Kindernachzug
Verfasst: 02.09.2010, 17:11
Immer wieder kommt es vor, daß Kinder der eingeirateten Damen nach Deutschland kommen sollen. Wie ich immer wieder feststellen muß, denken die Betroffenen noch an die alten ausländerrechtichen Regeln, wonach die Kinder erst kurz vor dem 18. Lebensjahr einreisen mußten, was von einer gewissen Gruppe weidlich mißbraucht wurde.
Anders als nach alter Rechtslage sollte ein Kind nunmehr tunlichst mit 12 Jahren nachreisen, problematisch wird es im 16. insbesondere nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Ebenso wie beim Ehegattennachzug wird beim Kindernachzug zwischen einem Rechtsanspruch (§ 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG) und einem Ermessenstatbestand (§ 32 Abs. 4 AufenthG) unterschieden.
Maßgeblich für die Altersgrenze in allen Fallvarianten ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Sämtliche erforderlichen Voraussetzungen müssen im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt sein, mit der Folge, dass die nachträgliche Erfüllung der Voraussetzungen – etwa die nach § 5 Abs. 1, 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG – nicht berücksichtigt wird.
Die Regelungen über den Rechtsanspruch auf Kindernachzug sind gegenüber den früheren Regelungen des § 20 AuslG 1990 grundlegend neu gestaltet worden. Nunmehr werden fünf Fallgruppen von Rechtsansprüchen geregelt, von denen uns aber nur vier interessieren . Bei drei Fallgruppen wird lediglich Minderjährigkeit und Ledigkeit des Kindes vorausgesetzt:
- ein Elternteil besitzt eine Niederlassungserlaubnis nach §§ 19, 20 oder 26 Abs. 3 AufenthG (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
- beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis und das Kind verlegt seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) oder
- das minderjährige ledige Kind hat zwar das zwölfte Lebensjahr vollendet, besitzt jedoch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (§ 32 Abs. 2 AufenthG).
Während bei der ersten Fallgruppe auch ein späterer Nachzug des Kindes erlaubt wird, wird bei der zweiten Fallgruppe die „gleichzeitige Verlegung des Lebensmittelpunktes“ vorausgesetzt. Derartige Dispositionen werden regelmäßig nur von vornherein wirtschaftlich gesicherte Einwanderer treffen können. Demgegenüber werden die Einwanderer, die im Zeitpunkt ihrer Einreise mangels wirtschaftlich gefestigter Perspektiven noch keine auch die Angehörigen mit einbeziehende Entscheidung zur Einreise treffen können und die nicht den ersten beiden Fallgruppen angehören, ihre Kinder nur nachreisen lassen können, wenn diese das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 32 Abs. 3 AufenthG). Eine gleichzeitige Einreise wird bei der dritten Fallgruppe nicht verlangt. Vielmehr bezeichnet die „gemeinsame Verlagerung des Lebensmittelpunktes“ ein prozeßhaftes Geschehen, dessen Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Es kann etwa sachgerecht sein, dem Kind vor dem Umzug die Beendigung des laufenden Schuljahres zu ermöglichen.
Bei der fünften Fallgruppen wird der Kindernachzug nur gestattet, wenn das Kind noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen (§ 32 Abs. 3 AufenthG). Diese Regelung war im Gesetzgebungsverfahren wegen der Herabsenkung der Altergrenze heftig umstritten. Der Anteil der betroffenen Kinder dürfte jedoch eher gering sein. Der Anspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG setzt voraus, dass beide Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind. Dies ist nicht der Fall, wenn über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels eines Elternteiles noch nicht entschieden ist. Die Entscheidung über den Antrag des Kindes kann aber gleichzeitig mit dem Antrag des Elternteiles erfolgen. Unschädlich ist es für den Rechtsanspruch des Kindes, wenn ein Elternteil verstorben ist (vgl. § 20 II Nr. 1 AuslG 1990). Der verstorbene Elternteil muss nicht zuvor im Bundesgebiet gelebt haben. Darüber hinaus müssen die Eltern weder miteinander verheiratet sein noch miteinander in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben. Da der Nachzug an den Zweck des § 27 Abs. 1 AufenthG gebunden ist, ist allerdings die familiäre Lebensgemeinschaft des Kindes mit zumindest dem sorgeberechtigten Elternteil erforderlich.
Kindernachzug wie auch Aufenthaltsgrund sind zunächst in der Person des/der Erziehungsberechtigten zu sehen. Die erste Voraussetzung für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes ist der Abschluss einer Berufsausbildung im Bundesgebiet. Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Satz 2 ARB 1 /80 ist im Zweifel weit auszulegen und umfasst sämtliche berufsqualifizierenden Ausbildungsgänge – von der Lehre bis zum Hochschulstudium – sofern diese förmlich durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen wurden. Es kommt danach jede Ausbildung in Betracht, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, unabhängig vom Ausbildungsniveau des Schülers oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemein bildenden Unterricht enthält.
