Nach Heirat A1 in Deutschland ?

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Memo
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von Memo »

happyfuture hat geschrieben:
Memo hat geschrieben:Naja wir sind anscheind vom Thema abgekommen. Es ging mir um ein Visum für einen Sprachaufenthalt, damit meine Frau hier ihr A1 machen kann. Nicht um ein Besuchervisum.

Und hier ist die Frage, ob wir ein Visum Zwecks Sprachaufenthalt bekommen (können) nach dem wir verheiratet sind.
ich weiß nicht, ob 90 Tage ausreichend sind, daher ist es möglicherweise eine Option (oder eben nicht)
Vielleicht wirklich eine Option.
Fragt denn das Konsulat nach dem Job bei verheirateten Paaren?
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happyfuture
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von happyfuture »

Memo hat geschrieben:Vielleicht wirklich eine Option.
Fragt denn das Konsulat nach dem Job bei verheirateten Paaren?
Nein! Besucher benötigen keinen Job.

Vielleicht könnt Ihr das zeitlich aufteilen (organisieren), z.B. 90 Tage A1-Kurs in D, dann für 90 Tage aus Schengen raus und die nächsten 90 Tage nutzen. Keine Ahnung, ob dies praktikabel ist unbetrachtet der Reisekosten ...

EDIT:
grad nachgesehen: Die Frage im Visumantrag "Derzeitige berufliche Tätigkeit" ist mit "*" (Stern) versehen und muss daher nicht beantwortet werden.
Memo
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von Memo »

happyfuture hat geschrieben:
Memo hat geschrieben:Vielleicht wirklich eine Option.
Fragt denn das Konsulat nach dem Job bei verheirateten Paaren?
Nein! Besucher benötigen keinen Job.

Vielleicht könnt Ihr das zeitlich aufteilen (organisieren), z.B. 90 Tage A1-Kurs in D, dann für 90 Tage aus Schengen raus und die nächsten 90 Tage nutzen. Keine Ahnung, ob dies praktikabel ist unbetrachtet der Reisekosten ...
Danke für die Info.
Ich habe gerade Kurse gefunden in Köln, die einen A1 Intensivkurs für 3 Wochen bei einer Teilnehmerzahl von 4 Personen anbieten. Das hört sich sehr gut an, da werde ich mal nachhaken.

Lg
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happyfuture
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von happyfuture »

Memo hat geschrieben:Danke für die Info.
Ich habe gerade Kurse gefunden in Köln, die einen A1 Intensivkurs für 3 Wochen bei einer Teilnehmerzahl von 4 Personen anbieten. Das hört sich sehr gut an, da werde ich mal nachhaken.
Da hat sich möglicherweise auch für uns eine Option "aufgetan" - wenn Du nähere Infos hast, bitte melden. :D
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von enrigo »

in Mannheim gibt es einen 4 wöchigen A1 Intensivkurs bei Goethe Institut
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AngelofMoon
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von AngelofMoon »

Memo hat geschrieben:Als Ehefrau bekommt sie ohne Probleme ein Schengenvisum für max 90 Tage, dann muss Sie für 90 Tage raus usw. Prüfung/Punkte Rückkehrbereitschaft gibt es für Verheiratete eines EU-Bürgers nicht...
Eines EU Bürgers der eine Freizügigkeitsbescheinigung hat aber nicht zu einem Deutschen.
Da wird die Rückkehrbereitschaft sehr wohl geprüft und bei Verheiratete ist dieses nicht mehr gegeben.
Ich bin selber seit Ende 2009 Verheiratet und wir hatten letztes Jahr ein Schengen Visum beantragt wegen Familienfeierlichkeiten, welches genau aus dem Grund abgelehnt wurde.
Was den Sprachkurs nach Heirat in Deutschland angeht sieht es so aus das dieses nicht möglich ist, da im Heimatland Goethe Institute vorhanden sind.
Antwort auf meiner email an das Bundesamt für Migration, Flüchtlinge und Integration.
Nach dem Urteil kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich für den Fall, dass die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, auch auf andere Weise herbeigeführt werden. Dies ist etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht spricht hier von einem Zeitraum von 3 Jahren, die als zumutbar gelten. Anmerkung dazu ist das dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht beim Ehegattennachzug zum Ausländischen Ehepartner also nach §30 Aufenthaltsgesetz gesprochen wurde, nicht beim Ehegattennachzug zum Deutschen Ehepartner.
Bis jetzt hat sich das Bundesverwaltungsgericht beim Nachzug zum Deutschen Ehepartner noch nicht geäußert.

