nationales Visum und Shengen Länder
nationales Visum und Shengen Länder
Hallo zusammen,
meine chinesische Frau kommt dieses Jahr noch nach Deutschland... Sie hat ein nationales Visum beantragt. Nach Ankunft in Deutschland geht Sie zur Ausländerbehörde und erhält dort eine Art "Karte" und eine Aufenthaltsgenehmigung für? 1, 2 oder 3 Jahre?
1:) Wovon hängt das ab?
2.) Und wohin kann Sie dann OHNE Visum in Europa (oder auch ausserhalb Europas) reisen?
Sie hat ja den chinesischen Pass und die chinesische Staatsangehörigkeit...
3.)Für welche anderen Staaten bräuchte Sie ein Visum, und wo könnte oder müsste Sie das von Deutschland aus beantragen?!
danke und Gruß
Steph
meine chinesische Frau kommt dieses Jahr noch nach Deutschland... Sie hat ein nationales Visum beantragt. Nach Ankunft in Deutschland geht Sie zur Ausländerbehörde und erhält dort eine Art "Karte" und eine Aufenthaltsgenehmigung für? 1, 2 oder 3 Jahre?
1:) Wovon hängt das ab?
2.) Und wohin kann Sie dann OHNE Visum in Europa (oder auch ausserhalb Europas) reisen?
Sie hat ja den chinesischen Pass und die chinesische Staatsangehörigkeit...
3.)Für welche anderen Staaten bräuchte Sie ein Visum, und wo könnte oder müsste Sie das von Deutschland aus beantragen?!
danke und Gruß
Steph
Re: nationales Visum und Shengen Länder
da hätte ich noch eine Frage... Ausländerbehörde:
Wie sind da Eure Erfahrungen mit der zuständigen Ausländerbehörde allgemein?
Ich meine, man hat ja schon viel mit denen zu tun... es beginnt mit dem (in unserem Fall) "Genehmigungsverfahren nationales Visa", bis dann nach Eintreffen meiner Frau in Deutschland erneuter Besuch, Aufenthaltsgenehmigung... und und und...
Wie sind da Eure Erfahrungen mit der zuständigen Ausländerbehörde allgemein?
Ich meine, man hat ja schon viel mit denen zu tun... es beginnt mit dem (in unserem Fall) "Genehmigungsverfahren nationales Visa", bis dann nach Eintreffen meiner Frau in Deutschland erneuter Besuch, Aufenthaltsgenehmigung... und und und...
Re: nationales Visum und Shengen Länder
1. Sie bekommt ihren AE nach § 28 Aufenthaltsgesetz (ich gehe davon aus, daß du Deutscher bist).
Die Verwaltungsvorschriften zu § 28 sagen eindeutig aus, daß die AE für 3 Jahre zu erteilen ist, es sei denn, es bestehen Restzweifel (Verdacht auf Scheinehe).
Dann wird erstmal nur für 1 Jahr gegeben.
Leider gibt es immer wieder ABH´s, die das anders interpretieren und von vornherein nur 1 Jahr geben.
Sollte die zuständige ABH nur 1 Jahr geben, Einspruch einlegen.
2. Schengenraum.
Welche andere Staaten Chinesen außerhalb Europas visumfrei bereisen können, kannst du leicht bei google rausfinden.
3. Die Liste der Staaten, für die Chinesen ein Visum brauchen, ist viel zu lang, um hier zu posten.
Wo man ein Visum beantragt?
Bei der AV des Landes, das sie bereisen möchte.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 28 sagen eindeutig aus, daß die AE für 3 Jahre zu erteilen ist, es sei denn, es bestehen Restzweifel (Verdacht auf Scheinehe).
Dann wird erstmal nur für 1 Jahr gegeben.
Leider gibt es immer wieder ABH´s, die das anders interpretieren und von vornherein nur 1 Jahr geben.
Sollte die zuständige ABH nur 1 Jahr geben, Einspruch einlegen.
2. Schengenraum.
Welche andere Staaten Chinesen außerhalb Europas visumfrei bereisen können, kannst du leicht bei google rausfinden.
3. Die Liste der Staaten, für die Chinesen ein Visum brauchen, ist viel zu lang, um hier zu posten.
Wo man ein Visum beantragt?
Bei der AV des Landes, das sie bereisen möchte.