Wer also Kinder nachziehen lassen will und ein solcher Nachzug gestaltet sich aus den oben genannten Gründen problematisch, braucht noch nicht die Flinte ins Korn werfen, denn für ihn haben wir einen letzten Weg, der legal nach Rom führt. Einfach den Link unten anklicken und Kontakt aufnehmen.
Anders als nach alter Rechtslage sollte ein Kind nunmehr tunlichst mit 12 Jahren nachreisen, problematisch wird es im 16. insbesondere nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Ebenso wie beim Ehegattennachzug wird beim Kindernachzug zwischen einem Rechtsanspruch (§ 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG) und einem Ermessenstatbestand (§ 32 Abs. 4 AufenthG) unterschieden.
Maßgeblich für die Altersgrenze in allen Fallvarianten ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Sämtliche erforderlichen Voraussetzungen müssen im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt sein, mit der Folge, dass die nachträgliche Erfüllung der Voraussetzungen – etwa die nach § 5 Abs. 1, 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG – nicht berücksichtigt wird.
Die Regelungen über den Rechtsanspruch auf Kindernachzug sind gegenüber den früheren Regelungen des § 20 AuslG 1990 grundlegend neu gestaltet worden. Nunmehr werden fünf Fallgruppen von Rechtsansprüchen geregelt, von denen uns aber nur vier interessieren . Bei drei Fallgruppen wird lediglich Minderjährigkeit und Ledigkeit des Kindes vorausgesetzt:
- ein Elternteil besitzt eine Niederlassungserlaubnis nach §§ 19, 20 oder 26 Abs. 3 AufenthG (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
- beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis und das Kind verlegt seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) oder
- das minderjährige ledige Kind hat zwar das zwölfte Lebensjahr vollendet, besitzt jedoch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (§ 32 Abs. 2 AufenthG).
Während bei der ersten Fallgruppe auch ein späterer Nachzug des Kindes erlaubt wird, wird bei der zweiten Fallgruppe die „gleichzeitige Verlegung des Lebensmittelpunktes“ vorausgesetzt. Derartige Dispositionen werden regelmäßig nur von vornherein wirtschaftlich gesicherte Einwanderer treffen können. Demgegenüber werden die Einwanderer, die im Zeitpunkt ihrer Einreise mangels wirtschaftlich gefestigter Perspektiven noch keine auch die Angehörigen mit einbeziehende Entscheidung zur Einreise treffen können und die nicht den ersten beiden Fallgruppen angehören, ihre Kinder nur nachreisen lassen können, wenn diese das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 32 Abs. 3 AufenthG). Eine gleichzeitige Einreise wird bei der dritten Fallgruppe nicht verlangt. Vielmehr bezeichnet die „gemeinsame Verlagerung des Lebensmittelpunktes“ ein prozeßhaftes Geschehen, dessen Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Es kann etwa sachgerecht sein, dem Kind vor dem Umzug die Beendigung des laufenden Schuljahres zu ermöglichen.
Bei der fünften Fallgruppen wird der Kindernachzug nur gestattet, wenn das Kind noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen (§ 32 Abs. 3 AufenthG). Diese Regelung war im Gesetzgebungsverfahren wegen der Herabsenkung der Altergrenze heftig umstritten. Der Anteil der betroffenen Kinder dürfte jedoch eher gering sein. Der Anspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG setzt voraus, dass beide Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind. Dies ist nicht der Fall, wenn über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels eines Elternteiles noch nicht entschieden ist. Die Entscheidung über den Antrag des Kindes kann aber gleichzeitig mit dem Antrag des Elternteiles erfolgen. Unschädlich ist es für den Rechtsanspruch des Kindes, wenn ein Elternteil verstorben ist (vgl. § 20 II Nr. 1 AuslG 1990). Der verstorbene Elternteil muss nicht zuvor im Bundesgebiet gelebt haben. Darüber hinaus müssen die Eltern weder miteinander verheiratet sein noch miteinander in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben. Da der Nachzug an den Zweck des § 27 Abs. 1 AufenthG gebunden ist, ist allerdings die familiäre Lebensgemeinschaft des Kindes mit zumindest dem sorgeberechtigten Elternteil erforderlich.
Kindernachzug wie auch Aufenthaltsgrund sind zunächst in der Person des/der Erziehungsberechtigten zu sehen. Die erste Voraussetzung für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes ist der Abschluss einer Berufsausbildung im Bundesgebiet. Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Satz 2 ARB 1 /80 ist im Zweifel weit auszulegen und umfasst sämtliche berufsqualifizierenden Ausbildungsgänge – von der Lehre bis zum Hochschulstudium – sofern diese förmlich durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen wurden. Es kommt danach jede Ausbildung in Betracht, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufs oder einer solchen Beschäftigung verleiht, unabhängig vom Ausbildungsniveau des Schülers oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemein bildenden Unterricht enthält.
Wer also Kinder nachziehen lassen will und ein solcher Nachzug gestaltet sich aus den oben genannten Gründen problematisch, braucht noch nicht die Flinte ins Korn werfen, denn für ihn haben wir einen letzten Weg, der legal nach Rom führt. Einfach den Link unten anklicken und Kontakt aufnehmen.