Es kommt auf das Visum an, bei einem Schengenvisum muss die Deutsche Auslandsvertretung die Rückkehrbereitschaft überprüfen.
Hier die Verwaltungsvorschrift:
Verwaltungsvorschrift GMBI 2009
Unter 5.1.3.2.2.1
Einem Ausländer, dem nur vorübergehender Aufenthalt gewährt werden soll, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn begründete Zweifel an der Möglichkeit oder der Bereitschaft zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat besteht (zur Abholung eines Schengen Visums wegen fehlender Rückkehrbereitschaft vgl. auch 6.1.3.1). Kann im Einzelfall die Rückkehrbereitschaft nicht festgestellt werden, ist die Erteilung eines Visums bereits tatbesthandlich wegen des Fehlens der Regelerteilungsvoraussetzung ausgeschlossen (vgl. Nummer 6.1.3).
Unter 5.1.3.2.2.2
Diese Vorraussetzung ist auch in Fällen der Beantragung eines Schengen- oder nationalen Visums zum Zweck eines Sprachkursbesuchs des Ehegatten eines Ausländers oder eines Deutschen von besonderer Bedeutung, mit dem der Ehegatte eines Ausländers oder Deutschen den Erwerb von Deutschkenntnissen zur Erfüllung der Voraussetzung des §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Inland beabsichtigt.
Unter 5.1.3.2.3
Die Auslandsvertretungen prüfen im Wege der gebotenen Einzelfallbetrachtung die Rückkehrbereitschaft und –möglichkeit des Antragsstellers unter Einbeziehung ihrer Erkenntnisse zu Herkunftsland. In die Prognoseentscheidung über die Rückkehrbereitschaft fließt das Bestehen eventueller individueller Abschiebungshindernisse im Herkunftsstaat mit ein.
Das sind die Vorschriften nach dem sich die Mitarbeiter der Deutschen Auslandsvertretung in der Konzularabteilung richten müssen.
Meine Frau stellt jetzt einen Visumsantrag RK1200 für einen Sprachkurs in Deutschland nach Aufenthaltsgesetz §16 Absatz 5.
Ich war letztes Jahr 11 Wochen in Beijing um meiner Frau beim lernen zu Helfen, von 13 Kursteilnehmern die an der Prüfung teil genommen haben, haben gerade zwei die Prüfung bestanden. Das sind gerade mal 15%, wo bei ich mich dann frage wie die Statistik der Bundesregierung zustande kommt.
Auf Grund dieser lage habe ich an das Bundesamt für Migration, Flüchtlinge und Integration geschrieben und das ist hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Frau Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer, hat mich gebeten, Ihnen für Ihre E-Mail vom 9. Januar 2011 zu danken und Ihnen zu antworten.
Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für den Ehegattennachzug im Regelfall Voraussetzung, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise einfache Kenntnisse der deutschen Sprache haben muss. Diese sind gegenüber dem Konsulat bzw. der Botschaft nachzuweisen, beispielsweise durch ein entsprechendes Zertifikat. Auf welche Weise der Spracherwerb erfolgt, ist nicht zwingend festgelegt.
Die Beauftragte ist sich bewusst, dass die angesprochene Neuregelung im Einzelfall mit Erschwernissen für die Betroffenen verbunden sein kann. Die gesetzlichen Neuregelungen sind jedoch integrationspolitisch sinnvoll, um den neu zu uns kommenden Ehegatten die ersten Schritte in ein selbstbestimmtes Leben in Deutschland zu erleichtern.
Das Gesetz enthält auch zahlreiche Ausnahmen vom Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse, um Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen zu können. So kann z.B. bei besonderen Härten (Krankheit, Behinderung) sowie bei erkennbar geringem Integrationsbedarf der Nachziehenden vom Sprachnachweis abgesehen werden. Letzteres kann gegeben sein, wenn der Nachziehende einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt und auf dem deutschen Arbeitsmarkt einen entsprechenden Arbeitsplatz finden könnte oder ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. März 2010 u.a. entschieden, dass der Sprachnachweis mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren ist, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz genießen. Nach dem Urteil kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich für den Fall, dass die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, auch auf andere Weise herbeigeführt werden. Dies ist etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) möglich. Eine Gesetzesänderung, wie in Ihrer E-Mail angesprochen, ist auch insoweit nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Falk Lämmermann
___________________________
Bundeskanzleramt
Referat AS 3 im
Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration