mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswandern

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anne 21
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mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswandern

Beitrag von anne 21 »

Hallo,

ich habe seit ein paar jahren einen Freund der Chinese ist. Natürlich kann es nicht immer eine Fernbeziehung bleiben und wir wollen das auch nicht mehr. Er hat dieses Jahr sein Studium fertig und hat vor danach nach Deutschland auszuwandern.

Kann uns jemand helfen wie er nach Deutschland kommmen kann ohne eine Heirat ? oder ist es nur möglich mit einer Heirat ? und hat er eine Arbeitserlaubnis um in Deutschland zu arbeiten .. wenn wir heiraten ?

würde mich sehr freuen wenn mir jemand helfen kann.
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AngelofMoon
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von AngelofMoon »

anne 21 hat geschrieben:Kann uns jemand helfen wie er nach Deutschland kommmen kann ohne eine Heirat ?
Die Möglichkeit gibt es schon aber es ist mehr als schwer das er, ohne einen in Deutschland lebenen Ehepartner, einwandern kann.

Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz:
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 4

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18 Beschäftigung

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.

(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und über ausreichenden Wohnraum verfügt, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat, behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes. auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden

§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.

(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten.

§ 20 Forschung
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, und
die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und eine Abschiebung des Ausländers.

(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet.

(5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis den nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben. Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum wegfall dieser Berechtigung.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben, die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden.

§ 21 Selbständige Tätigkeit

(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.

(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Jetzt ist natürlich noch die Frage ob sein Studium für §19 und §20 in Frage kommt.
Ich gehe jetzt mal davon aus das er nicht noch weiter Studieren möchte, sonst wäre da noch der §16 Studium, Sprachkurse, Schule.
Wenn Ihr aber Heiraten wollt, hätte der Ehepartner nach dem Ehegattennachzug/Familienzusammenführung eine Arbeitserlaubnis.

Hier noch einmal der Link für das Aufenthaltsgesetz, da kannst Du dann noch einmal selber alles lesen.
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html
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anne 21
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von anne 21 »

Das bedeutet fals wir heiraten bekommt er automatisch eine Arbeitserlaubnis ? ohne lange warten zu müssen ?
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von Laogai »

Die erste Hürde ist das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis für deinen zukünftigen Ehemann. Beides bekommt er nämlich nicht automatisch nach der Heirat.
Lese dich bitte ein wenig durch die entsprechenden Threads gerade hier im Ordner Heirat & Familie. Dazu ist schon ganz viel geschrieben worden. Suchbegriff wäre z.B. "Familienzusammenführung".
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von VielUnterwegs »

anne 21 hat geschrieben:Das bedeutet fals wir heiraten bekommt er automatisch eine Arbeitserlaubnis ? ohne lange warten zu müssen ?
Er kann, sofern ihr heiratet, nach Deutschland ziehen und darf dann auch dort arbeiten. Heirat ist der einfachste Weg fuer nicht-EU Buerger eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu bekommen. Alternativ wuerde er einen Arbeitgeber benoetigen der ihm eine Stelle anbietet die nachweisslich nicht mit vertretbarem Aufwand mit einem Deutschen Staatsbuerger besetzt werden kann. Es dauert aber in jedem Fall mehrere Wochen/Monate.
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von boschbo »

Hallo ,

es kann sehr einfach sein. Du laedst ihn als Au pair ein. Die genaue Sache kannst du dich an mich wenden.

LG

BO
Andy_yi
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von Andy_yi »

@anne21, denkt daran wenn ihr heiratet und eine Familienzusammenführung beantragt, dass dein Ehemann den A1 Sprachnachweis für Deutsch erbringen muss. Lg
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von edmund27 »

anne 21 hat geschrieben:Hallo,

ich habe seit ein paar jahren einen Freund der Chinese ist. Natürlich kann es nicht immer eine Fernbeziehung bleiben und wir wollen das auch nicht mehr. Er hat dieses Jahr sein Studium fertig und hat vor danach nach Deutschland auszuwandern.

Kann uns jemand helfen wie er nach Deutschland kommmen kann ohne eine Heirat ? oder ist es nur möglich mit einer Heirat ? und hat er eine Arbeitserlaubnis um in Deutschland zu arbeiten .. wenn wir heiraten ?

würde mich sehr freuen wenn mir jemand helfen kann.
Hallo !