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Re: nationales Visum und Shengen Länder
um eine AE zu erhalten muss deine Frau ein FZF Visa beantragen Voraussetzung dazu ist immer noch der bestandene A1 Test
wie lang die AE gilt hängt wirklich von der ABH ab, meine Frau hat die erste AE nur für ein Jahr bekommen, die zweite dann für zwei Jahre. Freunde von uns leben in Bayern, dort hat sie sofort 3 Jahre bekommen
Da wir ein gutes Verhältnis zu dem Sachbearbeiter (er hat uns schon viel geholfen) in der ABH haben, gab es von unserer Seite keinen Einspruch
wie lang die AE gilt hängt wirklich von der ABH ab, meine Frau hat die erste AE nur für ein Jahr bekommen, die zweite dann für zwei Jahre. Freunde von uns leben in Bayern, dort hat sie sofort 3 Jahre bekommen
Da wir ein gutes Verhältnis zu dem Sachbearbeiter (er hat uns schon viel geholfen) in der ABH haben, gab es von unserer Seite keinen Einspruch
Anstatt zu klagen was ihr wollt, solltet ihr dankbar sein, dass ihr nicht all das bekommt, was ihr verdient
Re: nationales Visum und Shengen Länder
Bitte nicht immer denselben Unsinn, bzw. auf die diversen Ausnahmen hinweisen.cayman hat geschrieben:um eine AE zu erhalten muss deine Frau ein FZF Visa beantragen Voraussetzung dazu ist immer noch der bestandene A1 Test
Meine Frau hat die AE zuerst nur für ein Jahr bekommen (mit der fadenscheinigen Begründung, dass man ohne A1 erstmal immer nur ein Jahr bekommt). Den neuen gab es dann für drei Jahre, sie hat ja hier den Integrationskurs gemacht.
Ich würde allgemein aus meiner Sicht raten, nicht in China Zeit und Geld mit Deutschkursen zu verschwenden, sondern von einer der zahlreichen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen.
Re: nationales Visum und Shengen Länder
Ich kann deine Erfahrungen nur bestätigen. Der Deutschkurs in der Heimatstadt meiner Frau war absolut Schrott und den Preis nicht wert. Hier in Hanau lernt meine Frau sehr gut Deutsch und der Kurs ist auch sein Geld wert.cmstein hat geschrieben:Bitte nicht immer denselben Unsinn, bzw. auf die diversen Ausnahmen hinweisen.cayman hat geschrieben:um eine AE zu erhalten muss deine Frau ein FZF Visa beantragen Voraussetzung dazu ist immer noch der bestandene A1 Test
Meine Frau hat die AE zuerst nur für ein Jahr bekommen (mit der fadenscheinigen Begründung, dass man ohne A1 erstmal immer nur ein Jahr bekommt). Den neuen gab es dann für drei Jahre, sie hat ja hier den Integrationskurs gemacht.
Ich würde allgemein aus meiner Sicht raten, nicht in China Zeit und Geld mit Deutschkursen zu verschwenden, sondern von einer der zahlreichen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen.
Würden die Menschen verstehen, wie unser Geldsystem funktioniert, hätten wir eine Revolution – und zwar schon morgen früh. ( Henry Ford )
Re: nationales Visum und Shengen Länder
cmstein hat geschrieben:Bitte nicht immer denselben Unsinn, bzw. auf die diversen Ausnahmen hinweisen.cayman hat geschrieben:um eine AE zu erhalten muss deine Frau ein FZF Visa beantragen Voraussetzung dazu ist immer noch der bestandene A1 Test
Meine Frau hat die AE zuerst nur für ein Jahr bekommen (mit der fadenscheinigen Begründung, dass man ohne A1 erstmal immer nur ein Jahr bekommt). Den neuen gab es dann für drei Jahre, sie hat ja hier den Integrationskurs gemacht.
Ich würde allgemein aus meiner Sicht raten, nicht in China Zeit und Geld mit Deutschkursen zu verschwenden, sondern von einer der zahlreichen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen.
aber ohne A1 bekommt Sie doch gar kein nationales Visum!?
Zum Ehegattennachzug MUSS das A1 Sprachenzertifikat nachgewiesen, und beim zuständigen Generalkonsulat vorgelegt werden
Re: nationales Visum und Shengen Länder
edmund27 hat geschrieben:Ich kann deine Erfahrungen nur bestätigen. Der Deutschkurs in der Heimatstadt meiner Frau war absolut Schrott und den Preis nicht wert. Hier in Hanau lernt meine Frau sehr gut Deutsch und der Kurs ist auch sein Geld wert.cmstein hat geschrieben:Bitte nicht immer denselben Unsinn, bzw. auf die diversen Ausnahmen hinweisen.cayman hat geschrieben:um eine AE zu erhalten muss deine Frau ein FZF Visa beantragen Voraussetzung dazu ist immer noch der bestandene A1 Test
Meine Frau hat die AE zuerst nur für ein Jahr bekommen (mit der fadenscheinigen Begründung, dass man ohne A1 erstmal immer nur ein Jahr bekommt). Den neuen gab es dann für drei Jahre, sie hat ja hier den Integrationskurs gemacht.
Ich würde allgemein aus meiner Sicht raten, nicht in China Zeit und Geld mit Deutschkursen zu verschwenden, sondern von einer der zahlreichen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen.
meine Frau hat sich Ihre Grundkenntnisse in deutsch (um den A1 erfolgreich zu bestehen) selbst (mithilfe von online Lernmaterial und Büchern) beigebracht... Ihr fehlt deutsch (zumindest das lesen) "relativ einfach"... das liegt aber denke ich auch daran, das Sie ein recht gutes english spricht, und auch französisch studiert hat...
