Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
@happy
Der Notar sagt natürlich er weiß wie das geht... nur das deutsche Standesamt wußte bei Vorlage der eingescannten Unterlagen nicht so richtig was das ist, es entsprach nicht den Wünschen, weil es wohl nicht ausrechend gesiegelt war (eben nur die chinesischen Dokumente), dafür eigentlich zu einem kleinen Buch gebunden was der Standesbeamte in deutschland aber wieder sehr skeptisch betrachtet hatte, weil er sowas zuvor noch nie gesehen hat.
An wem es jetzt letztendlich liegt, kann ich nicht sagen.
@belarin
Das bei Ihr zuständige Standesamt ist auch Stunden vom Wohnort entfernt, da kann man leider auch nicht immer persönlich vorbeischauen, am Telefon haben die die Infos schon gegben, aber inzwischen zweifel ich einfach an einigen Aussagen... (die ich ja nicht schriftlich habe)
Notar = nächste Stadt (vielleicht 30-60 min entfernt)
Standesamt für Hochzeiten mit Ausländern( > 3 Stunden Autofahrt)
Auswertiges Amt (Peking = halber Tag/ Bus + Zug)
In Deutschland war ich natürlich beim Standesamt (und ich benötige die Unterlagen die ich oben angegeben habe), aber ich habe auch schon kompetentere Leute getroffen. Von Beglaubigung etc. war keine Rede nur davon welche Unterlagen Sie braucht. Auch der dezente Hinweis, das Sie den Antrag unterschreiben muß, kam nicht (da frag ich noch mal nach).
Unter anderem benötigt sie eben die (nicht existierende) Geburtsurkunde....
Standesbeamter: "doch die muß es geben, ich habe sowas hier schon gesehen",
tja was soll man da sagen.
Kann auch daran liegen das meine Freundin nach 80 als zweites Kind geboren wurde.... und die Eltern Sie erst später "angemeldet" haben. Aber das hilft mir leider nur bedingt weiter, bleibt eben die von ingo vorgeschlagene Variante der frei aufgesetzten Geburtsurkunde.
Der Notar sagt natürlich er weiß wie das geht... nur das deutsche Standesamt wußte bei Vorlage der eingescannten Unterlagen nicht so richtig was das ist, es entsprach nicht den Wünschen, weil es wohl nicht ausrechend gesiegelt war (eben nur die chinesischen Dokumente), dafür eigentlich zu einem kleinen Buch gebunden was der Standesbeamte in deutschland aber wieder sehr skeptisch betrachtet hatte, weil er sowas zuvor noch nie gesehen hat.
An wem es jetzt letztendlich liegt, kann ich nicht sagen.
@belarin
Das bei Ihr zuständige Standesamt ist auch Stunden vom Wohnort entfernt, da kann man leider auch nicht immer persönlich vorbeischauen, am Telefon haben die die Infos schon gegben, aber inzwischen zweifel ich einfach an einigen Aussagen... (die ich ja nicht schriftlich habe)
Notar = nächste Stadt (vielleicht 30-60 min entfernt)
Standesamt für Hochzeiten mit Ausländern( > 3 Stunden Autofahrt)
Auswertiges Amt (Peking = halber Tag/ Bus + Zug)
In Deutschland war ich natürlich beim Standesamt (und ich benötige die Unterlagen die ich oben angegeben habe), aber ich habe auch schon kompetentere Leute getroffen. Von Beglaubigung etc. war keine Rede nur davon welche Unterlagen Sie braucht. Auch der dezente Hinweis, das Sie den Antrag unterschreiben muß, kam nicht (da frag ich noch mal nach).
Unter anderem benötigt sie eben die (nicht existierende) Geburtsurkunde....
Standesbeamter: "doch die muß es geben, ich habe sowas hier schon gesehen",
tja was soll man da sagen.
Kann auch daran liegen das meine Freundin nach 80 als zweites Kind geboren wurde.... und die Eltern Sie erst später "angemeldet" haben. Aber das hilft mir leider nur bedingt weiter, bleibt eben die von ingo vorgeschlagene Variante der frei aufgesetzten Geburtsurkunde.
