsätzlich handelt.
Vorsätzlich handeln beide, der Raubmörder wie der Steuerhinterzieher.
robbe hat geschrieben: Piraten gleich auslöschen etc... Woran erkennt man einen Piraten, wenn er nicht gerade ein Schiff überfällt?
Hä? Natürlich reden wir hier nur für die Momente, wo sich Priaten in Action befinden, nämlich auf/um ein Schiff.

Die Einsätze finden - glaube ich - auf internationalen Gewässern statt? Oder nicht? Wie die Rechtslage da genau ist, weiß ich nicht.
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robbe
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Re: Süd-koreanische Marine - klein aber tödlich für Piraten

Beitrag von robbe »

no1gizmo hat geschrieben: Hä? Natürlich reden wir hier nur für die Momente, wo sich Priaten in Action befinden, nämlich auf/um ein Schiff.
Wenn ein Schiff schon unter der Kontrolle von Piraten ist, ist es vielleicht nicht unbedingt immer ratsam gewaltsam vorzugehen.
Und man kann nicht jedes Schiff militärisch bewachen, gibt viel zu viele. Private Sicherheitsmaßnahmen sind bestimmt sehr teuer und die dürfen sich vielliecht nicht aufs UN-Mandat berufen.
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chinavelo
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Re: Süd-koreanische Marine - klein aber tödlich für Piraten

Beitrag von chinavelo »

no1gizmo hat geschrieben: Die Einsätze finden - glaube ich - auf internationalen Gewässern statt? Oder nicht? Wie die Rechtslage da genau ist, weiß ich nicht.
Das UNO-Seerechtsübereinkommen von 1982 definiert klare Grenzen im Meer. Das Völkerrecht verbietet die Anwendung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber fremden Schiffen auf Hoher See. Das Seerechtsübereinkommen erlaubt einem Staat Zwangsmaßnahmen gegen Schiffe unter fremder Flagge in seinen Küstengewässern nur, wenn "legitime Eigeninteressen" vorliegen oder Interessen der Staatengemeinschaft verfolgt werden – zum Beispiel der Kampf gegen Piraten oder Terroristen.
Über die Einhaltung des UNO-Seerechtsübereinkommens wachen der Internationale Seegerichtshof (Hamburg), die Kommission für die Grenze des Kontinentalschelfs (New York) und die Internationale Meeresboden-Behörde (Kingston/Jamaica). Die Seegrenzen sind gestaffelt: Die Zwölf-Seemeilen-Zone (1 Seemeile = ca. 1,85 Kilometer) gehört zum Staatsgebiet. Das jeweilige Land muss aber die Durchfahrt ziviler Schiffe dulden. Über weitere zwölf Seemeilen erstreckt sich eine Anschlusszone. Bis hierhin gelten hoheitliche Rechte wie Zoll-, Steuer- und Einwanderungsbestimmungen. Die ausschließliche Wirtschaftszone reicht 200 Seemeilen (370 Kilometer) ins Meer. Staaten haben dort das alleinige Nutzungsrecht für alles, was im Meer und am Boden zu finden ist. Unter bestimmten Bedingungen können bei der UNO Hoheitsrechte bis 350 Seemeilen beantragt werden.

Die Hohe See schließt sich an die 200-Seemeilen-Zone an. Hier fehlt jede staatliche Souveränität. Ab dort gilt für alle Länder die Freiheit der Schifffahrt, der Fischerei, der Forschung und der militärischen Übungen in Friedenszeiten. Umstritten ist, ob zur international besonders geachteten Freiheit der Seeschifffahrt auch das Recht gehört, fremde Häfen anzulaufen, um dort Handel zu treiben.

Bernd
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