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Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 01.12.2008, 17:09
von skydragon
Mal eine andere Frage.
Wenn man als Deutscher eine Chinesin heiratet, kann man dann auch ihren Nachnahmen annehmen ?
Oder gibt es da Gesetzliche Vorschriften?
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 01.12.2008, 17:41
von de guo xiong
skydragon hat geschrieben:Mal eine andere Frage.
Wenn man als Deutscher eine Chinesin heiratet, kann man dann auch ihren Nachnahmen annehmen ?
Oder gibt es da Gesetzliche Vorschriften?
ja kann man.
de guo xiong
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 01.12.2008, 17:48
von Mathias1980
Ja das kann man. Das hatte mich mein Standesamt auch gefragt ob ich das möchte.
Englischtest?
Verfasst: 07.12.2008, 18:28
von helge-hamburg
da hai hat geschrieben:Wenn ihr aber in China geheiratet habt, dürfte es doch kein Problem geben um den Sprachtest herumzukommen (wenn ich den Text unten richtig verstanden habe), so lange eure Frauen zumindest nen Studiumabschluss haben.
Hab das aus "Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)"
http://www.infonet-frsh.de/fileadmin/in ... Gesetz.pdf (S.52)
Eine Ausnahme vom Spracherfordernis i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG besteht ferner bei erkennbar geringem Integrationsbedarf des nachziehenden Ehegatten bzw. fehlender Berechtigung zur Integrationskursteilnahme aus anderen Gründen. Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Abs. 2 IntegrationskursV). Letztere Voraussetzung schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt des nachziehenden Ehegatten von ihm selbst bzw. durch den Stammberechtigten ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann. Diese Erwerbstätigkeitsprognose bietet ein Korrektiv dahingehend, dass nur solche Abschlüsse gemäß dem Recht des Gastlandes anzuerkennen sind, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befähigen. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist hier nicht nur auf die deutsche Sprache, sondern z. B. auch auf die Verkehrs- und Wissenschaftssprache Englisch abzustellen.
Meine Misses und ich planen ebenfalls ein Hochzeit in China für kommendes Jahr. Am Mittwoch kommt sie für 2 Wochen zu Besuch. Dann wollen wir auch die Problematik des A1-Test/Kurs besprechen (und mein EFZ erhalten). Beruflich muss sie viel Englisch sprechen und hat auf mein Anraten das Interview fürs Besuchsvisum ebenfalls auf Englisch geführt, was auch problemlos war. Hat schon jemand erforlgreich ein FZV erhalten mit alternativem Nachweis von Englisch- statt Deutschkentnissen? Die Problematik beim Deutschkurs in China wäre, das sie aufgrund ihrer Arbeitszeiten entweder sehr lange für den Kurs benötigen würde oder aber ihren Job zur Aufnahme eines Intensivkurses kündigen müsste. Die würde wiederum (für mich) doppelte Haushaltsführungskosten bedeuten, weil sie dann auch nach Ende ihres Kurses bis zur Bewilligung des FZV kein Einkommen hätte. Warten wollen wir natürlich auch kein ganzes Jahr, bis sie dauerhaft nach DL kommen kann. Ein Hochschulabschluss hat sie leider nicht, so dass dieser Weg dem A1-Test zu umgehen ausscheidet.
Re: Englischtest?
Verfasst: 07.12.2008, 19:21
von Ron
helge-hamburg hat geschrieben:Hat schon jemand erforlgreich ein FZV erhalten mit alternativem Nachweis von Englisch- statt Deutschkentnissen?
Ein FZV gibts nur mit A1 Abschluss oder guten Deutschsprachkenntnissen die bei der Botschaft
per Interview nachgewiesen werden müssen.
Ronny
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.12.2008, 05:55
von Dennis (CDS)
Ich würde den oben zitierten Text so interpretieren, dass gute Englischkenntnisse nicht als Ersatz, sondern als Zusatz zu den gefordeten Deutschkenntnissen in Betracht gezogen werden können und zwar dann, wenn man gute Englischkenntnisse im Rahmen einer in Deutschland auszuübenden Tätigkeit benötigt. Soweit so gut. Für die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland wird aber ein Abschluss benötigt, der von deutscher Seite anerkannt werden muss.
Ich denk da an folgendes Beispiel:
Jemand arbeitet in China als Hotelfachfrau in einem Hotel mit vielen internationalen Gästen. Neben der Landessprache sind dabei natürlich gute Englischkenntnisse erforderlich. Um dieselbe Tätigkeit auch in Deutschland ausüben zu können, müsste ein eventueller chinesischer Abschluss als Hotelfachfrau von deutscher Seite anerkannt werden.
Selbst wenn dies möglich sein sollte (und die erste Voraussetzung ist wohl dass es sowas einen Abschluss als Hotelfachfrau in China überhaupt gibt) bezweifle ich dennoch, dass in diesem Fall komplett von der Prüfung allgemeiner Deutschkenntnisse abgesehen wird.
Allerdings würde ich mich hüten darüber eine absolute Aussage treffen zu wollen. Wie wir schon so viele Male hier festgestellt haben, werden die Durchführungen der einzelnen Verordnungen sowohl in China als auch in Deutschland in den wenigsten Fällen identisch gehandhabt. Warum nicht also mal ganz ungezwungen bei der zuständigen Behörde nachfragen? (...obwohl allein eine Anfrage selbst noch keine Garantie ist, dass es später wirklich so gehandhabt wird....

)
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.12.2008, 07:26
von mistervac
...vielleicht sollte man helge-hamburg den ( fast) unlauteren Tip geben, dass mit den entsprechendnen Unterlagen durchaus im Rahmen des Touristenvisums hier geheiratet werden kann, resp., dass die Problematik der Visumserteilung ( aus Seiten der Behörde = Botschaft) mit einschliesst, dass ein sich einmal im Land befindlicher Ehepartner kaum wieder ausweisen lässt.
Zum Thema A1 im Heimatland habe ich meine persönliche Meinung der praktischer Erfahrung folgend allerdings geändert.
Zur Erklärung :
Die größte Sorge von mrsvac nach Imigration war, ob der hier zu absolvierende Unterricht denn in Englisch abgehalten würde.
Wird er nicht. Schon alleine deshalb, weil die internationalen Teilnehmer(Innen) grösstenteils
des Anglophilen nicht mächtig sind.
Folglich sind rudimentäre Sprachkenntnisse der erste Schritt, dem - im übrigen verdammt harten - Unterricht folgen zu können.
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 08.12.2008, 13:59
von ingo_001
Zum (fast) unlauteren Tipp:
Kann gutgehen - muss es aber nicht.
Das Restrisiko wäre mir zu hoch, gerade wenn ich bedenke, dass man sich zu sehr auf diese Variabte verlässt - dann ist das böse Erwachen nachher umso Schlimmer.
Thema Spachkenntnisse: Wie wahr, wie wahr.
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 09.12.2008, 17:14
von Ron
ingo_001 hat geschrieben:Das Restrisiko wäre mir zu hoch, gerade wenn ich bedenke, dass man sich zu sehr auf diese Variabte verlässt - dann ist das böse Erwachen nachher umso Schlimmer.
Welches Restrisiko ? Geldverlust + Zeitverlust ?
Mit dem heutigen Wissen würd ich vieles auch anders angehen aber versuchen kann mans ja.
Wenn man schnell zusammenkommen will muss man auchmal was riskieren,
oder den langsamen offizielle Weg gehen.
Ronny
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 10.12.2008, 05:41
von Dennis (CDS)
Ron hat geschrieben:Wenn man schnell zusammenkommen will muss man auchmal was riskieren,
oder den langsamen offizielle Weg gehen.
Wie wahr, wie wahr. Dazu gehören dann auch Sachen wie Job aufgeben, Haushalt aufgeben, Auto verkaufen, Ersparnisse plündern und probieren was geht.
Ist es ein gewisses Risiko, aber auch die pure Motivation. Nur halt nicht jedermanns Sache.
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 10.12.2008, 10:52
von ingo_001
Hat eigentlich jemand eine Idee, weshalb die Praxis der Erteilung von vorläufigen Aufenthaltsgenehmigungen (für die Ehefrau) in Deutschland so unterschiedlich gehandhabt wird?