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Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Also, mit eingescannten Urkunden, war damals definitiv nichts (EFZ) zu holen, mein Standesamt bestand auf Vorlage der physischen Urkunden (wegen des roten Siegelstempels).Narr hat geschrieben:Der Notar sagt natürlich er weiß wie das geht... nur das deutsche Standesamt wußte bei Vorlage der eingescannten Unterlagen nicht so richtig was das ist, es entsprach nicht den Wünschen, weil es wohl nicht ausrechend gesiegelt war (eben nur die chinesischen Dokumente), dafür eigentlich zu einem kleinen Buch gebunden was der Standesbeamte in deutschland aber wieder sehr skeptisch betrachtet hatte, weil er sowas zuvor noch nie gesehen hat.
Na ja, falls Du in einer kleineren Stadt lebst (wo d/chn. Eheschliesssungen bzw. deren nötigen bürokratischen Vorbereitungen unbekannt sind), kanns da schon zu Irritationen wegen mangelnder Kenntnis kommen.Narr hat geschrieben:An wem es jetzt letztendlich liegt, kann ich nicht sagen.
Den Standpunkt kann ich gut nachvollziehen.Narr hat geschrieben:Das bei Ihr zuständige Standesamt ist auch Stunden vom Wohnort entfernt, da kann man leider auch nicht immer persönlich vorbeischauen, am Telefon haben die die Infos schon gegben, aber inzwischen zweifel ich einfach an einigen Aussagen... (die ich ja nicht schriftlich habe)
War für mich damals auch ne Horrorvorstellung beim chin. Standesamt anzutreten und keine vollständigen Unterlagen zu haben.
Das wär dann der ultimative Super-GAU gewesen.
Da muss sie durch - aus o.g. Grund.Narr hat geschrieben:Notar = nächste Stadt (vielleicht 30-60 min entfernt)
Standesamt für Hochzeiten mit Ausländern( > 3 Stunden Autofahrt)
Auswertiges Amt (Peking = halber Tag/ Bus + Zug)
Dazu rate ich Dir unbedingt. Zur Not noch mal beim nächst grösseren Standesamt nachfragen, wenn Du bei Deinem keine brauchbaren Infos bekommt.Narr hat geschrieben:In Deutschland war ich natürlich beim Standesamt (und ich benötige die Unterlagen die ich oben angegeben habe), aber ich habe auch schon kompetentere Leute getroffen. Von Beglaubigung etc. war keine Rede nur davon welche Unterlagen Sie braucht. Auch der dezente Hinweis, das Sie den Antrag unterschreiben muß, kam nicht (da frag ich noch mal nach).
Diese Aussage stimmt nur bedingt, denn die Aufbewahrungsfristen für Geburtsurkunden (die in China wohl erst auf Anfrage der betreffenden Person ausgehändigt werden) betragen (lt. damaliger Aussage der chin. Behörden) 10 Jahre.Narr hat geschrieben:Unter anderem benötigt sie eben die (nicht existierende) Geburtsurkunde....
Standesbeamter: "doch die muß es geben, ich habe sowas hier schon gesehen",
tja was soll man da sagen.
Kann auch daran liegen das meine Freundin nach 80 als zweites Kind geboren wurde.... und die Eltern Sie erst später "angemeldet" haben. Aber das hilft mir leider nur bedingt weiter, bleibt eben die von ingo vorgeschlagene Variante der frei aufgesetzten Geburtsurkunde.
Deshalb: Machts da so, wie ich es schon geschrieben habe. Das ist absolut Rechtens.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.
Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Der Scan war natürlich nur "vorab" das am Ende das Orginal vorliegen muß ist klar... wollte nur sichergehen, dass es dann auch klappt.
- happyfuture
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Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Das habe ich ebenso gemacht, als sinnvolle "Vorprüfung" für das Amt!Narr hat geschrieben:Der Scan war natürlich nur "vorab" das am Ende das Orginal vorliegen muß ist klar... wollte nur sichergehen, dass es dann auch klappt.
Ursprünglich hatte ich mein EFZ auf dem Standesamt eines Dorfes im Allgäu beantragt, weil ich dort mit erstem Wohnsitz gemeldet war. Als mir das Fräulein vom Amt erklärte, dass sie keine notariell beglaubigten Dokumente aus China akzeptiert, sondern nur die von einem zugelassenem Deutschen Notariat und dass außerdem gefälligst meine Zukünftige persönlich zur Unterschrift zu erscheinen hat, habe ich mich kurzerhand in meiner Geburtsstadt Aachen angemeldet! Da war dann plötzlich alles kein Problem mehr!
