schokohase hat geschrieben:Ja ich glaube Du hast leider recht, nur müssen die mir auch nicht erstmal beweisen das ich das tatsächlich bestellt habe?
Nein. Das ist Zivilrecht, kein Strafrecht. Der Vorteil: Du hast Dich nicht strafbar gemacht (was beim gewerblichen Bezug und Verkauf von Falsifikaten der Fall wäre). Der Nachteil: "Im Zweifel für den Angeklagten" gibt es nur im Strafrecht. In Deinem Fall gilt Beweislastumkehr: Du müsstest mindestens glaubhaft machen, dass Du nicht bestellt hast, etwa durch fortlaufende Kontoauszüge etc., da Du bestellt hast, sehe ich da keine Chance.
Um das mal einzugrenzen: Im günstigsten Falle berappst Du ein paar zehn Euro für die amtlich beaufsichtigte Vernichtung, im allergünstigsten Falle nicht mal das (ich kenne einen Fall, in dem eine Einziehung und Vernichtung ohne Kostennote verlief, argwöhne allerdings, dass die Behörde auf Grund der bekannten Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen darauf verzichtete, die Leute sind nicht unvernünftig und machen sich keine unnütze Arbeit). Im Normalfalle kommen bei 2 rechtebehafteten Objekten 200-300 Euro Abmahnkosten plus vielleicht 50-100 Euro sonstige Kosten der Firma und der Behörde. Die Rechtsprechung hat nämlich unlängst dem Abmahnterror einen empfindlichen Schlag versetzt und die Abmahnhöhe gegen Privatleute krass gekappt.
Du musst also eher nicht die Einziehung Deines gesamten Vermögens (es sei denn, es wäre so gering) oder den Schuldturm fürchten. Es war halt eine Dummheit, wie Schwarzfahren in der U-Bahn, man ist etwas Geld los und ärgert sich, wenn man vernünftig ist, über sich selbst.
Aber zum schlecht Schlafen besteht wirklich kein Grund.
Gruss, a^2