Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

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sweetpanda
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von sweetpanda »

qpr hat geschrieben:
sweetpanda hat geschrieben:

Und wenn du Beweise für eine Scheinehe hast, warum meldest du es nicht den Behörden?
Dann darfst du dich deswegen auch nicht aufregen. :wink:
Ich rege mich nicht darüber auf. Die ganze Chose hat das Ausländeramt mittlerweile bestimmt auch mitbekommen nur rückgängig kann man einmal ausgesprochene Aufenthaltstitel und im Fall der Kinder sogar Staatbürgerschaften sicher nicht.
Und die gesamte Lebensplanung einer 4 köpfigen Familie zerstören....Hallo die tun mir jetzt schon leid in ihrem Wahn sich hier irgendwie festzusetzen, dabei das Vermögen der Eltern verbraten und bald doch keine andere Perspektive als Insolvenz und Hartz4 zu haben.
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Phytagoras
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von Phytagoras »

sweetpanda hat geschrieben:
Phytagoras hat geschrieben:
Für ein Studentenvisum mußt du im Vorfeld entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen und als Koch Deutsch-oder Englischkenntnisse sowie entsprechende Abschlüsse.
Wie haben die dann ihr Visum bekommen?
Soweit ich weiß kann man doch die Deutschkenntnisse beim Studentenvisum auch in Deutschland erlernen mit nem vorgelagertem Deutschkurs.
Ich kann sagen, dass die Vorträge einiger chinesischer Studenten bei Seminaren sprachlich auch nach 5-6 Jahren Studium so katastrophal waren, dass ich es oft echt traurig und demütigend fand.
Wenn ich Professor gewesen wäre hätte ich gesagt:
"Laß gut sein, setz dich wieder hin...hier hast du deine 4.0"

Liegt ja auch daran, dass einige Sprachschulen dieses APS-Dingen easy geben. Je mehr man pro Monat zahlt, desto höher die Wahrscheinlichkeit bei wenig Deutschkenntnissen das Zertifikat dafür zu bekommen.

Es gibt im chinesischen Web sogar ne Liste davon aufgeteilt nach Bundesländern, an welcher "jeder" eigentlich das Zertifikat bekommen kann. Die sind halt üblichherweise auch teurer als auf "legalem" Wege.
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AngelofMoon
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von AngelofMoon »

sweetpanda hat geschrieben:Und die gesamte Lebensplanung einer 4 köpfigen Familie zerstören...
Das wäre ja mal etwas neues, ich erinnere hier mal an die Stadt Hoya in Niedersachsen die Familie Nguyen oder den Fall Salame.
Andere kenne bestimmt noch einige Fälle wo man eine Familie getrennt hat.
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Yingxiong
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von Yingxiong »

Sprachschulen geben kein APS.
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Phytagoras
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von Phytagoras »

Dann irgendwas anderes. Ich bin mir nicht ganz sicher, was es war, aber irgendwo im chinesischen Web habe ich so ne Liste gesehen, wo man easy dieses Zertifikat bekommt. Ob es APS oder DSH oder so war, weiß ich nicht mehr.

Ich weiß nur noch, dass es etwa hieß "Bezahlt man mehr, kriegt man das Zertifikat ohne Probleme".
amnesis
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von amnesis »

...man hier wird ja alles durcheinander geschmissen, Familienzusammenführung mit Zu- und Einwanderung sowie Aus- und Weiterbildung & Fach- und Spezialkräften, fiktive Beispiele und Webseiten als Fakten dargestellt und dann das ganze in Stammtischparolen in brauner Farbe versehen

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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von Be_happy »

ingo_001 hat geschrieben:Also mit anderen Worten: Du kommst hier nicht rein???
Weil Du es "gewagt" hast eine gewisse Zeit nicht in D. zu leben?

Ich hab ja schon so einiges Haarsträubendes von der dt. Bürokratie gehört (und 1-2 Unlogisches selbst erlebt) - aber DAS ist ja wohl nur schwer zu toppen ...
Der Bezug galt seiner Frau. Allerdings: Wenn sie ein Schnegen-Visum hat, darf sie auch nach DE, schließlich ist auch das Schengen-Raum.

Ja, Deutschen kann der Zutritt nach DE verwehrt werden, etwa dann, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die einem Asylanten die Pforten erst weit öffnen: Wenn die Gefahr droht, der Allgemeinheit auf der Tasche zu liegen oder Kriminalität - einfach mal in Art. 11 II. GG nachlesen, alles fein säuberlich aufgelistet.
Suedchina
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von Suedchina »

Wo ist Euer Problem mit dem Sprachtest?
Jeder der in der EU leben will sollte auch die Sprache in dem ausgesuchtem Land sprechen koennen.
Jeder der Sozialleistungen bekommen moechte sollte auch den Antrag selber ausfuellen koennen.
Ja Kindergeld ist eine Sozialleistung und nicht nur H4.
Wenn Eure Frauen mal zum Arzt muessen sollten sie dem Doc schon das Problem erklaeren koennen und nicht nur wides Stummeln und mit den Haenden rudern.
Wenn die Sonne Erkenntnis tief steht, werfen auch Zwerge lange Schatten.
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canni
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von canni »

Südie, das Problem ist nicht der Sprachtest an sich, sondern Zeitpunkt und Ort wo es ermöglicht wird die Sprache zu erlernen. Vor der Visumserteilung und im Ausland ist einfach scheisse.. sorry...
Das Leben ist manchmal wie jemand, der Dir eine Tafel Schokolade hinhält und wenn Du reinbeisst merkst Du, dass es eine Zitrone ist. Mogelpackung.
Wenn du eine Sprache nicht oder nicht richtig sprichst, solltest Du zumindest ein guter Pantomime sein....
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von dakine »

canni hat geschrieben:Südie, das Problem ist nicht der Sprachtest an sich, sondern Zeitpunkt und Ort wo es ermöglicht wird die Sprache zu erlernen. Vor der Visumserteilung und im Ausland ist einfach scheisse.. sorry...
klar ist das Mehraufwand und blöd für "uns". Aber die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Leute mit einem FZV herkommen und dann doch kein Deutsch lernen.

