Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

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otternase
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von otternase »

qpr hat geschrieben:Ich habe 2 Fragen dazu

Du schreibst Rentenalter - meinst du damit das deutsche Rentenalter?
In anderen Ländern sind Menschen manchmal schon früher in Rente - China z.B. Mann mit 60 und Frau mit 55 Jahren.

Was passiert, wenn du arbeitslos wirst?
Dann dürfte es dir schwerfallen, auch noch die Schwiegereltern zu finanzieren.
Eltern wieder zurück in die Heimat und wenn du wieder Arbeit hast, Eltern wieder nach D ?
1) Ich ging vom deutschen Rentenalter aus, aber das sehe ich relativ locker. Ohne Arbeitserlaubnis und unter der Vorraussetzung der Sicherstellung des Lebensunterhalts dürften auch bei lockerer Auslegung die Hürden hoch genug sein...

2) ja, wenn die Anforderungen nicht mehr erfüllt werden folgt Beendigung des Aufenthalts... Kann man ggf. durch Sicherheitsleistung aus Erspartem abfangen (muss man natürlich mal so 20-40000 über haben, aber das ist ja keine absolut undenkbare Summe, nur eben eine hohe Hürde, keine unüberwindbare...)
blur
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von blur »

Und wenn der Petitionsausschuss deine Petition annimmt, diese genug Stimmen bekommt und tatsächlich darüber beraten wird und ein entsprechendes Gesetzt verabschiedet werden würde, wärst du doch der erste der sich Beschwert das die Sicherheitsleistung z.B. bei 100000€ pro person liegt. Dann ist es wieder ein Gesetz welches nur reichen Leuten dient und wird als ungerecht angesehen.
Wir brauchen sowas nicht. Du heiratest die Tocher, nicht die Eltern.
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von otternase »

nur weil das Gesetz für ärmere Menschen keinen Nutzen bringt, sollte allen der Zugang verwehrt bleiben?

Ich gehe zudem von einer Sicherheitslesitung eher im Rahmen 20-40.000 EUR pro Person aus. Und die kann man ja auch in der Familie mit mehreren Personen aufbringen... Ab Mittelstand aufwärts scheint mir das machbar...

Niemand wäre ja gezwungen, das zu machen...
Oder hast Du Angst, dass Deine Angetraute Dich dann dazu zwingen würde, Deine Schwiegereltern nach D zu holen?
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AngelofMoon
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von AngelofMoon »

otternase hat geschrieben:Ich gehe zudem von einer Sicherheitslesitung eher im Rahmen 20-40.000 EUR pro Person aus. Und die kann man ja auch in der Familie mit mehreren Personen aufbringen... Ab Mittelstand aufwärts scheint mir das machbar...
Hm und der Rest welcher Sozial schwächer gestellt ist schaut in die Röhre?
Sorry das ist kein Soziales verhalten gegenüber seinen Mitmenschen.
Somit würdes Du die Sozial schwächeren zu Menschen dritter Klasse abstempeln.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von otternase »

AngelofMoon hat geschrieben: Hm und der Rest welcher Sozial schwächer gestellt ist schaut in die Röhre?
Sorry das ist kein Soziales verhalten gegenüber seinen Mitmenschen.
ist es denn soziales Verhalten, wenn finanziell Stärkere dies trotz Leistungsfähigkeit nicht machen dürfen, nur weil Schwächere es nicht machen können?
Ist es denn unsozial, sich einen großen Wagen zu kaufen, wenn mancher sich gerade ein gebrauchtes Damenrad kaufen kann?
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AngelofMoon
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von AngelofMoon »

Ich sehe das nun einmal so, das man die Soziale Ungerechtigkeit welche in Deutschland immer größer wird nicht noch weiter vergrößern muss.
Außerdem gibt es im Aufenthaltsgesetz dafür schon ein entsprechendes Gesetz, das aber nur in Härtefällen angewendet wird, wo der Lebensunterhalt gesichert ist und der Antragsteller über eine Ausreichende Krankenversicherung verfügt.
§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
Also ist Deine Petition sinn und zwecklos.
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von otternase »

hast Du Dir mal angeschaut, was unter "Härtefall" begriffen wird?
blur
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von blur »

Nimm doch einfach zur Kenntnis, dass deine Sichtweise nicht unbedingt von allen geteilt wird. Sollte es deine Petition tatsächlich schaffen würde eine Gegenpetition sicherlich noch mehr Zustimmung finden. Die Regelung des Ehegatten- und Kindernachzuges ist doch schon sehr großzügig, da muss man nicht noch die Eltern mit ins Boot holen.
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AngelofMoon
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von AngelofMoon »

Ja und damit Du mal was zum Lesen hast hier:
36.2.2 Außergewöhnliche Härte
36.2.2.0 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre
Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche
Härte zu vermeiden.
36.2.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im
Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen
des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder
des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen
mindestens genauso stark berührt wären,
wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen
ledigen Kindern der Fall sein würde.
Nach Art und Schwere müssen so
erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der
familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die
Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise
als unvertretbar anzusehen ist. § 36 setzt
dabei nicht nur eine besondere, sondern eine
außergewöhnliche Härte voraus.
36.2.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände,
aus denen sich ergibt, dass entweder der
im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige
Familienangehörige auf die familiäre
Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im
Bundesgebiet erbringen lässt (z. B. infolge einer
besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei
Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und
dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen.
Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug
infolge einer Überschreitung der
Altersgrenze für den Nachzug stellt grundsätzlich
keinen Härtefall dar.
36.2.2.3 Umstände, die ein familiäres Angewiesensein
begründen, können sich nur aus individuellen
Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z. B.
Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit,
psychische Not). Umstände, die sich aus den
allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland
des nachziehenden Familienangehörigen
ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt
werden. Keinen Härtefall begründen
danach z. B. ungünstige schulische,
wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse
im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische
Verfolgungsgründe maßgebend. Dringende
humanitäre Gründe, die nicht auf der
Trennung der Familienangehörigen beruhen,
sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung
zu berücksichtigen (§§ 22 ff.) und
begründen keinen Härtefall i. S. d. § 36.
36.2.2.4 Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft
mit einem im Bundesgebiet lebenden
Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung
einer außergewöhnlichen Härte erforderlich,
wenn im Ausland andere Familienangehörige
leben, die zur Betreuung und Erziehung
in der Lage sind. Dies ist bei einem
Nachzug volljähriger Kinder und volljähriger
Adoptivkinder zu den Eltern, beim Nachzug
von Eltern zu volljährigen Kindern, beim Enkelnachzug
und dem Nachzug von Kindern zu
Geschwistern besonders zu prüfen.
36.2.2.5 Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen
familiären Betreuung kommt nicht
der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug,
sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis,
die unter Ausschluss der
Verlängerung erteilt wird (§ 8 Absatz 2), in Betracht.
In solchen Fällen hat die Ausländerbehörde
vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung
zu prüfen, ob eine familiäre Hilfeleistung
oder eine Beschäftigung vorliegt. In diesem
Falle findet § 18 vorrangig Anwendung.
36.2.2.6 Die Anwendung von Absatz 2 Satz 1 scheidet
auch dann regelmäßig aus, wenn die Eltern
eines im Bundesgebiet lebenden Kindes geschieden
sind und dem nachzugswilligen geschiedenen
ausländischen Elternteil kein Personensorgerecht
zusteht. Aufgrund der auch in
diesen Fällen schutzwürdigen familiären Beziehung
nach Artikel 6 GG zwischen dem nichtsorgeberechtigten
Elternteil und dem Kind kann
es jedoch im Einzelfall bei der Übernahme tatsächlicher
Verantwortung durch den nicht personensorgeberechtigten
Elternteil geboten sein,
dem Elternteil den Aufenthalt in Deutschland
zu ermöglichen. Hierfür kommt es auf die
Umstände des Einzelfalles an. Voraussetzungen
für die Bejahung des Vorliegens einer schutzwürdigen
familiären Gemeinschaft sind aber in
jedem Fall, dass der Elternteil die Übernahme
elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung
durch regelmäßige Kontakte zum
Ausdruck bringt sowie eine emotionale Verbundenheit.
Zu den konkreten Anforderungen
an eine geschützte familiäre Gemeinschaft vgl.
Nummer 28.1.5).
36.2.2.7 Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen
Kindern im Bundesgebiet stellt für sich
allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar.
Ein Zuzug sonstiger Familienangehöriger zur
Kinderbetreuung kommt danach grundsätzlich
nicht in Betracht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung
nicht selbst übernehmen können,
weil sie beispielsweise beide (ganztägig) erwerbstätig
sind. Soweit eine außergewöhnliche
Härte angenommen werden kann (z. B. ein Elternteil
kann infolge einer schweren Erkrankung
die Kinder nicht mehr betreuen, ein Elternteil
ist verstorben), ist zu prüfen, ob der
Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich
ist oder ob nicht, wenn sich der
Ausländer bereits in Deutschland aufhält, eine
Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden
Aufenthalt nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ausreichend
ist.
36.2.2.8 Bei den Ermessenserwägungen nach Absatz 2
Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
die Betreuung oder Pflege des nachziehenden
Familienangehörigen tatsächlich und rechtlich
gewährleistet sind (z. B. Verpflichtung nach
§ 68, Stellung einer Bankbürgschaft).
36.2.2.9 Soweit es sich bei dem Betroffenen um einen
Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürgers handelt, der nicht
bereits nach dem FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht
hat, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung
bei Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen,
wenn der Unionsbürger dem
Familienangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat
Unterhalt gewährt hat, Unionsbürger und
Familienangehöriger im Herkunftsmitgliedstaat
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben
oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe
die persönliche Pflege durch den Unionsbürger
zwingend erforderlich machen. Sofern der
Stammberechtigte Student ist, gilt dies nur,
wenn es sich um Verwandte in gerade aufsteigender
Linie handelt, denen Unterhalt gewährt
wird. Dies führt nicht zu einer Ausweitung
des Anwendungsbereichs, sondern ist
lediglich bei der Ausübung des pflichtgemäßen
Ermessens zu berücksichtigen.
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von otternase »

