Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Alles zum Thema Visum für China und Deutschland: Antrag, benötigte Unterlagen, Bürokratie, Erfahrungsberichte und sonstiger nerviger Kleinkram zu dem Thema.
steph
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Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von steph »

Hallo zusammen,

ich ahb zwar schon im Forum andere Beiträge gelesen, aber so recht schlau werde ich nicht (unterschiedliche Meinungen)


Meine Frage:

1.) Muß die Ausländerbehörde direkt für 3 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen?
Man liest hier, das dies eventuell mit dem aktuellen Reisepass zu tun hat (Ablaufdauer), andere schreiben nein, oder auch damit wenn eine Scheinehe vermutet wird gibts nur 1 Jahr (wobei ja dann beim Visumsantrag die ABH wohl nicht das OK geben würde?!)... man liest das wenn die ABH nur 1 Jahr gibt man Einspruch einreichen kann, da die ABH es begründen muss warum nur 1 Jahr?!...

Was ist denn nun Fakt?!
Ist das irgendwie geregelt?
Erfahrungswerte von Euch gewünscht...

2.) Einen Termin bez. Aufenthaltserlaubnis muss man innerhalb der ersten 3 Monate vom Beginn des Visums bei der ABH machen... dazu erhält man jedoch von der ABH einen Termin, man kann da nicht einfach so vorbei. Unser Termin ist Ende November, 6 Wochen nach Visumsbeginn.
Was ist denn, wenn man den Termin erst sagen wir mal 2 Tage vor Visumsablauf bekommt, und dann kommt was dazwichen?? (Unfall, Krankheit, Sachbearbeiter nicht verfügbar...)
Dann ist man ja quasi nach Ablauf des Visums und ohne Aufenthaltsgenehmigung "illegal" in Deutschland!?



Gruß
Steph
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von cayman »

mein Gott!!!

die Dauer der Aufenthaltserlaubnis ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. In Bayern sind es 3 Jahre in Brandenburg nur ein Jahr. Meine Frau hat folgende Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten obwohl der Pass in dieser Zeit abgelaufen ist. Dann muss man mit dem neuen Pass eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Wenn die Zeit zu knapp ist gibt es eine Fiktionsbescheinigung für den Übergang.
Anstatt zu klagen was ihr wollt, solltet ihr dankbar sein, dass ihr nicht all das bekommt, was ihr verdient
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von steph »

cayman hat geschrieben:mein Gott!!!

die Dauer der Aufenthaltserlaubnis ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. In Bayern sind es 3 Jahre in Brandenburg nur ein Jahr. Meine Frau hat folgende Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten obwohl der Pass in dieser Zeit abgelaufen ist. Dann muss man mit dem neuen Pass eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Wenn die Zeit zu knapp ist gibt es eine Fiktionsbescheinigung für den Übergang.

OK... wie ist das in NRW?
Gibt es diesbez. eine Liste im Internet?
Ich habe im Forum gelesen, das mal jemand nur 1 Jahr bekommen hat, dann Einspruch erhoben wurde, und die ABH daraufhin 3 Jahre gewährt hat!
Falls dies so sein sollte (von Bundesland zu Bundesland anders) finde ich das schon sehr unfair... mit welcher Begründung? Was hat das mit den Bundesländern zu tun?
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von CH1 »

steph hat geschrieben:Ich habe im Forum gelesen, das mal jemand nur 1 Jahr bekommen hat, dann Einspruch erhoben wurde, und die ABH daraufhin 3 Jahre gewährt hat!Falls dies so sein sollte (von Bundesland zu Bundesland anders) finde ich das schon sehr unfair... mit welcher Begründung? Was hat das mit den Bundesländern zu tun
...warum ist das denn so wichtig ? 1 ,2 oder 3 Jahre. Bei berechtigtem Status wir doch ohnehin verlängert.
Meine Frau bekam in Hessen auch nur 1 Jahr und das bisher 2. Mal.
Vermute das dies den Druck erhöhen soll, den Intergrationskurs zu besuchen. Denn nach Erfolgreicher Prüfung gibt es meines Wissens direkt 3 Jahre.
Ich persönlich halte dass für ne schlaue Idee.
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von sanctus »

Interessant wäre es doch erstmal zu wissen, um welche Aufenthaltserlaubnis es überhaupt geht? Welcher Zweck steht dahinter? Erwerbstätigkeit? Ausbildung?
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von ingo_001 »

sanctus hat geschrieben:Interessant wäre es doch erstmal zu wissen, um welche Aufenthaltserlaubnis es überhaupt geht? Welcher Zweck steht dahinter? Erwerbstätigkeit? Ausbildung?
Es durfte um seine Laopo gehen :wink:

@ steph

Ich hatte Dir doch gesagt, dass die Erteilung vorläufiger Aufenthaltsgenehmigungen nicht nur von BL zu BL unterschiedlich gehandhabt wird, sondern auch innerhalb eines BL.

Die Dauer einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung ist EINZELFALLABHÄNGIG.
Da gibts keine Listen im Internet.

