Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Alles zum Thema Visum für China und Deutschland: Antrag, benötigte Unterlagen, Bürokratie, Erfahrungsberichte und sonstiger nerviger Kleinkram zu dem Thema.
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ingo_001
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von ingo_001 »

Attila hat geschrieben:Bitte, bitte,
das nennt man Ermessensspielraum!

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Ich ermesse gerade mal wieder, dass man da - natürlich an falscher Stelle - zu viel Raum zum Spielen hat :roll:
Ein klassischer Fall von "Spielraum-Fehlplanung" ...
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.

Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
Mathias
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von Mathias »

mistervac hat geschrieben: ... Verhält sich die Behörde legal ?? ...
Klare Antwort: Ja und Nein :wink: Viele Entscheidungen von Behörden sind auch nicht "wasserdicht", schon gar nicht, bei so schwammigen Gesetzestexten. Aber sicher sind auch viele Behördenmitarbeiter "mit der Gesamtsituation unzufrieden" und reagieren ihren Frust in einer ruhigen Minute (die soll es ja auf Amtsstuben manchmal geben) an wehrlosen Ärmelschonern oder Kaffeetassen ab.
ingo_001 hat geschrieben: ... Ich ermesse gerade mal wieder, dass man da - natürlich an falscher Stelle - zu viel Raum zum Spielen hat :roll: Ein klassischer Fall von "Spielraum-Fehlplanung" ...
Warum das Gesetz so "unscharf" geraten ist, darüber kann man nur spekulieren. Offensichtlich eine Mischung aus Vorsatz und Unfähigkeit seitens des Gesetzgebers. Aber, es sind doch bald Wahlen, die seltene Chance, dem Gesetzgeber die Leviten zu lesen.
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Attila
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von Attila »

Betreff: Wassersuppe

Zur allgemeinen Erheiterung habe ich doch noch den Thread mit den absurden Forderungen deutscher Behördenmitarbeiter gefunden, in diesem Fall Konsulatsmitarbeiter in Bankok:

Die deutsche Botschaft in Bankok verlangte einen Nachweis über 200.000 EUR Vermögen zur Familienzusammenführung der Mutter mit dem deutschen Kind:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 1235715363

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"Hallo Leute da bin ich wieder! War nur mal ein paar tausend Jährchen weg, was habt ihr denn inzwischen so... ACH DU SCHEISSE!!!" - Gott

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da hai
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von da hai »

Hat in der Zwischenzeit jemand schon wieder eine Niederlassungserlaubnis beantragt? Ich habe das Vergnügen in anderthalb Wochen und wollte nochmal nachfragen ob jemand anderes seinen Sachbearbeiter überzeugen konnte.

Habe außerdem noch einmal das AufenthG durchstöbert und bin dabei auf Paragraph 9 gestoßen. Nach diesem ist es eigentlich noch eindeutiger, dass der Nachweis von Einkommen nicht erforderlich ist. Man beachte dabei vor allem auch Absatz 3.

§ 9 Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

[...]

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.


Hier können sogar beide Ehepartner Ausländer sein, denn davon, dass ein Ehepartner Deutscher sein muss, ist hier nirgendwo die Rede. In diesem Fall wäre es geradezu paradox, wenn man als Deutscher verpflichtet wäre die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen, ein Ausländer mit einem Ehepartner der ebenfalls Ausländer ist allerdings nicht.

Ich glaube die Auslegung der Behörde ist wirklich Mumpitz. Das Problem ist wohl, dass wahrscheinlich noch nie jemand gerichtlich dagegen vorgegangen ist. Oder kennt jemand ein Urteil diesbezüglich?
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da hai
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von da hai »

Als Hilfe für zukünftige Fragestellung möchte ich auf den Kommentar des AufenthG verweisen, den auch die Ausländerbehörden benutzen.

http://www.bmi.bund.de/cln_007/lang_de/ ... 3__de.html" target="_blank

Hier steht zu § 9 Niederlassungserlaubnis:

9.1.2
Die Niederlassungserlaubnis wird, wenn im AufenthG nichts anderes bestimmt ist, unter den in § 9 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen erteilt. Dies gilt mit Ausnahme der verlängerten Mindestfrist von sieben Jahren auch im Fall des § 26 Abs. 4. Darüber hinaus gibt es bei einigen Aufenthaltszwecken Sonderregelungen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis (§§ 19, 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2, §§ 35, 38 Abs. 1 Nr. 1). Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis richtet sich in diesen Fällen ausschließlich nach den dort genannten Voraussetzungen und den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5. § 9 Abs. 2 ist dagegen auf die Sonderfälle nicht anwendbar.


Anzumerken ist hier aber, dass dies lediglich ein Weg der Auslegung ist. Paragraph 28 äußert sich diesbezüglich ja nicht eindeutig. Sprich, vor Gericht hätte man vielleicht eine Möglichkeit, wenn man denn diesen Weg gehen möchte.
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von romeo »

mistervac hat geschrieben:Hallo an alle,

ich habe eine Stinkwut auf unsere ABH im Bauch.

Meine Frau lebt nun seit knapp einem Jahr mit mir in Deutschland, die AE war auf 1 Jahr ausgestellt, muss also erneuert werden.

