Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
Hallo Patrick,
wie war das denn... hat Deine Frau denn schon das B1 Zertifikat?!
Weil das ist doch ausreichend, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten... oder?!
Die Aufenthaltserlaubnis muß die ABH doch eh verlängern, ohne B1!?
Gruß
Steph
wie war das denn... hat Deine Frau denn schon das B1 Zertifikat?!
Weil das ist doch ausreichend, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten... oder?!
Die Aufenthaltserlaubnis muß die ABH doch eh verlängern, ohne B1!?
Gruß
Steph
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
Eine NE bekommt sie erst nach 3 jährigem rechtmäßigen Aufenthalt in DE und davon muß sie mind. 2 Jahre lang verheiratet gewesen sein.steph hat geschrieben: Weil das ist doch ausreichend, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten... oder?!
Die Aufenthaltserlaubnis muß die ABH doch eh verlängern, ohne B1!?
Gruß
Steph
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
qpr hat geschrieben:Ich hatte dir doch bereits geschrieben, daß ihr die AE deiner Frau umschreiben lassen sollt auf § 28.PatrickB hat geschrieben: mein Schatz hat jetzt nach 8 Monaten Sprachschule die B2 Prüfung gemacht.
Wenn sie sie B2 Prüfung abgelegt hat, hat sie doch schon B1 oder?
Und das ist mehr als ausreichend.
@qpr: was heißt denn umschreiben auf §28?!
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
qpr hat geschrieben:Eine NE bekommt sie erst nach 3 jährigem rechtmäßigen Aufenthalt in DE und davon muß sie mind. 2 Jahre lang verheiratet gewesen sein.steph hat geschrieben: Weil das ist doch ausreichend, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten... oder?!
Die Aufenthaltserlaubnis muß die ABH doch eh verlängern, ohne B1!?
Gruß
Steph
OK, aber das B1 sowie die Prüfung "Leben in Deutschland" (oder wie das auch immer heißt bei dem Test Integrationskurs) sind doch die beiden Prüfungen, welche man erfolgreich ablegen muß, um die NE zu erhalten... um eine AE zu verlängern, braucht man diese beiden Prüfungen doch nicht!?
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
http://forum.chinaseite.de/viewtopic.ph ... 71#p339371steph hat geschrieben: @qpr: was heißt denn umschreiben auf §28?!
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
B1 hängt davon ab, ob der Ehepartner seine AE nach § 28 Absatz 1 vor oder nach dem 05.09.2013 erhalten hat.steph hat geschrieben:
OK, aber das B1 sowie die Prüfung "Leben in Deutschland" (oder wie das auch immer heißt bei dem Test Integrationskurs) sind doch die beiden Prüfungen, welche man erfolgreich ablegen muß, um die NE zu erhalten... um eine AE zu verlängern, braucht man diese beiden Prüfungen doch nicht!?
Kann man die Vorrausetzungen zur NE nicht erfüllen, wird bei deutschverheirateten die AE immer um 1 Jahr verlängert.
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
qpr hat geschrieben:B1 hängt davon ab, ob der Ehepartner seine AE nach § 28 Absatz 1 vor oder nach dem 05.09.2013 erhalten hat.steph hat geschrieben:
OK, aber das B1 sowie die Prüfung "Leben in Deutschland" (oder wie das auch immer heißt bei dem Test Integrationskurs) sind doch die beiden Prüfungen, welche man erfolgreich ablegen muß, um die NE zu erhalten... um eine AE zu verlängern, braucht man diese beiden Prüfungen doch nicht!?
Kann man die Vorrausetzungen zur NE nicht erfüllen, wird bei deutschverheirateten die AE immer um 1 Jahr verlängert.
OK, Vorraussetzungen für die NE sind aber doch nur der Besuch des Integrationskurs und bestehen beider Prüfungen...richtig?!
Wenn man diese Prüfungen besteht, braucht man sich nie mehr Gedanken über eine Verlängerung der AE zu machen!?
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
Als Deutschverheirate/r braucht man sich nie Gedanken um die Verlängerung machen (solange man nicht eine Gefahr für die innere Sicherheit ist).steph hat geschrieben:
OK, Vorraussetzungen für die NE sind aber doch nur der Besuch des Integrationskurs und bestehen beider Prüfungen...richtig?!
Wenn man diese Prüfungen besteht, braucht man sich nie mehr Gedanken über eine Verlängerung der AE zu machen!?
Und wie ich schon schrieb, ob man die Prüfung bestehen muß oder nicht, hängt davon ab, wann die AE erteilt wurde.
Aber um eine NE zu bekommen, muß unter anderem auch der LU gesichert sein.
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
qpr hat geschrieben:Als Deutschverheirate/r braucht man sich nie Gedanken um die Verlängerung machen (solange man nicht eine Gefahr für die innere Sicherheit ist).steph hat geschrieben:
OK, Vorraussetzungen für die NE sind aber doch nur der Besuch des Integrationskurs und bestehen beider Prüfungen...richtig?!
Wenn man diese Prüfungen besteht, braucht man sich nie mehr Gedanken über eine Verlängerung der AE zu machen!?
Und wie ich schon schrieb, ob man die Prüfung bestehen muß oder nicht, hängt davon ab, wann die AE erteilt wurde.
Aber um eine NE zu bekommen, muß unter anderem auch der LU gesichert sein.
danke für die Infos... die AE meiner Frau wurde im November 2015 für 3 Jahre erteilt, jetzt fängt Sie bald mit dem Integrationskurs an...
Wenn Sie diesen erfolgreich abschliesst, bekommt Sie dann nach im November 2018 ohne Probleme Ihre NE? (und welche Dokumente müssten dann noch eingereicht werden?... wahrscheinlich nur Ausfüllung eines Formulars, Antragstellung auf Niederlassungserlaubnis oder Ähnliches?!)