Re: nationales Visum und Shengen Länder
qpr hat geschrieben:1. Sie bekommt ihren AE nach § 28 Aufenthaltsgesetz (ich gehe davon aus, daß du Deutscher bist).
Die Verwaltungsvorschriften zu § 28 sagen eindeutig aus, daß die AE für 3 Jahre zu erteilen ist, es sei denn, es bestehen Restzweifel (Verdacht auf Scheinehe).
Dann wird erstmal nur für 1 Jahr gegeben.
Leider gibt es immer wieder ABH´s, die das anders interpretieren und von vornherein nur 1 Jahr geben.
Sollte die zuständige ABH nur 1 Jahr geben, Einspruch einlegen.
2. Schengenraum.
Welche andere Staaten Chinesen außerhalb Europas visumfrei bereisen können, kannst du leicht bei google rausfinden.
3. Die Liste der Staaten, für die Chinesen ein Visum brauchen, ist viel zu lang, um hier zu posten.
Wo man ein Visum beantragt?
Bei der AV des Landes, das sie bereisen möchte.
1. OK, gut zu wissen mit dem Einspruch
2. OK, wie ist das mit Irland? das ist mir nicht ganz klar
3. OK
Re: nationales Visum und Shengen Länder
wie waren Eure Erfahrungen mit der Wartezeit bez. nationales Visum?
Meine Frau hat alle Unterlagen eingereicht... ich hoffe das es nicht länger als 6 Wochen dauert... die wohl durchaus möglichen 12 Wochen wären eine halbe Ewigkeit!!!
Wie sind Eure Erfahrungen? auch mit den zuständigen Ausländerbehörden?!
Meine Frau hat alle Unterlagen eingereicht... ich hoffe das es nicht länger als 6 Wochen dauert... die wohl durchaus möglichen 12 Wochen wären eine halbe Ewigkeit!!!
Wie sind Eure Erfahrungen? auch mit den zuständigen Ausländerbehörden?!
- ingo_001
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Re: nationales Visum und Shengen Länder
Obwohl auch eine Freundin von uns, eine Ausnahme-Regel in Anspruch genommen hat, ist und bleibt eine Ausnahme eine Ausnahme - und keine Regel.steph hat geschrieben:aber ohne A1 bekommt Sie doch gar kein nationales Visum!?cmstein hat geschrieben:Ich würde allgemein aus meiner Sicht raten, nicht in China Zeit und Geld mit Deutschkursen zu verschwenden, sondern von einer der zahlreichen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen.
Zum Ehegattennachzug MUSS das A1 Sprachenzertifikat nachgewiesen, und beim zuständigen Generalkonsulat vorgelegt werden
Wobei diese Ausnahme keine richtige Ausnahme ist, weil der A1-Nachweis letztlich IMMER durch das obligatorische Interview beim zuständigen dt. Konsulat bzw. der dt. Botschaft praktisch erbracht werden muss - IN CHINA.
http://forum.chinaseite.de/viewtopic.ph ... er#p103047
Das Zertifikat ist zwar ein Beleg, wird das Interview aber in den Sand gesetzt, hilft das auch Nichts.
Endscheidend ist der praktisch erbrachte Nachweis - nicht das Zertifikat.
Wer Geist hat, hat sicher auch das rechte Wort, aber wer Worte hat, hat darum noch nicht notwendig Geist.
Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
Die Logik ist Deine Freundin - Wünsch-Dir-Was und Untergangs-Propheten sind falsche Freunde.
Re: nationales Visum und Shengen Länder
Stimmt nicht, es gibt zahlreiche Ausnahmen. Meine Frau zB konnte null Deutsch (OK, "Hallo" und "Danke"), hatte aber einen Hochschulabschluss einer von Deutschland anerkannten chinesischen Uni. Das ist nur eine Ausnahme von diversen.steph hat geschrieben:aber ohne A1 bekommt Sie doch gar kein nationales Visum!?
Zum Ehegattennachzug MUSS das A1 Sprachenzertifikat nachgewiesen, und beim zuständigen Generalkonsulat vorgelegt werden
Der Integrationskurs in D ist wirklich eine gute Sache, die Frau hat gleich eine sinnvolle Beschäftigung in D. und nach sechs Monaten B1-Niveau. Und die Kosten sind mit 600 Euro oder so für ein halbes Jahr auch nicht schlimm, zudem gibts 300 Euro zurück, wenn man besteht.
Re: nationales Visum und Shengen Länder
http://www.ini-migration.de/www/erlasse ... achzug.pdfcmstein hat geschrieben: Stimmt nicht, es gibt zahlreiche Ausnahmen. Meine Frau zB konnte null Deutsch (OK, "Hallo" und "Danke"), hatte aber einen Hochschulabschluss einer von Deutschland anerkannten chinesischen Uni. Das ist nur eine Ausnahme von diversen.
Lies dir mal Punkt 3.1 durch.
Zum Hochschulabschluss muß noch eine positive Erwerbs-und Integrationsprognose vorliegen.
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