Gruß AngelofMoon
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von happyfuture »

Ich werde nicht so recht schlau aus dem, was Du da schreibst! Das von Dir eingestellte Zitat ist von mir! :wink:
AngelofMoon hat geschrieben:Was den Sprachkurs nach Heirat in Deutschland angeht sieht es so aus das dieses nicht möglich ist, da im Heimatland Goethe Institute vorhanden sind.
Immer langsam, auch wenn es bei Dir/Euch (aus welchen ungenannten Gründen auch immer) nicht mit dem Schengenvisum funktioniert hat.

Kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass meine Frau zur Teilnahme eines mehrwöchigen A1-Intensivkurs in Deutschland abgewiesen wird. :wink:
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AngelofMoon
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von AngelofMoon »

Es kommt auf das Visum an, bei einem Schengenvisum muss die Deutsche Auslandsvertretung die Rückkehrbereitschaft überprüfen.
Hier die Verwaltungsvorschrift:
Verwaltungsvorschrift GMBI 2009

Unter 5.1.3.2.2.1
Einem Ausländer, dem nur vorübergehender Aufenthalt gewährt werden soll, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn begründete Zweifel an der Möglichkeit oder der Bereitschaft zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat besteht (zur Abholung eines Schengen Visums wegen fehlender Rückkehrbereitschaft vgl. auch 6.1.3.1). Kann im Einzelfall die Rückkehrbereitschaft nicht festgestellt werden, ist die Erteilung eines Visums bereits tatbesthandlich wegen des Fehlens der Regelerteilungsvoraussetzung ausgeschlossen (vgl. Nummer 6.1.3).

Unter 5.1.3.2.2.2
Diese Vorraussetzung ist auch in Fällen der Beantragung eines Schengen- oder nationalen Visums zum Zweck eines Sprachkursbesuchs des Ehegatten eines Ausländers oder eines Deutschen von besonderer Bedeutung, mit dem der Ehegatte eines Ausländers oder Deutschen den Erwerb von Deutschkenntnissen zur Erfüllung der Voraussetzung des §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Inland beabsichtigt.

Unter 5.1.3.2.3
Die Auslandsvertretungen prüfen im Wege der gebotenen Einzelfallbetrachtung die Rückkehrbereitschaft und –möglichkeit des Antragsstellers unter Einbeziehung ihrer Erkenntnisse zu Herkunftsland. In die Prognoseentscheidung über die Rückkehrbereitschaft fließt das Bestehen eventueller individueller Abschiebungshindernisse im Herkunftsstaat mit ein.
Das sind die Vorschriften nach dem sich die Mitarbeiter der Deutschen Auslandsvertretung in der Konzularabteilung richten müssen.
Meine Frau stellt jetzt einen Visumsantrag RK1200 für einen Sprachkurs in Deutschland nach Aufenthaltsgesetz §16 Absatz 5.
Ich war letztes Jahr 11 Wochen in Beijing um meiner Frau beim lernen zu Helfen, von 13 Kursteilnehmern die an der Prüfung teil genommen haben, haben gerade zwei die Prüfung bestanden. Das sind gerade mal 15%, wo bei ich mich dann frage wie die Statistik der Bundesregierung zustande kommt.
Auf Grund dieser lage habe ich an das Bundesamt für Migration, Flüchtlinge und Integration geschrieben und das ist hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr xxxxxxx,

die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Frau Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer, hat mich gebeten, Ihnen für Ihre E-Mail vom 9. Januar 2011 zu danken und Ihnen zu antworten.

Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für den Ehegattennachzug im Regelfall Voraussetzung, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise einfache Kenntnisse der deutschen Sprache haben muss. Diese sind gegenüber dem Konsulat bzw. der Botschaft nachzuweisen, beispielsweise durch ein entsprechendes Zertifikat. Auf welche Weise der Spracherwerb erfolgt, ist nicht zwingend festgelegt.

Die Beauftragte ist sich bewusst, dass die angesprochene Neuregelung im Einzelfall mit Erschwernissen für die Betroffenen verbunden sein kann. Die gesetzlichen Neuregelungen sind jedoch integrationspolitisch sinnvoll, um den neu zu uns kommenden Ehegatten die ersten Schritte in ein selbstbestimmtes Leben in Deutschland zu erleichtern.

Das Gesetz enthält auch zahlreiche Ausnahmen vom Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse, um Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen zu können. So kann z.B. bei besonderen Härten (Krankheit, Behinderung) sowie bei erkennbar geringem Integrationsbedarf der Nachziehenden vom Sprachnachweis abgesehen werden. Letzteres kann gegeben sein, wenn der Nachziehende einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt und auf dem deutschen Arbeitsmarkt einen entsprechenden Arbeitsplatz finden könnte oder ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. März 2010 u.a. entschieden, dass der Sprachnachweis mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren ist, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz genießen. Nach dem Urteil kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich für den Fall, dass die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, auch auf andere Weise herbeigeführt werden. Dies ist etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) möglich. Eine Gesetzesänderung, wie in Ihrer E-Mail angesprochen, ist auch insoweit nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Falk Lämmermann
___________________________
Bundeskanzleramt

Referat AS 3 im
Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von happyfuture »

AngelofMoon hat geschrieben:Es kommt auf das Visum an, bei einem Schengenvisum muss die Deutsche Auslandsvertretung die Rückkehrbereitschaft überprüfen.
Aha, und wie sollen die bei einem normalen Schengenvisum irgendetwas bezüglich "Rückkehrbereitschaft" prüfen, wenn die Felder dazu nicht beantwortet werden müssen? Ich denke, wir posten in diesem Fall mächtig aneinander vorbei! Lies mal genau deine hier eingestellte Verwaltungsvorschrift und vor allem worauf diese abzielt. :wink:

Wünsche Euch in jedem Fall viel Glück und Gelingen, vor allem ein gültiges Visum.
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von AngelofMoon »

Erstmal danke für Deine Wünsche.

Ich weiß was Du meinst, haben wir ja auch nicht ausgefüllt letztes Jahr beim Schengen Visum und doch wurde es genau mit dem Grund der fehlenden Rückkehrbereitschaft abgelehnt, obwohl eine VE (Verpflichtungserklärung) beim Antrag mit eingereicht wurde.
Denn Ihr müsst ja unter 19, 34 und 35 angaben machen und genau da liegt der Hase im Pfeffer.
Hinzu kommt das bei Antragsabgabe eine Befragung statt findet und wie die verläuft ist ausschlaggebend.

Bedanken müsstet Ihr Euch bei den Leuten die das Visum missbraucht haben, das sind zum Beispiel die welche in Dänemark mit einem Schengenvisum die Ehe gelossen und dann eine AE (Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland beantragt haben. Somit wurde mit dem falschen Visum eine AE erschlichen.
Darunter haben jetzt alle anderen zu leiden, auch die welche es ehrlich meinen.
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von happyfuture »

AngelofMoon hat geschrieben:Denn Ihr müsst ja unter 19, 34 und 35 angaben machen
Habe soeben im letzten Jahr gestellten Online-Schengen-Antrag nachgesehen:
*19: Derzeitige berufliche Tätigkeit
*34: Name der einladenden Person ... (usw)
*35: Wer übernimmt die Reisekosten?

