qpr hat geschrieben:romeo hat geschrieben:
Das gilt aber nur für die ersten 3 oder 4 Jahre.
Falsch, eine Aufenthaltsgenehmigung ist immer an den deutschen Ehegatten gebunden.
Du kannst nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen, dann hat man ein selbststaendiges Aufenthaltserlaubnis.
Wird die NE nicht beantragt, hat man weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis.
Um die Niederlassungserlaubnis zu bekommen, muss jedoch eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt werden.
Hier mal ein kleiner Auszug: [..]Die Voraussetzungsbestimmungen um eine Niederlassungserlaubnis erteilt zu bekommen, regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Demnach müssen folgende Sachverhalte vorliegen: Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und dies seit mindestens fünf Jahren, der Lebensunterhalt muss gesichert sein, es muss nachgewiesen werden, dass man seit mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, Vorstrafen dürfen grundsätzlich nicht existieren (Strafffreiheit), man muss die Erlaubnis besitzen als Arbeitnehmer tätig zu sein oder einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, deutsche Sprachkenntnisse werden desweiteren vorausgesetzt, auch muss man sich die Grundkenntnisse zu eigen machen, was die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in der BRD betrifft und abschließend muss entsprechender Wohnraum vorliegen.[..]
Die NE kann dem Bürger jedoch auch wieder entzogen werden, wenn bestimmte Verstöße vorliegen: [..]Anders als die Aufenthaltserlaubnis und das Visum, die beide zeitlichen Beschränkungen unterliegen, ist die
Niederlassungserlaubnis unbefristet. Neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist sie somit die rechtlich wirksamste Variante der vier Aufenthaltstitel. Besitzer einer Niederlassungserlaubnis können frei ihre Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbstständige ausüben. Das Gesetz sieht eine Reihe von Verstößen vor, die zum Erlischen der Niederlassungserlaubnis führen können. Diese sind in § 51 AufenthG notiert. Darunter fallen mithin die Ausweisung und eine Ausreise mit einer längeren Abwesenheit als sechs Monaten. Andere Fälle werden in den weiteren Absätzen des § 51 AufenthG geregelt.[..]