Ich frag mich langsam, weshalb Du bei klaren Auskünften immer wieder (wie hier) nachfragst,

Die Fakten sind so, wie sie sind - da ändert auch wiederholtes Nachfragen Nichts dran :wink:
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von edmund27 »

Ich verstehe die Diskussion mittlerweile auch nicht mehr. Entscheidend ist immer die AHB, die für mich zuständig ist. Und die gilt es zu fragen, weil die den Stempel draufdrücken. Und alles Andere ist Unsinn. Wir sind halt hier in Deutschland , wo wir anders strukturiert sind. Und dass die ABHs in Hessen unterschiedlich entscheiden ist bei uns auch bekannt. Wenn man das halt nicht akzeptieren will, dann sollte in ein anderes europäische Land auswandern. Das habe ich zum Beispiel getan. Und habe weder ein Forum gefragt, noch eine Internet Liste benutzt. Gefragt habe ich nur immer meine persönlischen Entscheider. :mrgreen:
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von ingo_001 »

cayman hat geschrieben:Meine Frau hat folgende Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten obwohl der Pass in dieser Zeit abgelaufen ist. Dann muss man mit dem neuen Pass eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Jain:

Meine Frau kam im November 2006 nach D., ihr Reisepass war bis Oktober 2007 gültig.

Die ABH sagte da schon, auf meine Nachfrage, was das denn für die auf 3 Jahre lautende Aufenthaltsgenehmigung bedeuten würde:

Die läuft weiter.
Einfach den abgelaufenen Reisepass von der chin. Botschaft (bzw. dem betr. chin. Generalkonsulat) nach dessen Entwertung wieder aushändigen lassen.
Mit dem Verweis, dass die darin enthaltene Aufenthaltsgenehmigung von den dt. Behörden noch gebraucht wird.

Gesagt, zur gegebenen Zeit so ohne jegliche Probleme gemacht - und dann mit den beiden Pässen ins Bürgeramt.
Dort wurde die im abgelaufenen Pass eingeklebte Aufenthaltsgenehmigung geprüft, neu ausgedruckt und dann in den neuen Pass eingeklebt.

Ergo: Bei o.g. Vorgehen ist ein nochmaliger Gang zur ABH nicht nötig.

Und was in Berlin geht, sollte da auch in den anderen BL möglich sein.

Sicherheitshalber sollte man sich das aber VORHER von seiner betr. ABH bestätigen lassen.
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von qpr »

Die Regelung zur Dauer der Aufenthaltserlaubnis hat rein gar nichts mit den Bundesländern zu tun, sondern ist im Aufenthaltsgesetz geregelt.

28.1.6. VwV AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon ab-
weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unter-
halb der eine Ablehnung des Antrags recht-
fertigenden Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so
genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer
27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am
Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraus-
setzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von qpr »

Und zu 2.

Wenn das FZF Visum abläuft, einen (formlosen) Antrag auf AE bei der ABH abgeben und das Visum läuft "fiktiv" weiter, bis über den Antrag entschieden wurde.
Als Nachweis darüber kann sie eine Fiktionsbescheinigung beantragen, die ist aber gebührenpflichtig.
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von ingo_001 »

gelöscht, weil doppelt.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.

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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von ingo_001 »

qpr hat geschrieben:Die Regelung zur Dauer der Aufenthaltserlaubnis hat rein gar nichts mit den Bundesländern zu tun, sondern ist im Aufenthaltsgesetz geregelt.

28.1.6. VwV AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon ab-
weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unter-
halb der eine Ablehnung des Antrags recht-
fertigenden Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so
genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer
27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am
Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraus-
setzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.
Wie ich schon sagte: Einzelfallabhängig - und jeder Sachbearbeiter einer ABH hat da ggfs. einen Ermessensspielraum (Beispiel: Der eine vermutet eine Scheinehe - der andere nicht).

Geht auch ganz klar aus: 28.1.6. VwV AufenthG hervor :wink:
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von qpr »

ingo_001 hat geschrieben:Wie ich schon sagte: Einzelfallabhängig - und jeder Sachbearbeiter einer ABH hat da ggfs. einen Ermessensspielraum (Beispiel: Der eine vermutet eine Scheinehe - der andere nicht).

Geht auch ganz klar aus: 28.1.6. VwV AufenthG hervor :wink:
Wo geht der Ermessungsspielraum ganz klar aus 28.1.6. hervor?

Gut, wenn du da einen siehst..... wirkliche Experten, die damit zu tun haben, sehen so einen Ermessungsspielraum weniger.
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von vilarinha »

Bei Ingo ist das halt schon länger her .....
Den Aufkleber im Pass gibts ja auch schon lang nicht mehr ;)
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Re: Dauer der Aufenthaltserlaubnis

Beitrag von steph »

ingo_001 hat geschrieben:
qpr hat geschrieben:Die Regelung zur Dauer der Aufenthaltserlaubnis hat rein gar nichts mit den Bundesländern zu tun, sondern ist im Aufenthaltsgesetz geregelt.

28.1.6. VwV AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon ab-
weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unter-
halb der eine Ablehnung des Antrags recht-
fertigenden Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
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27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am
Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraus-
setzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.
Wie ich schon sagte: Einzelfallabhängig - und jeder Sachbearbeiter einer ABH hat da ggfs. einen Ermessensspielraum (Beispiel: Der eine vermutet eine Scheinehe - der andere nicht).

Geht auch ganz klar aus: 28.1.6. VwV AufenthG hervor :wink:
Wenn etwas gesetzlich geregelt ist, dann kann es keinen Ermessensspielraum irgendwelcher Sachbearbeiter geben!!!
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