Ehrlich gesagt, ich würde mit meiner Frau auch nicht langfristig auf Englisch kommunizieren wollen.

Noch etwas: Das Gesetz ist offensichtlich nicht primär auf die Konstellationen, wie sie hier im Forum auftreten, ausgelegt gewesen. Allerdings leben wir in einem Rechtsstaat und da müssen die Gesetze eben für alle gelten.
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von Lotti »

amnesis hat geschrieben:...man hier wird ja alles durcheinander geschmissen, Familienzusammenführung mit Zu- und Einwanderung sowie Aus- und Weiterbildung & Fach- und Spezialkräften, fiktive Beispiele und Webseiten als Fakten dargestellt und dann das ganze in Stammtischparolen in brauner Farbe versehen

Eine Schande sowas in einem Forum zu einer anderen Kultur lesen zu müssen.
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Hier wird mit Meinungen und Sekulationen argumentiert, und wer da nichts für übrig hat "versteht absichtlich falsch" :roll:
Macht euch mal ein bissl schlau, dann seht ihr auch, dass ihr hier über veraltete, bis total überzogene Sachlagen herzieht.
Und das teilweise in einer Art und Weise, die einem die Galle hochkommen lässt.
In 3 Sekunden ist der Huehnerfuss aus meiner Suppe verschwunden, sonst gibts morgen Kaesefondue!!!
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von Suedchina »

canni hat geschrieben:Südie, das Problem ist nicht der Sprachtest an sich, sondern Zeitpunkt und Ort wo es ermöglicht wird die Sprache zu erlernen. Vor der Visumserteilung und im Ausland ist einfach scheisse.. sorry...
Hey Canni
alle Körper sind träge sagt der Physiker
ist er oder sie erstmal im Land wird es schwer sie wieder rauszuschmeißen.
Also Sprachtest vor Visa Erteilung.
Hätte China das von mir verlangt ich hätte Eurer Forum nie belästigt und China nur zum reisen China endeckt
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AngelofMoon
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von AngelofMoon »

dakine hat geschrieben:Noch etwas: Das Gesetz ist offensichtlich nicht primär auf die Konstellationen, wie sie hier im Forum auftreten, ausgelegt gewesen. Allerdings leben wir in einem Rechtsstaat und da müssen die Gesetze eben für alle gelten.
Eventuell ist es dir nicht aufgefallen, aber die Gesetze gelten nicht für alle.
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Yingxiong
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von Yingxiong »

Soviel zum Thema: Niemand darf aufgrund seiner Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden.
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Eidechse
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Re: Verfahren gegen die BRD wegen A1 Sprachtest

Beitrag von Eidechse »

qpr hat geschrieben:
romeo hat geschrieben: Das gilt aber nur für die ersten 3 oder 4 Jahre.
Falsch, eine Aufenthaltsgenehmigung ist immer an den deutschen Ehegatten gebunden.
Du kannst nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen, dann hat man ein selbststaendiges Aufenthaltserlaubnis.
Wird die NE nicht beantragt, hat man weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis.

Um die Niederlassungserlaubnis zu bekommen, muss jedoch eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllt werden.
Hier mal ein kleiner Auszug: [..]Die Voraussetzungsbestimmungen um eine Niederlassungserlaubnis erteilt zu bekommen, regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Demnach müssen folgende Sachverhalte vorliegen: Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und dies seit mindestens fünf Jahren, der Lebensunterhalt muss gesichert sein, es muss nachgewiesen werden, dass man seit mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, Vorstrafen dürfen grundsätzlich nicht existieren (Strafffreiheit), man muss die Erlaubnis besitzen als Arbeitnehmer tätig zu sein oder einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, deutsche Sprachkenntnisse werden desweiteren vorausgesetzt, auch muss man sich die Grundkenntnisse zu eigen machen, was die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in der BRD betrifft und abschließend muss entsprechender Wohnraum vorliegen.[..]

Die NE kann dem Bürger jedoch auch wieder entzogen werden, wenn bestimmte Verstöße vorliegen: [..]Anders als die Aufenthaltserlaubnis und das Visum, die beide zeitlichen Beschränkungen unterliegen, ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet. Neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist sie somit die rechtlich wirksamste Variante der vier Aufenthaltstitel. Besitzer einer Niederlassungserlaubnis können frei ihre Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbstständige ausüben. Das Gesetz sieht eine Reihe von Verstößen vor, die zum Erlischen der Niederlassungserlaubnis führen können. Diese sind in § 51 AufenthG notiert. Darunter fallen mithin die Ausweisung und eine Ausreise mit einer längeren Abwesenheit als sechs Monaten. Andere Fälle werden in den weiteren Absätzen des § 51 AufenthG geregelt.[..]
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