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 Betreff des Beitrags: Re: Heirat in DK - FZF Visum wo beantragen ?
BeitragVerfasst: 11.12.2011, 10:27 
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happyfuture hat geschrieben:
ingo_001 hat geschrieben:
edmund27 hat geschrieben:
Also ich würde in Deutschland heiraten. Ich bin nach Chinesischem Recht verheiratet und bekomme jetzt eine deutsche Heiratsurkunde. Damit ist meine Ehe deutsch. Warum also nicht in Deutschland heiraten ?

One short moment:
Ich habe auch in China geheiratet.
Die Ehe ist rechtskräftig - und das auch in Deutschland.
Es gibt da keine "deutsche" Heiratsurkunde - nur eine Urkunde, die die Echtheit der in China geschlossenen Ehe bestätigt.

unser Otto meint bestimmt das Familienbuch :wink:
Auszug:
"Nach dem bisher gültigen Personenstandsgesetz (Stand Anfang 2007) gilt:
Das Familienbuch wird angelegt:
Von Amts wegen bei jeder Eheschließung in Deutschland.
Auf Antrag, wenn eine Ehe im Ausland geschlossen wurde und einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist.
Das Familienbuch wird immer bei dem Standesamt geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich das jeweilige Ehepaar wohnt.
"
Weiter hat er wohl nicht gelesen (oder nicht verstanden), warum TomTom in D nicht heiraten moechte.

Was du behauptest ist nicht weit weg von der Realität. Es beruht auf Lebenserfahrung. Ich weiß von meinem Standesbeamten , das es in Deutschland Standesämter gibt die anders entscheiden. Also ich kann nicht über eine Angelegenheit richten, wovon ich keine Ahnung habe, weil ich Sie nicht selbst erlebt habe.
Gibt halt immer wieder faszinierende Beitraege, weit weg vom wahren Leben - spannend! 8)


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 Betreff des Beitrags: Re: Heirat in DK - FZF Visum wo beantragen ?
BeitragVerfasst: 11.12.2011, 10:34 
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Ron hat geschrieben:
AngelofMoon hat geschrieben:
Dass das Aufenthaltsgesetz verschärft wurde haben wir Leuten zu verdanken die in den meisten Fällen mit einen Touristen/Besuchervisum eingereist sind in DK geheiratet und gleich eine AE beantragt haben.

Das sehe ich anders, wenn ich als deutscher Staatsbürger Heirate dann erwarte ich dass meiner
(zukünftigen) Frau nicht auch noch solche Visums und A1-Steine in den Weg gelegt werden,
nur weil Sie aus einem bestimmten Land kommt.
Mit vernünftigen Regelungen wären die Tricksereihen nicht nötig.

Meine Frau kommt aus HK und musste den ganzen Mist zum Glück vor der Einreise nicht mitmachen.

Ron


Genau der Meinung bin Ich auch. Meine Frau wird das A1 auch in den Weg gelegt. Und und jetzt beantrage ich halt einen Aufenthaltstitel ohne A1 und das wir Erfolg haben. Ich habe mir das Aufenthalsgesetz besorgt und genau studiert. Dort ist immer die von einem Ausländer der seine Ehefrau nach ziehen lassen will. Aber ich bin Deutscher, deshalb gilt dieser Paragraph gar nicht für mich


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 Betreff des Beitrags: Re: Heirat in DK - FZF Visum wo beantragen ?
BeitragVerfasst: 11.12.2011, 11:40 
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edmund27 hat geschrieben:
Ron hat geschrieben:
AngelofMoon hat geschrieben:
Dass das Aufenthaltsgesetz verschärft wurde haben wir Leuten zu verdanken die in den meisten Fällen mit einen Touristen/Besuchervisum eingereist sind in DK geheiratet und gleich eine AE beantragt haben.

Das sehe ich anders, wenn ich als deutscher Staatsbürger Heirate dann erwarte ich dass meiner
(zukünftigen) Frau nicht auch noch solche Visums und A1-Steine in den Weg gelegt werden,
nur weil Sie aus einem bestimmten Land kommt.
Mit vernünftigen Regelungen wären die Tricksereihen nicht nötig.

Meine Frau kommt aus HK und musste den ganzen Mist zum Glück vor der Einreise nicht mitmachen.

Ron


Genau der Meinung bin Ich auch. Meine Frau wird das A1 auch in den Weg gelegt. Und und jetzt beantrage ich halt einen Aufenthaltstitel ohne A1 und das wir Erfolg haben. Ich habe mir das Aufenthalsgesetz besorgt und genau studiert. Dort ist immer die von einem Ausländer der seine Ehefrau nach ziehen lassen will. Aber ich bin Deutscher, deshalb gilt dieser Paragraph gar nicht für mich


Noch mal meine Frage: wie zum Teufel kommt man auf solch abstruse Gedankengänge? Deine Postings sind echt zum Davonlaufen - Rechtschreibung, Inhalte, etc.
Langsam fürchte ich, "27" ist dein Geburtsjahr und viele Dinge sind etwas ungeordnet in deinem Kopf..

_________________
你们不是好人


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 Betreff des Beitrags: Re: Heirat in DK - FZF Visum wo beantragen ?
BeitragVerfasst: 11.12.2011, 11:51 
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BeijingGuy hat geschrieben:
edmund27 hat geschrieben:

Genau der Meinung bin Ich auch. Meine Frau wird das A1 auch in den Weg gelegt. Und und jetzt beantrage ich halt einen Aufenthaltstitel ohne A1 und das wir Erfolg haben. Ich habe mir das Aufenthalsgesetz besorgt und genau studiert. Dort ist immer die von einem Ausländer der seine Ehefrau nach ziehen lassen will. Aber ich bin Deutscher, deshalb gilt dieser Paragraph gar nicht für mich


Noch mal meine Frage: wie zum Teufel kommt man auf solch abstruse Gedankengänge? Deine Postings sind echt zum Davonlaufen - Rechtschreibung, Inhalte, etc.
Langsam fürchte ich, "27" ist dein Geburtsjahr und viele Dinge sind etwas ungeordnet in deinem Kopf..


Edmund :?: Edmund :?: der Name erinnert mich doch an irgendjemand :roll: :roll:



:idea: :idea:
da gibt es doch noch einen anderen Edmund :lol: :lol: :lol:

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Früher ging es uns gut. heute geht es uns besser...
Es wäre aber besser , es ginge uns wieder gut !


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Nr. 5 lebt !


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 Betreff des Beitrags: Re: Heirat in DK - FZF Visum wo beantragen ?
BeitragVerfasst: 11.12.2011, 12:13 
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Beiträge: 430
edmund27 hat geschrieben:
Genau der Meinung bin Ich auch. Meine Frau wird das A1 auch in den Weg gelegt. Und und jetzt beantrage ich halt einen Aufenthaltstitel ohne A1 und das wir Erfolg haben. Ich habe mir das Aufenthalsgesetz besorgt und genau studiert. Dort ist immer die von einem Ausländer der seine Ehefrau nach ziehen lassen will. Aber ich bin Deutscher, deshalb gilt dieser Paragraph gar nicht für mich


Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1 Ehegatten eines Deutschen,
2 minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3 Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Na dann frage ich mich was da steht:
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1 beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2 der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

Also wer lesen kann ist klar im Vorteil.

_________________
Konfuzius sprach: “Mach’ Dir keine Sorgen darüber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darüber, dass Du sie nicht kennst.”


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