Frage zur reisetechn. Gültigkeitsdauer des chin. Reisepasses

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ingo_001
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Frage zur reisetechn. Gültigkeitsdauer des chin. Reisepasses

Beitrag von ingo_001 »

Hintergrund:

Meine Frau fliegt am 31.01. nach China und kommt am 15.02. wieder zurück.
Ihr Reisepass ist bis zum 10.10.17 gültig - so weit, so gut, so unproblematisch.

Nun wollen wir aber alle zusammen vom 31.03. - 21.04. nach China.
Problem: Bei der Wiedereinrese nach Berlin (am 22.04.) ist Ihr Reisepass aber keine vollen 6 Monate mehr gültig, sondern nur noch 5 Monate und 18 Tage.

Preisfrage: Gelten die obligatorischen 6 Monate "Restlaufzeit" nur zum Startzeitpunkt der Reise?
Dann würde der Reisepass nicht erneuert werden müssen.
Oder muss der Reisepass auch zum Zeitpunkt der Wiedereinreise nach D. diese 6 Monate "Restlaufzeit" haben?
Dann hätte meine Frau nämlich ein Problem.
Denn die chin. Botschaft stellt (wenn meine Frau das richtig gelesen hat) keinen neuen Reisepass aus, wenn der alte noch länger als 6 Monate gültig ist.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.

Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
qpr
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Re: Frage zur reisetechn. Gültigkeitsdauer des chin. Reisepa

Beitrag von qpr »

Es gibt keine zeitliche Begrenzung für den RP bei der Wiedereinreise.
Deine Frau hat ja eine Daueraufenthaltserlaubnis für DE und reist nicht als Touristin mit einem Visum ein.

Abr um auf Nummer Sicher zu gehen, würde ich die Bundespolizei anschreiben.


Viel Spaß in Nanning.
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Sugoi
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Re: Frage zur reisetechn. Gültigkeitsdauer des chin. Reisepa

Beitrag von Sugoi »

Bezieht sich zwar auf die Beantragung eines Visums, aber ist wahrscheinlich auf diesen Fall zutreffend:

https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Info ... ?nn=350374
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Grufti
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Re: Frage zur reisetechn. Gültigkeitsdauer des chin. Reisepa

Beitrag von Grufti »

qpr hat geschrieben:Es gibt keine zeitliche Begrenzung für den RP bei der Wiedereinreise.
Deine Frau hat ja eine Daueraufenthaltserlaubnis für DE und reist nicht als Touristin mit einem Visum ein.

Abr um auf Nummer Sicher zu gehen, würde ich die Bundespolizei anschreiben.


Viel Spaß in Nanning.
Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständige Behörde kann Dir sicher eine Auskunft erteilen. “die Bundespolizei“ wird Dich eh dorthin verweisen..
Früher ging es uns gut. heute geht es uns besser...
Es wäre aber besser , es ginge uns wieder gut !
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Re: Frage zur reisetechn. Gültigkeitsdauer des chin. Reisepa

Beitrag von qpr »

Grufti hat geschrieben:

Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständige Behörde kann Dir sicher eine Auskunft erteilen. “die Bundespolizei“ wird Dich eh dorthin verweisen..
Was hat die ABH mit der Einreise nach Deutschland zu tun?

Dafür ist die Bundespolizei zuständig, die die Passkontrolle am Flughafen vornimmt.
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Re: Frage zur reisetechn. Gültigkeitsdauer des chin. Reisepa

Beitrag von ingo_001 »

Danke erstmal fürs Feedback.

Hab vorgestern Abend eine Mail an die Bundespolizei geschickt.
Wird sich also (hoffentlich) schnell klären, ob die oder die ABH die Antwort parat haben.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.

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Re: Frage zur reisetechn. Gültigkeitsdauer des chin. Reisepa

Beitrag von ingo_001 »

Hier die schnelle Antwort der Bundespolizei:

Sehr geehrter Herr *Name ist mir bekannt,

Drittstaatsangehörige (z.B. aus China) müssen für die Einreise in das Schengengebiet bei einem geplanten Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) unter anderem einen Reisepass vorlegen, der mindestens noch drei Monate zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise gültig ist (Artikel 6 Absatz 1 a Schengener Grenzkodex). Bei einem begründeten Notfall (Pass konnte aufgrund dringender Reise nicht verlängert werden), kann von dieser Vorgabe abgewichen werden.

Wenn ihre Frau aber einen deutschen Aufenthaltstitel bzw. ein nationales Visum der Kategorie D besitzt, fällt sie nicht unter diese Regelung. Für die Einreise nach Deutschland benötigt sie lediglich einen gültigen Reisepass (§ 3 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz).
Für die Reise durch andere Mitgliedsstaaten (z.B. Italien) zum Zwecke des Kurzaufenthalts (siehe oben) gilt das ebenso (Artikel 21 Absatz 1 Schengener Durchführungsübereinkommen).

Wenn sie zusammen mit ihrer Frau durch andere EU-Staaten reisen, genießt sie als Familienangehörige eines Deutschen zudem abgeleitetes Freizügigkeitsrecht und benötigt auch dafür "nur" einen gültigen Pass.

Sie können also das gleiche Verfahren wie im Jahre 2007 betreiben.

Gute Reise!


Fazit: Die Polizei, Dein Freund und Helfer.
Das trifft m.E. auch heute noch in den weitaus meisten Fällen zu.
Auch wenn diverse "Schnappatmer" das in ihrer selbst gewählten/gezimmerten Realitätsferne nicht wahr haben wollen - wie erst heute wieder deutlich wird.
Das ist hier aber O.T.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.

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