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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 14:21
von blur
Du sollst nur ein formloses Schreiben nach dem Motto "Hiermit beantragen wir eine 3 jährige AE" abgeben wenn ihr den Antrag stellt. Dann müssen sie sich dazu äußern. Hat bei uns auch funktioniert, obwohl meine Frau noch eine 2 Jahre gültige AE fürs Studium hatte wollten sie uns nach der Heirat nur eine AE für 1 Jahr geben, also faktisch eine Verkürzung. Beim Antrag haben wir dann den Einzeiler mit abgegeben und schon gab es 3 Jahre.
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 14:31
von Emil28
blur hat geschrieben: ... Hat bei uns auch funktioniert, obwohl meine Frau noch eine 2 Jahre gültige AE fürs Studium hatte wollten sie uns nach der Heirat nur eine AE für 1 Jahr geben, also faktisch eine Verkürzung. Beim Antrag haben wir dann den Einzeiler mit abgegeben und schon gab es 3 Jahre.
Hat deswegen geholfen: Verstieß nämlich im Fall Deiner Frau gegen das Verschlechterungsverbot. Dennoch ist Dein Eingangsrat richtig, denn der Aufenthalt soll "in der Regel" für drei Jahre gewährt werden. Abweichung von der Regel muß begründet werden.
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 14:51
von Phytagoras
blur hat geschrieben:Man beantragt einfach gleich die 3 Jahre. Formloses Schreiben mit dem Antrag abgeben. Dann muss die Behörde schriftlich begründen warum sie keine 3 Jahre erteilen kann/will.
Wir sollten einfach nur bei Dauer im Antrag "bis auf weiteres" schreiben.
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 17:35
von steph
bei uns gabs die "Plastik ID- Karte"...
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 17:46
von steph
Phytagoras hat geschrieben:Meine Frau hat direkt 3 Jahre bekommen und uns wurde auch mitgeteilt, dass sie nach den drei Jahren, wenn nix passiert, direkt unbefristet bekommt, weil sie A1 hat.
Auf die Frage, warum es z.B. in anderen Städten für manche nur 1 Jahr gibt meint er, dass es immer ne Einzelfallentscheidung sei. Wenn die Frau z.B. kein Deutsch könne, würde manche erstmal 1 Jahr geben. Wenn sie noch nie zuvor in Deutschland war, auch eher 1 Jahr.
Hab ich so nicht verstehen können, aber er meinte jedenfalls in unserer Stadt kriegen eigentlich alle aus dem asiatischen Raum 3 Jahre, da sie alle eher gebildet sind, schon Deutsch können und öfter hier waren.
uns hat man mitgeteilt, das meine Frau in den ersten 3 Jahren Ihres Aufenthalts in Deutschland den Integrationskurs mit der Sprachprüfung (B1) und dem Test "Leben in Deutschland" erfolgreich absolviert und abgeschlossen haben muss, um eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erhalten... (welche dann unbefristet wäre?!)...oder war das für die Einbürgerung ??(die "Abschlussprüfungen" des Integrationstests)...da bin ich mir jetzt nicht mehr so sicher!
Das mit den 3 Jahren (wenn Sie schon mal in Deutschland war), kann durchaus sein... meine Frau war beruflich des Öfteren in Deutschland und in Europa, (vielleicht ging auch alles deshalb so schnell) Deutschkenntnisse hatte Sie allerdings keine
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 17:50
von steph
ingo_001 hat geschrieben:blur hat geschrieben:Man beantragt einfach gleich die 3 Jahre. Formloses Schreiben mit dem Antrag abgeben. Dann muss die Behörde schriftlich begründen warum sie keine 3 Jahre erteilen kann/will.
Man beantragt - schriftlich?
Da hat sich dann seit 2007 doch so einiges geändert.
Damals machten wir mit unserer ABH einen Termin aus, um das Visum zum Zuzug zum Ehegatten durch eine befristete AE ersetzen zu lassen.
Wir waren zum besagten Termin dort - und nach (aufgerundet) 10 Min. hatte meine Frau ihre 3-jährige AE.
Ganz ohne Antrag - und auch ohne Nachfrage seitens der ABH.
Unser Auftreten und die vorgelegten Unterlagen machten das offensichtlich überflüssig.
Bei uns war es genauso... wir mussten einen Termin bei der ABH haben (erhalten Ende November 2015, nachdem meine Frau 5 Wochen in Deutschland war, Termine scheinen da zur Zeit nicht zuletzt wegen den Flüchtlingen ganz schwer und spät zu bekommen sein)
Von einem "Antrag" habe ich bisher auch noch nie gehört...
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 18:23
von qpr
Phytagoras hat geschrieben:Meine Frau hat direkt 3 Jahre bekommen und uns wurde auch mitgeteilt, dass sie nach den drei Jahren, wenn nix passiert, direkt unbefristet bekommt, weil sie A1 hat.