Wie Ingo auch schon den Hinweis gegeben hat, wissen leider kleinere Standesämter nicht wirklich Bescheid und bevorzugen dann Dienst nach Vorschrift. Ich hatte damals sogar die Deutsche Botschaft Peking involviert, was der Dame vom Amt auf dem Lande total egal war - und das Beste, du kannst NICHTS gegen diese Willkür machen!
Du schaffst das schon ...
- Tenshu
- Old China Hand
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- Registriert: 26.08.2009, 13:56
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Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
kleines Update meinerseits
Familienvisum läuft. War heute bei der ABH -> Zustimmung erteilt.
Email geht heute oder morgen an die Botschaft in Peking.
Jetzt heißt es erst mal wieder warten bis die Botschaft das Visum ausgestellt hat.
Wenn alles klappt, kann meine Frau zwischen 20. April und 30. April in D einreisen.
Ich möchte mal erwähnen das ich zu keiner Zeit irgendwelche Probleme mit den Dokumenten oder sonstiges hatte. Es lief alles sehr einfach und reibungslos ab.
Leider lässt mir meine Arbeit diesen Monat kaum Zeit im Forum tätig zu werden.
Deshalb herzliche Grüße an Grufti, Happy, Ingo, corneta, laogai, Mathias, domasla und alle die ich jetzt vergessen habe. Demnächst (wenn es meine Zeit erlaubt) gibt´s wieder was neues im Heirats FAQ und natürlich im Off Topic Bereich.
Bis dahin euch allen alles gute
Tenshu...der überhaupt nicht weiß wo er anfangen soll
Familienvisum läuft. War heute bei der ABH -> Zustimmung erteilt.
Email geht heute oder morgen an die Botschaft in Peking.
Jetzt heißt es erst mal wieder warten bis die Botschaft das Visum ausgestellt hat.
Wenn alles klappt, kann meine Frau zwischen 20. April und 30. April in D einreisen.
Ich möchte mal erwähnen das ich zu keiner Zeit irgendwelche Probleme mit den Dokumenten oder sonstiges hatte. Es lief alles sehr einfach und reibungslos ab.
Leider lässt mir meine Arbeit diesen Monat kaum Zeit im Forum tätig zu werden.
Deshalb herzliche Grüße an Grufti, Happy, Ingo, corneta, laogai, Mathias, domasla und alle die ich jetzt vergessen habe. Demnächst (wenn es meine Zeit erlaubt) gibt´s wieder was neues im Heirats FAQ und natürlich im Off Topic Bereich.
Bis dahin euch allen alles gute
Tenshu...der überhaupt nicht weiß wo er anfangen soll
"Wenn Windows die Lösung ist, dann möchte ich bitte das Problem wieder haben."
Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Hallo,
ich werde im August mit meiner Freundin heiraten. Danach wollen wir in Deutschland leben oder da wo ich eben bin. Wenn FZF Visum beantragt wird, kann irgendwie Jemand dafür bürgen wenn ich nicht genügend Einkommen habe? ( wie zB Verpflichtungserklärung) ?
Hoffe die Frage ist verständlich und im richtigen Bereich.
LG, Ugur
ich werde im August mit meiner Freundin heiraten. Danach wollen wir in Deutschland leben oder da wo ich eben bin. Wenn FZF Visum beantragt wird, kann irgendwie Jemand dafür bürgen wenn ich nicht genügend Einkommen habe? ( wie zB Verpflichtungserklärung) ?
Hoffe die Frage ist verständlich und im richtigen Bereich.
LG, Ugur
Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Wer sagt denn dass die Bewilligung des FZF Einkommensabhängig ist, und man so überhaupt über eine Bürgschaft nachdenken müsste?wudang hat geschrieben:Hallo,
ich werde im August mit meiner Freundin heiraten. Danach wollen wir in Deutschland leben oder da wo ich eben bin. Wenn FZF Visum beantragt wird, kann irgendwie Jemand dafür bürgen wenn ich nicht genügend Einkommen habe? ( wie zB Verpflichtungserklärung) ?
Vielleicht vertue Ich mich, aber das wäre mir Neu.
Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Hallo,
also eine Person( Vater) sagte mir so, dass er sich für meinen Schwager gebürgt hätte vor sehr vielen Jahren. Ich bin erst seit Gestern in Deutschland deshalb hatte keine Zeit mit ABH zu reden.