lasse dich nicht von einigen verrückt machen. Es kommt darauf an welchen Beruf er hat oder der Studiumabschluss. Es fehlen zur Zeit in Deutschland viele Fachkräfte. Du solltest dich mal bei der Arbeitsagentur erkundigen, welche fachkräfte gesucht werden. Hier hat sich schon etwas geändert. Gut wäre es wenn er deutsch kann. Ich weiß zum Beispiel, dass die Schweiz Arbeitskräfte sucht die deutsch und chinesich sprechen.
Würden die Menschen verstehen, wie unser Geldsystem funktioniert, hätten wir eine Revolution – und zwar schon morgen früh. ( Henry Ford )
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von AngelofMoon »

edmund27 hat geschrieben: Es kommt darauf an welchen Beruf er hat oder der Studiumabschluss. Es fehlen zur Zeit in Deutschland viele Fachkräfte.
Jemand der bald sein Studium abschließt ist dann also gleich eine Fachkraft ohne jegliche Berufserfahrung?
Na dann viel Spaß bei den Bewerbungen, vor allem wenn er zu einen Persönlichen Vorstellungsgespräch kommen soll.
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von AngelofMoon »

VielUnterwegs hat geschrieben:Alternativ wuerde er einen Arbeitgeber benoetigen der ihm eine Stelle anbietet die nachweisslich nicht mit vertretbarem Aufwand mit einem Deutschen Staatsbuerger besetzt werden kann.
Wenn die Arbeitsstelle beim Arbeitsamt nicht angegeben ist kann der Arbeitgeber sie nicht ohne weiteres einen Visumpflichtigen als Arbeitstelle anbieten.
Da beim Visumantrag in so einen Fall auch das Arbeitsamt mit von der Partie ist und wenn bei denen die Arbeitsstelle nicht ausgeschrieben steht war es das.

Wie Du schon geschrieben hast:" Wenn die Arbeitstelle nachweislich nicht mit vertretbaren Aufwand mit einen Deutschen Staatsbürger besetzt werden kann"
Jetzt musst Du das noch erweitern und schreiben mit einen Deutschen oder Europäischen Unionsbürger besetzt werden kann.
Ganz am Ende würde man dann Visumpflichtige Arbeitskräfte in betracht ziehen.
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von VielUnterwegs »

Das ist (vermutlich) sowieso nur eine theoretische Moeglichkeit. Es gibt vermutlich nicht viele Unternehmen in Deutschland die jemanden einstellen der sein Leben lang in China war, das dortige Bildungssystem durchlaufen hat, keine Berufserfahrung hat, und kein oder nur holprig Deutsch spricht. Selbst wenn der Freund also heiratet und dann mit Famillienzusammenfuehrung nach DE kommt und somit dort arbeiten darf, wie saehen seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt aus? Ich will jetzt nicht sagen er findet auf keinen Fall was, aber das sollte man sich schon sehr gut ueberlegen vorher. Wie sehen die Chancen fuer ihn auf dem Deutschen Arbeitsmarkt aus? Falls nicht gut, kann man sie evtl. deutlich verbessern indem man vorher Deutsch lernt und in China bei einer internationalen (europaeischen, oder am besten deutschen) Firma Erfahrung sammelt? Oder man kann einen deutschen Master auf seinen CN Bachelor draufsetzen? Da gibt es viele Optionen die zum Ziel fuehren, wenn man dran bleibt und ueberlegt vorgeht.

Ich bin jetzt einfach mal davon ausgegangen er will dann Vollzeit und einigermassen bezahlt in seinem Fach arbeiten.
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von AngelofMoon »

@VielUnterwegs

Deine Ausführung kann ich nur unterstreichen und dem ist auch nichts weiter hinzu zu fügen.
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von anne 21 »

also mein freund lernt schon seit ein paar jahren deutsch .. mitlerweile kann er fließend deutsch. Ist es dann immernoch schwer einen job zu finden ?
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von AngelofMoon »

anne 21 hat geschrieben:Ist es dann immernoch schwer einen job zu finden ?
Dein Freund kann sich nur auf einen Job bewerben der auch beim Arbeitsamt ausgeschrieben ist.
Das er fließend Deutsch kann ist zwar von Vorteil aber es müssen die Gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
§ 18 Beschäftigung

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.

(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Das nächste Problem wäre dann ein Visum zu bekommen um an ein Vorstellungsgespräch teil zu nehmen.
Hinzu kommen die Kosten für Flug und so weiter.
VielUnterwegs hat geschrieben:Falls nicht gut, kann man sie evtl. deutlich verbessern indem man vorher Deutsch lernt und in China bei einer internationalen (europaeischen, oder am besten deutschen) Firma Erfahrung sammelt? Oder man kann einen deutschen Master auf seinen CN Bachelor draufsetzen? Da gibt es viele Optionen die zum Ziel fuehren, wenn man dran bleibt und ueberlegt vorgeht.
Was VielUnterwegs geschrieben hat ist die Beste Möglichkeit.
Das bedeutet aber auch das Ihr weiter eine Fernbeziehung führen müsstet oder Euch am Ende doch für eine Eheschließung entscheidet.
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
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Re: mein freund ist chinese und will nach Deutschland auswan

Beitrag von sowa »

stelle deine frage mal bei http://www.info4alien.de/
ich glaube dort bekommst mehr brauchbare antworten als hier.
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