Auf die Frage, warum es z.B. in anderen Städten für manche nur 1 Jahr gibt meint er, dass es immer ne Einzelfallentscheidung sei. Wenn die Frau z.B. kein Deutsch könne, würde manche erstmal 1 Jahr geben. Wenn sie noch nie zuvor in Deutschland war, auch eher 1 Jahr.
Hab ich so nicht verstehen können, aber er meinte jedenfalls in unserer Stadt kriegen eigentlich alle aus dem asiatischen Raum 3 Jahre, da sie alle eher gebildet sind, schon Deutsch können und öfter hier waren.
Das ist alles klar im Aufenthaltsgesetz geregelt, an das sich die ABH eigentlich auch halten muß.
Was dir deine ABH erzählt hat, ist so nicht richtig.
Sie bekommt nach 3 Jahren nicht direkt eine NE, da müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden (u.a. B1 Sprachnachweis und Sicherung des LU).
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 18:32
von steph
qpr hat geschrieben:Phytagoras hat geschrieben:Meine Frau hat direkt 3 Jahre bekommen und uns wurde auch mitgeteilt, dass sie nach den drei Jahren, wenn nix passiert, direkt unbefristet bekommt, weil sie A1 hat.
Auf die Frage, warum es z.B. in anderen Städten für manche nur 1 Jahr gibt meint er, dass es immer ne Einzelfallentscheidung sei. Wenn die Frau z.B. kein Deutsch könne, würde manche erstmal 1 Jahr geben. Wenn sie noch nie zuvor in Deutschland war, auch eher 1 Jahr.
Hab ich so nicht verstehen können, aber er meinte jedenfalls in unserer Stadt kriegen eigentlich alle aus dem asiatischen Raum 3 Jahre, da sie alle eher gebildet sind, schon Deutsch können und öfter hier waren.
Das ist alles klar im Aufenthaltsgesetz geregelt, an das sich die ABH eigentlich auch halten muß.
Was dir deine ABH erzählt hat, ist so nicht richtig.
Sie bekommt nach 3 Jahren nicht direkt eine NE, da müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden (u.a. B1 Sprachnachweis und Sicherung des LU).
@qpr: d.h. nach den ersten 3 Jahren muss Sie das B1 Zertifikat haben, um eine neue Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten?! (für B1 muss man ja nicht unbedingt den Integrationskurs besuchen...)... Sicherung des Lebensunterhalts... wenn sich am "Beziehungsstatus" nichts ändert, und der Ehemann immer noch "Geld verdient", dann ist dieser doch gesichert!?... oder wie weist man so etwas nach??)
Was bedeutet die Abkürzung NE?
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 19:04
von steph
OK...Niederlassungserlaubnis

Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 19:07
von Phytagoras
qpr hat geschrieben:Phytagoras hat geschrieben:Meine Frau hat direkt 3 Jahre bekommen und uns wurde auch mitgeteilt, dass sie nach den drei Jahren, wenn nix passiert, direkt unbefristet bekommt, weil sie A1 hat.
Auf die Frage, warum es z.B. in anderen Städten für manche nur 1 Jahr gibt meint er, dass es immer ne Einzelfallentscheidung sei. Wenn die Frau z.B. kein Deutsch könne, würde manche erstmal 1 Jahr geben. Wenn sie noch nie zuvor in Deutschland war, auch eher 1 Jahr.
Hab ich so nicht verstehen können, aber er meinte jedenfalls in unserer Stadt kriegen eigentlich alle aus dem asiatischen Raum 3 Jahre, da sie alle eher gebildet sind, schon Deutsch können und öfter hier waren.
Das ist alles klar im Aufenthaltsgesetz geregelt, an das sich die ABH eigentlich auch halten muß.
Was dir deine ABH erzählt hat, ist so nicht richtig.
Sie bekommt nach 3 Jahren nicht direkt eine NE, da müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden (u.a. B1 Sprachnachweis und Sicherung des LU).
Ja. Das wurde mir ja erzählt. Sie hat C1 und er meinte, sofern wir nach den 3 Jahren die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen können, steht der unbefristeten nichts entgegen. Die anderen Voraussetzungen scheinen wir auch zu erfüllen.
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 19:13
von steph
Phytagoras hat geschrieben:qpr hat geschrieben:Phytagoras hat geschrieben:Meine Frau hat direkt 3 Jahre bekommen und uns wurde auch mitgeteilt, dass sie nach den drei Jahren, wenn nix passiert, direkt unbefristet bekommt, weil sie A1 hat.
Auf die Frage, warum es z.B. in anderen Städten für manche nur 1 Jahr gibt meint er, dass es immer ne Einzelfallentscheidung sei. Wenn die Frau z.B. kein Deutsch könne, würde manche erstmal 1 Jahr geben. Wenn sie noch nie zuvor in Deutschland war, auch eher 1 Jahr.