Ich hoffe nur dass es nicht Wahr ist. Die Leute die nicht viel Geld haben, sollten auch die Chance haben zu Heiraten und natürlich mit der Partnerin zusammen zu leben. Sogar meiner Freundin (aus Shanghai) ist es egal ob ich Geld habe oder nicht
LG, Wu
also eine Person( Vater) sagte mir so, dass er sich für meinen Schwager gebürgt hätte vor sehr vielen Jahren. Ich bin erst seit Gestern in Deutschland deshalb hatte keine Zeit mit ABH zu reden.
Ich hoffe nur dass es nicht Wahr ist. Die Leute die nicht viel Geld haben, sollten auch die Chance haben zu Heiraten und natürlich mit der Partnerin zusammen zu leben. Sogar meiner Freundin (aus Shanghai) ist es egal ob ich Geld habe oder nicht
LG, Wu
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Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
@wudang
1) ich habe jetzt nicht Dein Profil durchgeschaut, aber vielleicht würde das schon die Frage beantworten: bei einem Familiennachzug eines nichtdeutschen Partners zu einem deutschen Partner spielt die Sicherung des Lebensunterhaltes keine Rolle, bei einem Nachzug eines nichtdeutschen Ehepartners zu einem nichtdeutschen Partner, der in Deutschland lebt, hingegen sehr wohl! Hast Du die deutsche Staatsbürgerschaft?
2) und gleich darauf: in dem Referenzfall Deines Schwagers, hatte da der Part, zu dem Nachzug erfolgte die deutsche Staatsbürgerschaft?
3) könnte es sein, dass in dem Referenzfall eventuell die Hochzeit erst in D stattfand, es also nicht um ein FZF, sondern um ein Heiratsvisum ging? Dann würde nämlich eine Bürgschaft für den Zeitraum des Aufenthaltes in D bis zur Hochzeit notwendig sein! Allerdings wäre dann der Fall auch ganz anders gelagert als bei Euch.
1) ich habe jetzt nicht Dein Profil durchgeschaut, aber vielleicht würde das schon die Frage beantworten: bei einem Familiennachzug eines nichtdeutschen Partners zu einem deutschen Partner spielt die Sicherung des Lebensunterhaltes keine Rolle, bei einem Nachzug eines nichtdeutschen Ehepartners zu einem nichtdeutschen Partner, der in Deutschland lebt, hingegen sehr wohl! Hast Du die deutsche Staatsbürgerschaft?
2) und gleich darauf: in dem Referenzfall Deines Schwagers, hatte da der Part, zu dem Nachzug erfolgte die deutsche Staatsbürgerschaft?
3) könnte es sein, dass in dem Referenzfall eventuell die Hochzeit erst in D stattfand, es also nicht um ein FZF, sondern um ein Heiratsvisum ging? Dann würde nämlich eine Bürgschaft für den Zeitraum des Aufenthaltes in D bis zur Hochzeit notwendig sein! Allerdings wäre dann der Fall auch ganz anders gelagert als bei Euch.
Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Hallo,
Ja, ich bin deutsche Staatsbürger und wir wollen zuerst in China heiraten. Der Referenzfall liegt schon ewig lange her und vielleicht waren die Gesetze anders als heute oder mein Vater erinnert sich nicht richtig.
Damals hat meine Schwester(deutsche Staatsbürger) mit meinem Schwager(nicht deutscher) geheiratet und ich weiss noch, dass er 6 Monate lang für das Visum warten musste. Mein Vater behauptete gestern dass er sich für ihn Bürgen musste usw.
Die Hochzeit fand nicht in Deutschland statt und war vor 15 Jahren
LG, Wu
Ja, ich bin deutsche Staatsbürger und wir wollen zuerst in China heiraten. Der Referenzfall liegt schon ewig lange her und vielleicht waren die Gesetze anders als heute oder mein Vater erinnert sich nicht richtig.
Damals hat meine Schwester(deutsche Staatsbürger) mit meinem Schwager(nicht deutscher) geheiratet und ich weiss noch, dass er 6 Monate lang für das Visum warten musste. Mein Vater behauptete gestern dass er sich für ihn Bürgen musste usw.
Die Hochzeit fand nicht in Deutschland statt und war vor 15 Jahren
LG, Wu
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Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
OK, 15 Jahre sind eine lange Zeit, vielleicht galt damals in der Tat anderes. Aktuell gültig ist jedenfalls folgendes:
wobei der referenzierte Paragraph heisst:Aufenthaltsgesetz § 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
in den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz wird das dann weiter erklärt:§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
Ist einer der Ehepartner Deutscher (vgl. Num-
mer 2.1.1), so ist zu beachten, dass Artikel 6
GG gegenüber dem deutschen Staatsange-
hörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm
soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden,
seine Ehe- und Familiengemeinschaft in
Deutschland zu führen. Daher besteht für den
nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis, sofern der deutsche Ehegatte seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat
und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vor-
liegen. Bei Personen, die als Spätaussiedler oder
Einbezogene in einen Aufnahmebescheid ein-
getragen sind, richtet sich der Familiennachzug
weiterer Angehöriger nach den Vorschriften des
Familiennachzugs zu Deutschen, auch wenn
Spätaussiedler oder Einbezogener sich zur Zeit
der Entscheidung über den Familiennachzug
noch in den Herkunftsgebieten aufhalten. Beim
gewöhnlichen Aufenthalt ist darauf abzustellen,
ob eine Person an dem Ort nicht nur vorüber-
gehend verweilt. Die Sicherung des Lebens-
unterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Ab-
satz 3) ist wegen des uneingeschränkten Auf-
enthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu
Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann je-
doch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen
von dieser Voraussetzung abhängig gemacht
werden. Besondere Umstände können bei Per-
sonen vorliegen, denen die Herstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zu-
mutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Be-
tracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf
den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben
der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die
geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten
gelebt und gearbeitet haben und die Sprache
dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann
unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3
trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs
die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden;
vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach
§ 27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwä-
gung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass
dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet
werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft
im Ausland zu leben, und dass der besondere
grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG ein-
greift.
Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Hallo,
ich bin jetzt erleichtert. Vielen Dank Otternase für die Recherche
LG, Wu
Edit: Wenn im Absatz " im Regelfall keine Voraussetzung" steht, ist es ausgeschlossen, dass ein Deutscher Lebensunterhalt sichern muss oder dürfen die Verantwortlichen doch danach fragen, wenn sie irgendwie die ganze Situation noch schwieriger machen wollen ?
ich bin jetzt erleichtert. Vielen Dank Otternase für die Recherche
LG, Wu
Edit: Wenn im Absatz " im Regelfall keine Voraussetzung" steht, ist es ausgeschlossen, dass ein Deutscher Lebensunterhalt sichern muss oder dürfen die Verantwortlichen doch danach fragen, wenn sie irgendwie die ganze Situation noch schwieriger machen wollen ?
Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
gehend verweilt. Die Sicherung des Lebens-
unterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Ab-
satz 3) ist wegen des uneingeschränkten Auf-
enthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu
Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann je-
doch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen
von dieser Voraussetzung abhängig gemacht
werden. Besondere Umstände können bei Per-
sonen vorliegen, denen die Herstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zu-
mutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Be-
tracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf
den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben
der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die
geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten
gelebt und gearbeitet haben und die Sprache
dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann
unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3
trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs
die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden;
vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach
§ 27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwä-
gung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass
dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet
werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft
im Ausland zu leben, und dass der besondere
grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG ein-
greift.
unterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Ab-
satz 3) ist wegen des uneingeschränkten Auf-
enthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu
Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann je-
doch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen
von dieser Voraussetzung abhängig gemacht
werden. Besondere Umstände können bei Per-
sonen vorliegen, denen die Herstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zu-
mutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Be-
tracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf
den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben
der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die
geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten
gelebt und gearbeitet haben und die Sprache
dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann
unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3
trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs
die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden;
vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach
§ 27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwä-
gung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass
dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet
werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft
im Ausland zu leben, und dass der besondere
grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG ein-
greift.
Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Auch wenn das Thema hier schon oft erwähnt und ausführlich diskutiert wurde, möchte ich dennoch auf Nummer sicher gehen und um eure Hinweise für die nächsten Schritte bei der Beantragung einer Heirat bitten. Also
vierteilt mich bitte nicht gleich. In China ändern sich die Prozeduren leider ständig. Eine telefonische Nachfrage beim zuständigen chinesischen Eheregistrierungsbüro führte nur zu einem Beamten, der von nichts Ahnung hatte.
Wahrscheinlich Krankheitsvertreung oder sowas....