In allen Fällen (da auch mit * [Stern] versehen) keine Angaben gemacht.
Wieso habt ihr - VERHEIRATET - eine VE gestellt :?: :?:
Es wird nicht einmal eine Auslands-KV erwartet (obwohl ich diese jedem empfehle)
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von AngelofMoon »

Du hast das Online Antragsvisum und nicht das andere :lol:
Im anderen ist dort kein Sternchen, da musst Du angaben machen :lol:
Obwohl beides für ein Schengenvisum ist, sind die beiden Anträge unterschiedlich.
In allen Fällen (da auch mit * [Stern] versehen) keine Angaben gemacht.
Wieso habt ihr - VERHEIRATET - eine VE gestellt :?: :?:
Es wird nicht einmal eine Auslands-KV erwartet (obwohl ich dieses jedem empfehle)
Weil meine Frau bis Anfang April letzten Jahres Ihren kranken Vater gepflegt hat und Sie dadurch keiner Arbeit nachgehen konnte.
Ich habe auch entsprechend eine KV und sogar eine Haftpflichtversicherung für meine Frau abgeschlossen auch wenn auf der Seite der Deutschen Botschaft steht das dieses beim Ehegatten nicht nötig ist.
Hier der Link vom anderen Antrag, schau da mal rein.
http://www.peking.diplo.de/contentblob/ ... wnload.pdf
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von happyfuture »

AngelofMoon hat geschrieben:Du hast das Online Antragsvisum und nicht das andere :lol:
Im anderen ist dort kein Sternchen, da musst Du angaben machen
Jedoch betrifft dies - soweit ich das erkennen kann - lediglich den Punkt 19 = Derzeitige berufliche Tätigkeit. Die Anträge sind ansonsten vom Inhalt her so ziemlich identisch. Meine Frau hatte im Jahr zuvor dort "Hausfrau" eingetragen. Ein "tiefgehendes" Gespräch hat es nicht gegeben. Faszinierend!
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von AngelofMoon »

Wir haben auch Hausfrau und als Zusatzt Schülerin eingetragen, da Sie zu diesem Zeitpunkt Privatunterricht von einer Germanistik Studentin bekommen hat.
Trotz diesem Privatunterricht und einen Kursbesuch beim Goethe Institut mit 240 Stunden konnte meine Frau die Prüfung nicht bestehen. Obwohl Sie jeden Tag gelernt und ich Ihr bei der Aussprache geholfen habe.
In den Prüfungsmodulen sind zu viele Fallstricke eingebaut. Die Prüfungen entsprechen nicht dem Europäischen Referenzrahmen.
Jetzt bleibt uns nur noch die Hoffnung das meine Frau ein Visum nach §16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetz erhält.
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Re: Nach Heirat A1 in Deutschland ?

Beitrag von happyfuture »

AngelofMoon hat geschrieben:Wir haben auch Hausfrau und als Zusatzt Schülerin eingetragen, da Sie zu diesem Zeitpunkt Privatunterricht von einer Germanistik Studentin bekommen hat.
Trotz diesem Privatunterricht und einen Kursbesuch beim Goethe Institut mit 240 Stunden konnte meine Frau die Prüfung nicht bestehen. Obwohl Sie jeden Tag gelernt und ich Ihr bei der Aussprache geholfen habe.
Ich bleibe dabei, wir schreiben aneinander vorbei. Meine Frau hat weder A1 noch einen Sprachkurs besucht (wurde auch von niemandem verlangt) und erhält jedes Jahr kostenlos ihr Besucher-Schengen-Jahresvisum Typ "C" mit max 90 Tagen je Einreise ohne wenn und aber.
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