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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist leider nicht für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständig.
Ehegattennachzug zu einem Deutschen:
Möchte ein Ehepartner zu seinem in Deutschland lebenden Ehegatten ziehen, benötigt dieser grundsätzlich ein nationales Visum zum Ehegattennachzug.
Dieses Visum muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in dem Heimatstaat oder in dem Staat, in dem der nachziehende Ehepartner rechtmäßig wohnt, beantragt werden. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung finden Sie hier.
Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (z.B. Reisepass) werden grundsätzlich beim Ehegattennachzug einfache Deutschkenntnisse verlangt, die ebenfalls bereits vor dem Zuzug nach Deutschland im Rahmen des Visumverfahrens nachzuweisen sind. Einfache Deutschkenntnisse bedeutet, dass sich der im Ausland lebende Ehepartner auf einfache Art mündlich und schriftlich verständigen können muss. Das geforderte Sprachniveau entspricht der Definition der Stufe „A1“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates.
Wie kann der im Ausland lebende Ehepartner einfache Deutschkenntnisse nachweisen?
Wenn der Ehepartner das Visum für den Ehegattennachzug bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt, wird in der Regel ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachprüfung verlangt. Es steht dem Ehepartner frei, wie und wo dieser sich Deutschkenntnisse aneignet. Das benötigte Sprachzeugnis muss aber auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt:
• Goethe-Institut
• Telc GmbH
• TestDaF-Institut
Hat der im Ausland lebende Ehegatte bereits deutsche Sprachkenntnisse erworben, können diese auch im Rahmen einer Vorsprache bei der deutschen Auslandsvertretung nachweisen werden.
Bitte beachten Sie, dass es eine Reihe von Ausnahmefällen gibt, in denen die Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen werden müssen.
Informationen, wie der Ehepartner einfache Deutschkenntnisse erwerben und nachweisen kann und zu den Ausnahmefällen, finden Sie hier .
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Informieren Sie sich am besten noch zusätzlich auf der Website der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor Ort über die Einreisebestimmungen. Diese finden sie hier.
Ausnahmen Sprachkenntnissen:
Jedoch gibt es einige Ausnahmen von Sprachnachweis. Diese hängen zum einen vom zuziehenden Ehepartner, als auch vom in Deutschland lebenden Ehepartner ab.
Beim Nachzug zu Deutschen (die nicht vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben) sind die Sprachkenntnisse in Härtefällen, bei Krankheit oder Behinderung des Nachziehenden oder wenn dieser einen geringen Integrationsbedarf hat, nicht nachzuweisen:
1) Härtefall: Nachweis der Deutschkenntnisse ist nicht zumutbar oder nicht möglich, z.B. wenn trotz Bemühungen der Nachweis innerhalb eines Jahr nicht erbracht werden konnte (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG)
2) Deutschkenntnisse können aufgrund seelsicher, körperlicher oder geistiger Krankheit oder Behinderung nicht erbracht werden (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG)
3) Geringer Integrationsbedarf ist in § 4 Abs. 2 Integrationskursverordnung definiert
Eine Übersicht über die Ausnahmen finden sie im Flyer des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/D ... chzug.html
Weitere Ausnahmen für ausländische Ehegatten von Deutschen:
• Der Grundsatz der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen im Regelfall keine Einreisevoraussetzung.
Der Ehegattennachzug wird daher auch gestattet, wenn der deutsche Ehegatte einen Anspruch auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat, der nicht auf eigenen Beitragszahlungen beruht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG). Solche beitragsunabhängigen öffentlichen Leistungen sind z. B. die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch (SGB) II (Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe nach SGB XII.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist ohnehin unschädlich, weil dieser durch die Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung erworben wird.
• Der Anspruch auf Einbürgerung setzt grundsätzlich unter anderem einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens acht Jahren voraus. Für Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen gibt es günstigere Regelungen (nach §9 StAG).
Wichtiger Hinweis:
Bei den hier dargestellten Informationen handelt es sich um ein allgemeines Serviceangebot. Die Entscheidung darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zur Einreise vorliegen, wird immer von der deutschen Auslandsvertretung getroffen. Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten fallen allein in den Verantwortungsbereich der örtlichen Ausländerbehörden. Bitte wenden Sie sich daher für weitere Fragen direkt an die jeweils verantwortliche Stelle.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
C. .... *entfernt*
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Informationsservice Migration
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