Also meine Freundin und ich möchten im Sommer in Jinhua (Zhejiang) heiraten. Die erforderlichen Dokumente aus China haben wir. Hukou, Ehefähigkeitszeugnis, notariell beglaubigt und übersetzt, bei Waiban in Hangzhou
überglaubigt und vom Shanghaier Konsulat dann legalisiert. In Deutschland dann bei einem Berliner Dolmetscher nochmals übersetzt, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt, beim Standesamt dann Ehefähigkeitszeugnis
und internationale Geburtsurkunde. Alles bei Regierungspräsidium Dresden beglaubigt und vom BVA in Köln überglaubigt. Soweit so gut ...
Jetzt meine Fragen:
1. Ist eine Legalisierung bei der China Botschaft jetzt notwendig? Soweit ich das verstanden habe, genügt es nun, nach Shanghai zu fliegen, zum Konsulat zu gehen und sich dort eine Single-Bescheinigung ausstellen zu
lassen.
2. Wird diese Bescheinigung von den chinesischen Heiratsbüros so anerkannt? Wenn nein, welche Schritte müssen dann nochmals unternommen werden. Also nochmals Übersetzung und notarielle Beglaubigung,
Legalisierung der Übersetzung, ...????
3. Werden nur Übersetzungungen akzeptiert, die von Übersetzern angefertigt wurden, die in der Provinz vereidigt sind, wo die Heirat stattfindet? Wir würden aus Kosten- und Zeitgründen die Dokumente gern in Shanghai
übersetzen lassen, die Heirat findet aber in der Zhejiang-Provinz statt.
4. Wo muss dieser medizinische Check vor der Heirat erfolgen? Kann dies auch in Shanghai erfolgen?
5. Genügt es bei der Registrierung der Heirat den Reisepass in der jetzigen Form vorzuzeigen? Oder muss dieses Dokument auch in irgendeiner Form von Behörden nochmals beglaubigt werden. Als Reisedokument sollte es
ja eigentlich keine Probleme geben. Leider sind chinesische Beamte immer sehr penibel.
6. Findet die Heirat nur in chinesischer Sprache statt? Oder kann dies auch bei Eheregistrierungsbüros, die für Ausländer zuständig sind, in Englisch erfolgen. Ich weiß, ihr könnt sicherlich nicht für das Büro in Jinhua Auskünfte
erteilen, aber wie war das bei euch? Ist man dann vom Amt verpflichtet einen Dolmetscher zu beauftragen oder reicht es einfach mit dem Kopf zu nicken. Nicht das mir dann noch ein Zeitungsabo angedreht wird...
Ok, danke schon mal für eure Hilfe!
Joachim
vierteilt mich bitte nicht gleich. In China ändern sich die Prozeduren leider ständig. Eine telefonische Nachfrage beim zuständigen chinesischen Eheregistrierungsbüro führte nur zu einem Beamten, der von nichts Ahnung hatte.
Wahrscheinlich Krankheitsvertreung oder sowas....
Also meine Freundin und ich möchten im Sommer in Jinhua (Zhejiang) heiraten. Die erforderlichen Dokumente aus China haben wir. Hukou, Ehefähigkeitszeugnis, notariell beglaubigt und übersetzt, bei Waiban in Hangzhou
überglaubigt und vom Shanghaier Konsulat dann legalisiert. In Deutschland dann bei einem Berliner Dolmetscher nochmals übersetzt, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt, beim Standesamt dann Ehefähigkeitszeugnis
und internationale Geburtsurkunde. Alles bei Regierungspräsidium Dresden beglaubigt und vom BVA in Köln überglaubigt. Soweit so gut ...
Jetzt meine Fragen:
1. Ist eine Legalisierung bei der China Botschaft jetzt notwendig? Soweit ich das verstanden habe, genügt es nun, nach Shanghai zu fliegen, zum Konsulat zu gehen und sich dort eine Single-Bescheinigung ausstellen zu
lassen.
2. Wird diese Bescheinigung von den chinesischen Heiratsbüros so anerkannt? Wenn nein, welche Schritte müssen dann nochmals unternommen werden. Also nochmals Übersetzung und notarielle Beglaubigung,
Legalisierung der Übersetzung, ...????
