Stimmt so leider auch nicht ganz. Das Vorzeigen des Personalausweises darf niemand, außer Behörden und Polizei (in manchen Fällen auch Banken), verlangen. In diesen Fällen ist immer die Polizei zu verständigen, wenn man eine Identitätsfeststellung vornehmen lassen will. Der Gesetzgeber empfiehlt aber, dass man sich auch gegenüber Nicht-Staatlichen Instanzen derartig, also mit dem Personalausweis, ausweisen kann. Es gibt also das Recht auf Einblick in den Personalausweis anderer nicht. Für Zuwiderhandlungen, also jemand verlangt den Ausweis trotzdem, gibt es aber natürlich keine Rechtsgrundlage für Sanktionen.AngelofMoon hat geschrieben:Stimmt so nicht ganz.Squire hat geschrieben:m.W. dürfen nur Behörden/Personen die hoheitliche Aufgaben erfüllen ein Ausweisdokument verlangen.
Denke mal an das Jugendschutz Gesetz.
In bestimmten Situationen kann man das Vorzeigen des Personalausweises verlangen (z.B. wenn man sich durch eine Bestimmte Handlung selber Strafbar machen würde).
Wohl gemerkt das Vorzeigen, einbehalten dürfen ihn nur entsprechende Behörden die hierzu berechtigt sind.
Selbst im JuSchG erwähnt man den Personalausweis nicht. Dort wird von "Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen" gesprochen (§ 2 II JuSchG). Das läuft zwar sicher auf den Personalausweis hinaus aber um sich nicht mit dem PAuswG zu widersprechen, hier eben "in geeigneter Weise".
So und nun back to topic: