"(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischenBe_happy hat geschrieben:"Familiennachzug" steht dort, was Du hinterher hinein interpretierst steht wo? Wo Familiennachzug draufsteht, sit solcher auch drin. Es geht, wie Du richtig schreibst, um einen "Aufenthaltstitel", nicht mehr, nicht weniger.sanctus hat geschrieben:... Daher müsste hier ein Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) ausgestellt werden. Und das eigentlich auch ohne Ausreise, denn es heißt ja hier "während des Aufenthalts".
1. Ehegatten eines Deutschen,
[...] zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat." § 28 I AufenthG
Was gibt es da groß zu interpretieren?
"(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend." § 16 V AufenthGPatrickB hat geschrieben:Daher denke ich mal, dass der Aufenthaltstitel nach "§16 Absatz 5 (Sprachkurse, Schulbesuch)"-AufenthG erteilt wurde.
Wenn du anrufst, dann rufe die ABH einer anderen näherliegenden Stadt an und mache das anonym, wenn du keine schlafenden Hunde wecken willst. Ansonsten ist die Gesetzeslage recht eindeutig, wie du siehst.