das war eigentlich eine rhetorische Frage... Ich kenne den Text, Fakt ist, dass dies ausgesprochene Einzelfälle sind.
Ich will ja niemandem etwas aufzwingen, ich will nur die Möglichkeiten erweitern.
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von blur »

Du willst also die Härtefallregelung aufweichen, wieso steht dann nicht genau das in deiner Petition?
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von otternase »

ich will, dass für Fallkonstellationen wie benannt keine "Härte" vorliegen muss, sondern "nur" die harten Fakten (PKV, LU Sicherung) zählen.
Wie gesagt, ich stelle mir das als eine Art Besuchervisum für >90 Tage vor.

Von "Härtefallentscheidungen" halte ich im Allgemeinen nichts, da sie "weich" sind, "nach Nase" gefällt werden können, selbst wieder Härten für den Betroffenen oder Dritte erzeugen können. Besser ein ordentlich definiertes Recht mit harten Kriterien.
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von blur »

Das Besuchervisum wird jetzt nicht nach "Nase gefällt oder nicht" erteilt?
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von otternase »

blur hat geschrieben:Das Besuchervisum wird jetzt nicht nach "Nase gefällt oder nicht" erteilt?
für das Besuchervisum gibt es scharfe Kriterien mit Ausnahme des Kriteriums "Rückkehrabsicht". Und das ist eigentlich nur dadurch hineingekommen, weil Besuchervisa immer wieder zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts missbraucht werden.
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Re: Petition "Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern"

Beitrag von Laogai »

Mir ist der Sinn und Zweck bei der ganzen Angelegenheit nicht klar :(
Petition hat geschrieben:Viele Ausländer haben in Deutschland eine dauerhafte Heimat gefunden, sind mit Deutschland zT. durch deutsche Ehepartner und Kinder eng verbunden, haben nicht selten sogar die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen und ihre alte Staatsbürgerschaft abgelegt. (11,46% der Eheschließung in D in 2010 waren binational, 12,3% der in D 2010 geborenen Kinder wurden in binationale Beziehungen geboren) Für diese Gruppe Menschen ist es fast unmöglich, die familiären und beruflichen Verpflichtungen und Bindungen in Deutschland zu erfüllen, sich gleichzeitig aber auch um ihre älter werdenden Eltern im Ursprungsland zu kümmern.
Was ist denn mit "um ihre älter werdenden Eltern im Ursprungsland zu kümmern" gemeint? Dass die eigenen Eltern mit im gleichen Haushalt leben, quasi drei Generationen unter einem Dach, ist in Deutschland eher die Ausnahme als die Regel. Und vielfach ist es so, dass man nicht mal mehr im gleichen Ort wohnt. Das trifft übrigens mehr und mehr auch auf die chinesische Gesellschaft zu.

Folglich ist meist ein "kümmern" auf gegenseitige Besuche und (jetzt kommt's!) finanzielle Unterstützung durch das Kind / die Kinder beschränkt. Um in China zu bleiben, denn wir sind hier ja ein China-Forum: Wer das Geld hat die Eltern/Schwiegereltern unter den in der Petition verlangten Bedingungen nach Deutschland zu holen der hat erst recht die finanziellen Mittel, diese in China so zu unterstützen, dass es ihnen dort an nichts fehlt.

otternase, hast du dabei auch an die nachziehenden Eltern gedacht? Alles ist anders und außer dem Spross spricht kaum jemand die eigene Sprache. Eine neue Sprache zu erlernen und sich einer komplett neuen Umgebung anzupassen fällt Leuten im Rentenalter nicht so einfach. Um es vorsichtig auszudrücken.
Auf persönlicher Ebene: Ich stelle mir gerade vor meine chinesischen Schwiegereltern auf ihre alten Tage "dank" eines neuen Gesetzes nach Deutschland zu holen. Die würden hier förmlich eingehen.
Laogai <=> 老盖, Ex-Blogwart
Konfuzius sagt: "Just smile and wave, boys. Smile and wave."
天不怕地不怕就怕洋鬼子开口说中国话!
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