3. Werden nur Übersetzungungen akzeptiert, die von Übersetzern angefertigt wurden, die in der Provinz vereidigt sind, wo die Heirat stattfindet? Wir würden aus Kosten- und Zeitgründen die Dokumente gern in Shanghai
übersetzen lassen, die Heirat findet aber in der Zhejiang-Provinz statt.
4. Wo muss dieser medizinische Check vor der Heirat erfolgen? Kann dies auch in Shanghai erfolgen?
5. Genügt es bei der Registrierung der Heirat den Reisepass in der jetzigen Form vorzuzeigen? Oder muss dieses Dokument auch in irgendeiner Form von Behörden nochmals beglaubigt werden. Als Reisedokument sollte es
ja eigentlich keine Probleme geben. Leider sind chinesische Beamte immer sehr penibel.
6. Findet die Heirat nur in chinesischer Sprache statt? Oder kann dies auch bei Eheregistrierungsbüros, die für Ausländer zuständig sind, in Englisch erfolgen. Ich weiß, ihr könnt sicherlich nicht für das Büro in Jinhua Auskünfte
erteilen, aber wie war das bei euch? Ist man dann vom Amt verpflichtet einen Dolmetscher zu beauftragen oder reicht es einfach mit dem Kopf zu nicken. Nicht das mir dann noch ein Zeitungsabo angedreht wird...
Ok, danke schon mal für eure Hilfe!
Joachim
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- ingo_001
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Re: Heiraten in China FAQ Diskussionsthread
Wenn ich die letzten Infos von unseren "Shanghai-Legionären" noch richtig in Erinnerung habe, reicht das mittlerweile aus.Sachse28 hat geschrieben:Jetzt meine Fragen:
1. Ist eine Legalisierung bei der China Botschaft jetzt notwendig? Soweit ich das verstanden habe, genügt es nun, nach Shanghai zu fliegen, zum Konsulat zu gehen und sich dort eine Single-Bescheinigung ausstellen zu lassen.
* Diese Infos würde ich mir aber zur Sicherheit vorab schriftl. bestätigen lassen.
Um da auf der sicheren Seite zu sein, sollte sich Deine Freundin das Procedere auch vorab bestätigen lassen.Sachse28 hat geschrieben:2. Wird diese Bescheinigung von den chinesischen Heiratsbüros so anerkannt? Wenn nein, welche Schritte müssen dann nochmals unternommen werden. Also nochmals Übersetzung und notarielle Beglaubigung,
Legalisierung der Übersetzung, ...????
Das dürfte m.W. nicht möglich sein, denn sämtliche zu beglaubigenden Urkunden sind nur mit dem obligatorischen roten Siegel-Stempel gültig. Und die werden m.W. nur von - wie auch immer gearteten - Regierungsstellen verwendet.Sachse28 hat geschrieben:3. Werden nur Übersetzungungen akzeptiert, die von Übersetzern angefertigt wurden, die in der Provinz vereidigt sind, wo die Heirat stattfindet? Wir würden aus Kosten- und Zeitgründen die Dokumente gern in Shanghai übersetzen lassen, die Heirat findet aber in der Zhejiang-Provinz statt.
D.h., es muss sichergestellt sein, dass diese Übersetzer auch dazu berechtigt sind diese roten Siegel-Stempel zu verwenden.
Gar nicht (mehr). Diese Notwendigkeit galt bis vor ein paar Jahren, ist aber abgeschafft.Sachse28 hat geschrieben:4. Wo muss dieser medizinische Check vor der Heirat erfolgen? Kann dies auch in Shanghai erfolgen?
Nein.Sachse28 hat geschrieben:5. Genügt es bei der Registrierung der Heirat den Reisepass in der jetzigen Form vorzuzeigen? Oder muss dieses Dokument auch in irgendeiner Form von Behörden nochmals beglaubigt werden. Als Reisedokument sollte es ja eigentlich keine Probleme geben. Leider sind chinesische Beamte immer sehr penibel.
In Chinesisch - aber Du bekommst ein Formular, wo in Englisch drinn steht, was auf Chinesisch gesagt wird.Sachse28 hat geschrieben:6. Findet die Heirat nur in chinesischer Sprache statt?
Dieses Formular musst Du übrigens laut dem/der Standesbeamten/in vorlesen. Einen Part hab ich in meiner Signatur "verewigt"
Das Ganze dauerte weniger als 20 Minuten (incl. der Ausstellung der beiden roten "Hochzeitsbüchlein")
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.
Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
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