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
Ich denke mal, deine Frau hat eine AE nach § 28 Abs. 1?steph hat geschrieben:
danke für die Infos... die AE meiner Frau wurde im November 2015 für 3 Jahre erteilt, jetzt fängt Sie bald mit dem Integrationskurs an...
Wenn Sie diesen erfolgreich abschliesst, bekommt Sie dann nach im November 2018 ohne Probleme Ihre NE? (und welche Dokumente müssten dann noch eingereicht werden?... wahrscheinlich nur Ausfüllung eines Formulars, Antragstellung auf Niederlassungserlaubnis oder Ähnliches?!)
Dann gilt folgendes für die NE (§ 28 Abs. 2 AufenthG)
Hat der Ehepartner seine AE bis zum 05.09.2013 erhalten, ersetze "ausreichende" durch "einfache" Kenntnisse der deutschen Sprache.(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Ansonsten ist noch § 5 zu beachten.
1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
ähm ja.. .sorry... unklar von mir formuliert.
Sie hat die B2 Zertifikatsprüfung gemacht.
Die "Zwischenstufen" wurden zwar an der Sprachschule mit einem Zeugnis versehen, allerdings sind das keine Zertifikate (von Goethe / Telc), und werden daher bei der ABH nicht anerkannt.
Da die Zertifikatsprüfungen auch nicht umsonst sind hat sie nur die letzte gemacht.
bzgl. dem Umschreiben auf § 28 waren wir ja bei der ABH.... wollte nur Feedback geben "Alles cool, Sprachzertifikat abgeben und es läuft. Heirat in Dänemark mit Sprachvisum (bzw. SprachAE) ist kein Problem"...
Stand hier ja schon öfter, wollte es nur nochmal aus meiner Erfahrung heraus bestätigen
Sie hat die B2 Zertifikatsprüfung gemacht.
Die "Zwischenstufen" wurden zwar an der Sprachschule mit einem Zeugnis versehen, allerdings sind das keine Zertifikate (von Goethe / Telc), und werden daher bei der ABH nicht anerkannt.
Da die Zertifikatsprüfungen auch nicht umsonst sind hat sie nur die letzte gemacht.
bzgl. dem Umschreiben auf § 28 waren wir ja bei der ABH.... wollte nur Feedback geben "Alles cool, Sprachzertifikat abgeben und es läuft. Heirat in Dänemark mit Sprachvisum (bzw. SprachAE) ist kein Problem"...
Stand hier ja schon öfter, wollte es nur nochmal aus meiner Erfahrung heraus bestätigen
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Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
"die AE deiner Frau umschreiben lassen [...] auf § 28"
Hier der Text aus der Aufenthaltsverordnung:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt[.]
Und hier der Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen (1.) Ehegatten eines Deutschen [(2.)...(3.)...] zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. [...] Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt) in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (Ehegatten) erteilt werden.
Dieser §5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes hat aber auch einen Absatz 2, und der lautet:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Ich bin kein Anwalt, aber schon der Text der Aufenthaltsverordnung (§39) lässt keine Zweifel, und ich meine, dass du "auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls" den Familiennachzug legitimieren kannst.
Hier der Text aus der Aufenthaltsverordnung:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt[.]
Und hier der Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen (1.) Ehegatten eines Deutschen [(2.)...(3.)...] zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. [...] Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt) in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (Ehegatten) erteilt werden.
Dieser §5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes hat aber auch einen Absatz 2, und der lautet:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Ich bin kein Anwalt, aber schon der Text der Aufenthaltsverordnung (§39) lässt keine Zweifel, und ich meine, dass du "auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls" den Familiennachzug legitimieren kannst.
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
Ich muss schon sagen, wenn man das alles liest, dann ist das ja ganz schön kompliziert mit dem Aufenthalt. Da bin ich froh, dass ich einen Wohnsitz in Polen habe. Die Polen gestalten das wesentlich einfacher. Meine Frau hat eine 5 Jährige AE und danach gibt es einen EG Daueraufenthalt und gut ist. Alles gant easy und nicht viel Bürokratie wie in Deutschland.
Würden die Menschen verstehen, wie unser Geldsystem funktioniert, hätten wir eine Revolution – und zwar schon morgen früh. ( Henry Ford )
Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
Mit Polen hat das überhaupt nichts zu tun.edmund27 hat geschrieben: Die Polen gestalten das wesentlich einfacher. Meine Frau hat eine 5 Jährige AE und danach gibt es einen EG Daueraufenthalt und gut ist. Alles gant easy und nicht viel Bürokratie wie in Deutschland.
Du bist EU Freizügigkeitsberechtigter und deswegen hat deine Frau eine EU Aufenthaltskarte (keine AE) bekommen.
Dasselbe können Polen hier in DE beantragen, auch ohne viel Bürokratie.
Polen können in Polen aber keine EU Aufenthaltskarte beantragen.
- ingo_001
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Re: Heirat in Dänemark (Kopenhagen) - Erfahrungsbericht
Wenn das haargenau so ist, wie Du es geschrieben hast, dann hat Deine Frau die 5-jährige AE auf einem Polenmarkt erstanden.edmund27 hat geschrieben:Da bin ich froh, dass ich einen Wohnsitz in Polen habe. Die Polen gestalten das wesentlich einfacher. Meine Frau hat eine 5 Jährige AE und danach gibt es einen EG Daueraufenthalt und gut ist.
Warum?
Weils die EG schon mehrerere Jährchen nicht mehr gibt, die hatte sich nämlich in EU umbenannt
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.
Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
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