Hab ich so nicht verstehen können, aber er meinte jedenfalls in unserer Stadt kriegen eigentlich alle aus dem asiatischen Raum 3 Jahre, da sie alle eher gebildet sind, schon Deutsch können und öfter hier waren.
Das ist alles klar im Aufenthaltsgesetz geregelt, an das sich die ABH eigentlich auch halten muß.
Was dir deine ABH erzählt hat, ist so nicht richtig.
Sie bekommt nach 3 Jahren nicht direkt eine NE, da müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden (u.a. B1 Sprachnachweis und Sicherung des LU).
Ja. Das wurde mir ja erzählt. Sie hat C1 und er meinte, sofern wir nach den 3 Jahren die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen können, steht der unbefristeten nichts entgegen. Die anderen Voraussetzungen scheinen wir auch zu erfüllen.
@Phytagoras: Na dann Glückwunsch...wann sind denn bei Euch die 3 Jahre um?... WOW, C1 Niveau ist doch super... wie schafft man das in so kurzer Zeit? Hut ab!!!

Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 20:22
von qpr
steph hat geschrieben:
@qpr: d.h. nach den ersten 3 Jahren muss Sie das B1 Zertifikat haben, um eine neue Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten?! (für B1 muss man ja nicht unbedingt den Integrationskurs besuchen...)... Sicherung des Lebensunterhalts... wenn sich am "Beziehungsstatus" nichts ändert, und der Ehemann immer noch "Geld verdient", dann ist dieser doch gesichert!?... oder wie weist man so etwas nach??)
Was bedeutet die Abkürzung NE?
Nein, sie braucht kein B1, um ihre AE verlängert zu bekommen.
Nur für die NE braucht sie B1 (und wenn sie sich einbürgern lassen möchte).
Ansonsten wird immer wieder verlängert, so lange eure Lebensgemeinschaft besteht.
Wenn sie zum Integrationskurs verpflichtet worden ist, muß sie dort auch erscheinen.
LU gilt als gesichert, wenn ihr keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Und bevor du wieder fragst, im Internet findest du Hartz4 Rechner.
Dort kannst du selber nachrechnen, ob ihr Anspruch habt.
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 20:30
von steph
qpr hat geschrieben:steph hat geschrieben:
@qpr: d.h. nach den ersten 3 Jahren muss Sie das B1 Zertifikat haben, um eine neue Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten?! (für B1 muss man ja nicht unbedingt den Integrationskurs besuchen...)... Sicherung des Lebensunterhalts... wenn sich am "Beziehungsstatus" nichts ändert, und der Ehemann immer noch "Geld verdient", dann ist dieser doch gesichert!?... oder wie weist man so etwas nach??)
Was bedeutet die Abkürzung NE?
Nein, sie braucht kein B1, um ihre AE verlängert zu bekommen.
Nur für die NE braucht sie B1 (und wenn sie sich einbürgern lassen möchte).
Ansonsten wird immer wieder verlängert, so lange eure Lebensgemeinschaft besteht.
Wenn sie zum Integrationskurs verpflichtet worden ist, muß sie dort auch erscheinen.
LU gilt als gesichert, wenn ihr keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Und bevor du wieder fragst, im Internet findest du Hartz4 Rechner.
Dort kannst du selber nachrechnen, ob ihr Anspruch habt.
OK...noch 4 Fragen: 1)wann ist die Einbürgerung frühestens möglich?
2) Wann und von wem kann man, oder wird man denn zum Integrationskurs verpflichtet
3)d.h. bei Beendigung einer Lebensgemeinschaft erlicht die AE, und es kann auch keine NE mehr beantragt werden?! (es sei denn man wäre wieder in einer neuen Ehe usw.?!)...
4) eine NE (einmal erhalten) erlicht nie?!
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 21:06
von cayman
Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.01.2016, 21:14
von qpr
1. Als Deutschverheiratete muß sich deine Frau seit 3 Jahren rechtsmäßig in DE aufhalten und davon mindestens 2 Jahre mit dir verheiratet sein.
2. ABH
3. Entweder wird deine Frau von der ABH aufgefordert, das Land zu verlassen oder sie warten einfach, bis die AE abläuft. Das wird nicht einheitlich gehandhabt.
Sie kann aber auch einen selbstständigen AT beantragen.
Immer vorausgesetzt, es sind keine deutschen Kinder im Spiel.
4. Doch, wenn deine Frau länger als 6 Monate das Land verläßt. ohne das mit der ABH vorher abzuklären. (§ 51 AufenthG Absatz 1 Nr. 6 + 7).
Nach 15 Jahren erlischt die NE nicht nach Absatz 1 Nr. 6+7, wenn der LU bei der Ausreise gesichert war.
Reist ihr beide aus und besteht die Lebensgemeinschaft weiterhin im Ausland, erlischt die NE nicht.