edmund27 hat geschrieben:
Genau der Meinung bin Ich auch. Meine Frau wird das A1 auch in den Weg gelegt. Und und jetzt beantrage ich halt einen Aufenthaltstitel ohne A1 und das wir Erfolg haben. Ich habe mir das Aufenthalsgesetz besorgt und genau studiert. Dort ist immer die von einem Ausländer der seine Ehefrau nach ziehen lassen will. Aber ich bin Deutscher, deshalb gilt dieser Paragraph gar nicht für mich
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1 Ehegatten eines Deutschen,
2 minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3 Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Na dann frage ich mich was da steht:
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1 beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2 der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
Also wer lesen kann ist klar im Vorteil.