Neue Norm: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
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Neue Norm: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
Den Einen oder Anderen dürfte es vielleicht betreffen oder interessieren. Einer befreundeten chin. Familie von uns hat diese neue Norm (seit 01.08.15) den Musculus Glutaeus Maximus gerettet:
§ 25b AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
1.
sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. 3§ 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 3§ 25a bleibt unberührt.
§ 25b AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
1.
sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. 3§ 31 gilt entsprechend.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 3§ 25a bleibt unberührt.
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„Solange es Leute gibt, die nichts können, nichts wissen und nichts geleistet haben, wird es auch Rassismus geben“ Farin Urlaub
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Re: Neue Norm: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integra
ok... und was bedeutet das jetzt im Klartext?
- sanctus
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Re: Neue Norm: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integra
Dass gut integrierte Ausländer, denen nach alter Rechtslage womöglich eine Ausweisung gedroht hätte, weil einige Voraussetzungen nicht mehr vorlagen bzw. nach Ansicht der Ausländerbehörde nicht mehr vorliegen würden, diese sich jetzt auf § 25b AufenthG berufen können und dann dennoch hier ein Aufenthaltsrecht bekommen.
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Re: Neue Norm: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integra
ok... danke für die Erklärung!
wenn man aber doch einmal eine Daueraufenthaltsgenehmigung hat (nach 3 Jahren Aufenthalt) kann einem doch eigentlich nichts mehr passieren.. oder?
Ab wann kann man eigentlich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, und ist es möglich 2 Staatsangehörigkeiten zu haben?
Ich würde liebend gerne zu meinem deutschen Pass noch einen chinesischen haben... dann brauche ich kein Visum mehr für China... aber das geht ja wohl nicht!?
Aber generell sind doch mehr als eine Staatsangehörigkeit zulässig?!
wenn man aber doch einmal eine Daueraufenthaltsgenehmigung hat (nach 3 Jahren Aufenthalt) kann einem doch eigentlich nichts mehr passieren.. oder?
Ab wann kann man eigentlich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, und ist es möglich 2 Staatsangehörigkeiten zu haben?
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Aber generell sind doch mehr als eine Staatsangehörigkeit zulässig?!
- ingo_001
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Re: Neue Norm: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integra
China erkennt keine doppelte Staatsbürgerschaft an: Entweder man hat die Chin. oder die Dt.steph hat geschrieben:Ab wann kann man eigentlich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, und ist es möglich 2 Staatsangehörigkeiten zu haben?
Ich würde liebend gerne zu meinem deutschen Pass noch einen chinesischen haben... dann brauche ich kein Visum mehr für China... aber das geht ja wohl nicht!?
Aber generell sind doch mehr als eine Staatsangehörigkeit zulässig?!
Ein "Und" gibts nicht.
Deine Frau kann (wenn sie es denn will) nach 5? Jahren die dt. Staatsbürgerschaft beantragen.
Hat aber den Nachteil, dass sie, wenn sie in China irgendwelche rechtl. Angelegenheiten zu klären hat, diese dann nur noch schwer bzw. gar nicht mehr regeln kann.
Du kannst die chin. Staatsbürgerschaft beantragen - wirst sie aber nicht bekommen, weil der chin. Staat das nur in sehr wenigen Fällen macht, in denen der Betr. sich die durch große Leistungen für China verdient hat.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.
Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
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Re: Neue Norm: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integra
Die Einbürgerung von Ehegatten/Lebenspartnern von deutschen Staatsangehörigen kann nach 3 Jahren rechtmäßigen Inlandsaufenthalt beantragt werden (wobei die Ehe seit mindestens 2 Jahren bestehen muß).ingo_001 hat geschrieben:
Deine Frau kann (wenn sie es denn will) nach 5? Jahren die dt. Staatsbürgerschaft beantragen.
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