In Berlin sind es 3 Jahre aber in NRW ist ist es nur ein Jahr (das dann verlängert werden kann).
Sieht fast so aus, als ob da jedes Bundesland seine eigene Schiene fahrt.
Ich dachte eigentlich, dass da der Bund für zuständig ware.
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 10.12.2008, 10:55
von Grufti
ingo_001 hat geschrieben:Hat eigentlich jemand eine Idee, weshalb die Praxis der Erteilung von vorläufigen Aufenthaltsgenehmigungen (für die Ehefrau) in Deutschland so unterschiedlich gehandhabt wird?
In Berlin sind es 3 Jahre aber in NRW ist ist es nur ein Jahr (das dann verlängert werden kann).
Sieht fast so aus, als ob da jedes Bundesland seine eigene Schiene fahrt.
Ich dachte eigentlich, dass da der Bund für zuständig ware.
Das nennt sich "Föderalismus" !!

Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 10.12.2008, 12:46
von ingo_001
Grufti hat geschrieben:ingo_001 hat geschrieben:Hat eigentlich jemand eine Idee, weshalb die Praxis der Erteilung von vorläufigen Aufenthaltsgenehmigungen (für die Ehefrau) in Deutschland so unterschiedlich gehandhabt wird?
In Berlin sind es 3 Jahre aber in NRW ist ist es nur ein Jahr (das dann verlängert werden kann).
Sieht fast so aus, als ob da jedes Bundesland seine eigene Schiene fahrt.
Ich dachte eigentlich, dass da der Bund für zuständig ware.
Das nennt sich "Föderalismus" !!

Was so alles unter Föderalismus läuft ...
Ob der in diesem Zusammenhang so sinnvoll ist?
Was wurde eigentlich aus der Föderalismus-Reform? Aber das ist OT.
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 10.12.2008, 12:56
von Henry_
Das ist sogar innerhalb einer Gemeinde unterschiedlich.
Seinerzeit hat meine Frau eine AE in Hamburg für drei Jahre
erhalten, jedoch zum gleichen Zeitpunkt aber ein anderer
Antragsteller nur 12 Monate.
Scheint wohl im freien Ermessen des Sachbearbeiters zu liegen.
Henry
Re: Eheschliessung in DE + Aufenthaltserlaubnis
Verfasst: 21.12.2008, 23:55
von helge-hamburg
mistervac hat geschrieben:...vielleicht sollte man helge-hamburg den ( fast) unlauteren Tip geben, dass mit den entsprechendnen Unterlagen durchaus im Rahmen des Touristenvisums hier geheiratet werden kann, resp., dass die Problematik der Visumserteilung ( aus Seiten der Behörde = Botschaft) mit einschliesst, dass ein sich einmal im Land befindlicher Ehepartner kaum wieder ausweisen lässt.
Zum Thema A1 im Heimatland habe ich meine persönliche Meinung der praktischer Erfahrung folgend allerdings geändert.
Zur Erklärung :
Die größte Sorge von mrsvac nach Imigration war, ob der hier zu absolvierende Unterricht denn in Englisch abgehalten würde.
Wird er nicht. Schon alleine deshalb, weil die internationalen Teilnehmer(Innen) grösstenteils
des Anglophilen nicht mächtig sind.
Folglich sind rudimentäre Sprachkenntnisse der erste Schritt, dem - im übrigen verdammt harten - Unterricht folgen zu können.
Leider habe ich von meiner ABH eine andere Auskunft bekommen. Da Diese vom Innenministerium neuerdings strenge Vorgaben erhält, ist diese Weg hier ganz im Norden nicht mehr möglich.
Solange meine Misses keinen A1-Test nachweisen kann und nach unser Heirat in China erfolreich ein FZV erhalten hat.... keine Ausnahme möglich.
Nun stehen wir aber vor einem weiteren Problem. Meine Misses musste heute wieder nach hause fliegen. Nun ist sie in Amsterdam gestrandet, weil die Flieger nach China bis nach Weihnachten voll sind und sie mit ihrem Staff-Ticket nicht mitkommt und KLM eine falsche tel. Auskunft erteilte. Ihr Visa läuft aber morgen ab! Da kann ich nur hoffen, die ABH verlängert ihr Visum morgen.