Ich habe heute mit der Dame von der ABH telefoniert, gefragt, welche Unterlagen wir mitbringen sollen. Bescheinigung Integrationskurs, Pass etc, alles soweit klar.

Wie kommt die Dame auf die Idee, die Sicherung des Lebensunterhaltes nachzuprüfen ??

Nach meinem Kenntnisstand besteht eine auskunftsverpflichtende Rechtsvorschrift bei Antrag auf unbefristete AE.

Ich habe kein Problem , dies nachzuweisen, ich sehe es einfach nur nicht ein.

Bei Erteilung der ersten AE hatte ich nachgefragt, warum mein Verdienst in Anbetracht der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten nachgefragt werden darf.

Man entgegnete mir lapidar : "Das wird eben so gehandhabt".

Ich habe daraufhin, um keine Wellen zu machen,meinen letzten Nachweis in Kopie auf den Tisch gelegt - ich sehe dies aber einfach nicht ein.

Hat jemand eine verbindliche Info über die Rechtslage und vielleicht einen brauchbaren Tip ??

mistervac, der es hasst vor Behörden -egal welcher Art - zu buckeln
Bei einer Bekannten von mir, die mit einem Deutschen verheiratet ist, wurde für die dauerhafte AE neben der KV lediglich nach einem Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der 3 oder 4 letzten Monate gefragt.
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von wuseltiger »

romeo hat geschrieben:
Bei einer Bekannten von mir, die mit einem Deutschen verheiratet ist, wurde für die dauerhafte AE neben der KV lediglich nach einem Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der 3 oder 4 letzten Monate gefragt.


Wenn du mistervac´s ersten Post liest, siehst du, dass er genau das nicht vorlegen möchte...

Mich würde interessieren, ob seine Frau nach einigen Jahren in D wieder ausreisen muss, wenn er arbeitslos werden sollte. Gilt das Grundgesetz nur für Menschen die ausreichend Einkommen haben?? Aus dieser Sicht, macht die Vorlage einer Einkommensbestätigung wirklich keinen Sinn...
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von romeo »

wuseltiger hat geschrieben:
romeo hat geschrieben:
Bei einer Bekannten von mir, die mit einem Deutschen verheiratet ist, wurde für die dauerhafte AE neben der KV lediglich nach einem Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der 3 oder 4 letzten Monate gefragt.


Wenn du mistervac´s ersten Post liest, siehst du, dass er genau das nicht vorlegen möchte...

Mich würde interessieren, ob seine Frau nach einigen Jahren in D wieder ausreisen muss, wenn er arbeitslos werden sollte. Gilt das Grundgesetz nur für Menschen die ausreichend Einkommen haben?? Aus dieser Sicht, macht die Vorlage einer Einkommensbestätigung wirklich keinen Sinn...
Ich ergänze, es wurde nach dem Arbeitsvertrag und lohnabrechnungen der Frau gefragt.
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von mistervac »

Sicherung des Lebensunterhaltes bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Ehemann über einkommen verfügen muss, das kann auch die Ehefrau sein.

Ich glaube nicht, dass eine Frau aus China ( oder woher auch immer) wieder ausreisen muss, wenn das Einkommen nicht nachgewiesen werden kann.

ich kann mir vorstellen, das höchstens eben keine NE erteilt wird.
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von da hai »

mistervac hat geschrieben:Sicherung des Lebensunterhaltes bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Ehemann über einkommen verfügen muss, das kann auch die Ehefrau sein.

Ich glaube nicht, dass eine Frau aus China ( oder woher auch immer) wieder ausreisen muss, wenn das Einkommen nicht nachgewiesen werden kann.

ich kann mir vorstellen, das höchstens eben keine NE erteilt wird.
Ich glaube er wollte wissen, ob dem Ehepartner die NE wieder entzogen werden kann, WENN der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist. Also wenn bspw. nach einem Jahr nach Erhalt der NE beide von Sozialhilfe leben müssen.
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von mistervac »

[/quote]Ich glaube er wollte wissen, ob dem Ehepartner die NE wieder entzogen werden kann, WENN der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist. Also wenn bspw. nach einem Jahr nach Erhalt der NE beide von Sozialhilfe leben müssen.[/quote]

Dies dürfte m.E. nicht möglich sein
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von wuseltiger »

Ich meinte, dass die AE nicht entzogen werden kann, weil die Ehe durch das GG geschützt ist (zumindest theoretisch) unabhängig von der Einkommensituation. Bei der ERTEILUNG einer NE kann das anders sein..
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mistervac
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von mistervac »

..Ist eine NE nicht unbefristet ??....
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von wuseltiger »

Ich habe das so verstanden, dass es gar keine NE mehr gibt, sondern dass das jetzt unbefristete AE heißt. Bin aber auch nicht sicher. Die alte NE ist aber unbefristet... Die unbefristete AE auch ;)
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Re: Auskunftspflicht Lebensunterhalt für AE

Beitrag von siedenderschnee »

wuseltiger hat geschrieben:Ich habe das so verstanden, dass es gar keine NE mehr gibt, sondern dass das jetzt unbefristete AE heißt. Bin aber auch nicht sicher. Die alte NE ist aber unbefristet... Die unbefristete AE auch ;)
NE gibt es ja doch.
Was es nicht mehr gibt, ist Aufenthaltsberechtigung. Denn diese wurde durch NE ersetzt.
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