no1gizmo hat geschrieben:
Die Einsätze finden - glaube ich - auf internationalen Gewässern statt? Oder nicht? Wie die Rechtslage da genau ist, weiß ich nicht.
Das UNO-Seerechtsübereinkommen von 1982 definiert klare Grenzen im Meer. Das Völkerrecht verbietet die Anwendung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber fremden Schiffen auf Hoher See. Das Seerechtsübereinkommen erlaubt einem Staat Zwangsmaßnahmen gegen Schiffe unter fremder Flagge in seinen Küstengewässern nur, wenn "legitime Eigeninteressen" vorliegen oder Interessen der Staatengemeinschaft verfolgt werden – zum Beispiel der Kampf gegen Piraten oder Terroristen.
Über die Einhaltung des UNO-Seerechtsübereinkommens wachen der Internationale Seegerichtshof (Hamburg), die Kommission für die Grenze des Kontinentalschelfs (New York) und die Internationale Meeresboden-Behörde (Kingston/Jamaica). Die Seegrenzen sind gestaffelt: Die Zwölf-Seemeilen-Zone (1 Seemeile = ca. 1,85 Kilometer) gehört zum Staatsgebiet. Das jeweilige Land muss aber die Durchfahrt ziviler Schiffe dulden. Über weitere zwölf Seemeilen erstreckt sich eine Anschlusszone. Bis hierhin gelten hoheitliche Rechte wie Zoll-, Steuer- und Einwanderungsbestimmungen. Die ausschließliche Wirtschaftszone reicht 200 Seemeilen (370 Kilometer) ins Meer. Staaten haben dort das alleinige Nutzungsrecht für alles, was im Meer und am Boden zu finden ist. Unter bestimmten Bedingungen können bei der UNO Hoheitsrechte bis 350 Seemeilen beantragt werden.
Die Hohe See schließt sich an die 200-Seemeilen-Zone an. Hier fehlt jede staatliche Souveränität. Ab dort gilt für alle Länder die Freiheit der Schifffahrt, der Fischerei, der Forschung und der militärischen Übungen in Friedenszeiten. Umstritten ist, ob zur international besonders geachteten Freiheit der Seeschifffahrt auch das Recht gehört, fremde Häfen anzulaufen, um dort Handel zu treiben.
Bernd